Die Parteien hatten einen gerichtlichen
Vergleich geschlossen, in dem es u.a. heißt: „a) Die Parteien … sind
sich einig, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt. b) Die gerichtlichen Kosten trägt die Beklagte…“.
Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.10.2020 setzet das
Landgericht die von der Klägerin zur Festsetzung angemeldeten Kosten einschließlich
der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten der Klägerin gegen
die Beklagte fest und verwies darauf, dass sich die Regelung zu den
außergerichtlichen Kosten auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten beziehe, für
die im verfahren entstandenen Anwaltsgebühren die Regelung zu den Gerichtskosten
entsprechend gelten würde. Die Beklagte legte gegen Beschluss Beschwerde ein,
soweit Anwaltsgebühren der Klägerin mit festgesetzt wurden. Der Beschwerde wurde
vom OLG stattgegeben.
Das OLG verwies darauf, dass es
für eine Auslegung des Vergleichs zu den Kosten, wie vom Landgericht
vorgenommen, keinen Raum gäbe. Im Kostenfestsetzungsverfahren sei die
Kostenvereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs an Han des Wortlauts
umzusetzen. Unstatthaft sei es, andere Umstände als den Text des Kostentitels heranzuziehen
und zu würdigen (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2015 - 14 W 585/15 -). Zwar sei eine Auslegung nach der allgemeinen
Regelung des § 133 BGB möglich, doch habe sich diese stets am Wortlaut der
Kostengrundentscheidung zu orientieren und sich damit an das zu halten, was in
der Kostenentscheidung erkennbar zum Ausdruck gebracht würde (OLG Hamm,
Beschluss vom 28.04.1989 - 23 W 152/89 -). Nicht im Kostentitel angedeutete
Umstände dürften damit nicht zur Würdigung herangezogen werden.
Vorliegend gäbe der
Vergleichstext, „dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten
trägt“, nichts dafür her, dass die Parteien damit lediglich die Verteilung
außergerichtlicher Kosten regeln wollten und in Bezug auf die im gerichtlichen
Verfahren entstandenen Anwaltskosten eine Verteilung unter der Regelung „Die
gerichtlichen Kosten trägt die Beklagte“ fallen sollte.
Nach dem allgemeinen Verständnis des
verwandten Adjektivs seien gerichtliche
Kosten nur die Gerichtskosten, die Teil der Kosten des Rechtstreits
seinen und bei denen es sich ausschließlich um gerichtliche Gebühren und
Auslagen iSv. § 1 Abs. 1 GKG handele. Als außergerichtliche Kosten würden
gemeinhin die Kosten des Rechtstreits bezeichnet, die nicht zu den
Gerichtskosten gehören würden. Anwaltsgebühren seien damit insoweit
Prozesskosten und würden zu den außergerichtlichen Kosten zählen, als mit ihnen
eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergütet würde
(BGH, Beschluss vom 22.12.2004 - XII ZB 94/04 -); die Kosten vorgerichtlicher
anwaltlicher Tätigkeit seinen davon nicht umfasst.
Ergänzend verwies das OLG darauf,
dass vorgerichtliche Kosten anwaltlicher Tätigkeiten auch nicht Gegenstand des
Verfahrens gewesen seien, und damit kein Reglungsbedarf bestanden habe. Anzumerken
ist dazu allerdings, dass es den Parteien obliegt, ob sie über den
Streitgegenstand des Rechtsstreits hinaus einen Vergleich schließen, dass vorgerichtliche
außergerichtliche Anwaltsgebühren vergleichsweise mit reguliert werden sollen (gebührenrechtlicher
Mehrwert des Vergleichs). Da aber außergerichtliche Anwaltskosten einer Partei nicht
Gegenstand einer Kostenfestsetzung sein können, sich hier für einen Mehrvergleich
auch aus dem Kostentitel des Vergleichs nichts ergibt, zudem jedenfalls auch
die namentlich benannten Gerichtskosten nicht die im Verfahren entstandenen
Anwaltsgebühren mitumfasst, die Kostenregelung zu den außergerichtlichen
Anwaltskosten dem üblichen Sprachgebrauch für die Kosten der durch das
Gerichtsverfahren entstandenen anwaltlichen Vergütung entspricht, ist die
Entscheidung zutreffend. Darüber hinaus würde es, wenn man unter den
außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Bezug auf eine Regelung zu
vorgerichtlichen Kosten folgen wollte, an einer Kostenregelung zu den im Gerichtsverfahren
entstandenen Anwaltsgebühren ermangeln und dann diesbezüglich auch bezüglich
dieser bei einer Kostenaufhebung verbleiben, da dies mangels einer abweichenden
Vereinbarung in § 98 ZPO entsprechend geregelt ist. Von daher kann der
Hilfserwägung des OLG nicht gefolgt werden, wenn auch im übrigen die
Entscheidung zutreffend ist.
OLG Nürnberg, Beschluss vom
16.03.2021 - 2 W 473/21 -