Die Klägerin, ein anerkanntes Inkassounternehmen,
machte Forderungen eines Sachverständigen gegen die beklagte
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend. Grundlage war die Erstellung
eines Gutachtens durch den Sachverständigen für einen Unfallbeteiligten. Der
Sachverständige ließ durch seinen Auftraggeber ein Auftragsformular unterschreiben,
in dem zur Sicherung des Honorars des Sachverständigen dieser sich die
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers auf Erstattung der Sachverständigenkosten
abtreten ließ.
Die Beklagte vertrat die Ansicht,
die Abtretung dieser Forderung würde
einen Verstoß gegen §§ 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 RDG darstellen und daher nichtig
sein, § 134 BGB. Dem folgt der BGH nicht.
Der BGH ließ offen, ob es sich
bei der Einziehung der abgetretenen Schadensersatzforderung um eine
Rechtsdienstleistung handelt, ließ der BGH offen. Jedenfalls würde dies kein
eigenständiges Geschäft im Sinne von § 5 RDG darstellen. Unter Bezugnahme auf
seine Rechtsprechung zu Mietwagenunternehmen (so z.B. BGH vom 31.01.2012 - VI ZR
143/11 -) sei die Geltendmachung der abgetretenen Forderung auf Erstattung Mietwagenkosten
durch das Mietwagenunternehmen dann nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, wenn nur die
Höhe der Mietwagenkosten streitig sei. Für den Sachverständigen könne nichts
anderes gelten. Da vorliegend nur die Höhe der Sachverständigenkosten im Streit
stand (insbes. also nicht die Haftung), dürfte der Sachverständige seine
abgetretenen Honoraransprüche als Schadensersatz bei dem Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer geltend machen.
Bedenken hatte allerdings der BGH
an der weiteren Zession durch den Sachverständigen an das Inkassounternehmen. Die
Weiterabtretungsklausel, nach der der
Sachverständige „die vorstehend
vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung“ der Klägerin anbiete, enthalte nicht das Angebot auf Übertragung der
dem Sachverständigen vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzansprüche. Entscheidend
bei der Auslegung einer Formularklausel sei aber der Wortlaut. Ist damit unklar,
ob auch die Schadensersatzansprüche mit abgetreten wurden, käme § 305c Abs. 2
BGB zur Anwendung (Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders). Damit aber hatte sich das Berufungsgericht nicht
auseinandergesetzt und mithin auch keine notwendigen Feststellungen getroffen,
weshalb eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht erfolgte. Unklar blieb,
wer Verwender der Klausel ist, ferner, ob die Beteiligten sich über die
Auslegung einig waren.
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 504/16 -