Der Kläger begehrte
Maklergebühren wegen Vermittlung von Kaufverträgen über Eigentumswohnungen aus
einem Bauvorhaben des Beklagten und
erhob eine Teilstufenklage. Nach Erörterung im Termin vor dem Landgericht
schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem der Beklagte € 107.100,00 zur
Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Bauvorhaben und
einer dazu getroffenen Vereinbarung. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme
der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden, sollte der
Beklagte tragen. Der Kläger legte seinem Kostenfestsetzungsantrag für die
termingebühr einen Wert von € 107.200,00 zugrunde, die Rechtspflegerin setzte sie
allerdings nur aus einem Wert von € 10.000,00 fest. Die Beschwerde des Klägers
und die zugelassene Rechtsbeschwerde blieben erfolglos.
Der BGH wies darauf hin, dass die
Terminsgebühr nicht unter Einbeziehung der vom Vergleich umfassten, bis dahin
jedoch nicht rechtshängigen Ansprüchen festzusetzen sei. Richtig sei zwar, dass
durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung
die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von € 107.100,00
entstanden sei. Daraus ergäbe sich aber nicht, in welchem Umfang die eine oder
andere Partei nach einem Vergleichsschluss diese Kosten zu tragen habe.
Entscheidend sei die im Vergleich getroffene Kostenregelung und ihre Auslegung,
wobei ein Rückgriff auf § 98 ZPO wegen der Kostenvereinbarung ausscheide.
Vorliegend hätten die Parteien
vereinbart, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden
sollten, also eine wechselseitige Erstattung nicht stattfinden sollte. Zwar
werde die Auffassung vertreten, dass die Terminsgebühr insgesamt zu den Kosten
des Rechtsstreits zähle und unabhängig vom Vergleichsabschluss anfalle; aber es werde auch die Ansicht vertreten, dass
die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich
entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung
zu ermittelnden Wert regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs gehöre würden.
Der letzteren Ansicht folgt der
BGH. Es sei zwischen der Entstehung der Terminsgebühr und ihrer Erstattung
aufgrund der Kostenregelung im Vergleich zu unterscheiden. Die Terminsgebühr
würde unabhängig vom Vergleichsschluss nur in Höhe der bis zum Beginn der
Erörterungen über den Vergleichsabschluss bereits rechtshängigen Ansprüche
anfallen. Ohne den Willen der Parteien, eine umfassende vergleichsweise
Regelung zu finden, käme es nicht zu einer Erörterung dieser weiteren Ansprüche
und würde deswegen auch keine erhöhte Terminsgebühr anfallen.
BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 1/17 -