Der Kläger ging mit seinem
angeleinten Hund (Labrador-Mischling) nachts spazieren, wobei er die Hundeleine
um sein Handgelenk gewickelt hatte. Aus einem Grundstück zwängte sich der
Golden Retriever der Beklagten durch die Hecke und es kam zu einem Gerangel der
Hunde, in deren Verlauf der Kläger, der sich nicht von der Leine lösen konnte,
vom Hund der Beklagten gebissen wurde. Der BGH geht von einer wechselseitigen
Haftung der Parteien nach § 833 S. 1 BGB aus, wobei sich der Kläger seine
eigene Tierhalterhaftung entsprechend § 254 BGB (Mitverschulden) zurechnen
lassen müsse. Allerdings wäre zu prüfen, ob nicht der Beklagten in Ansehung des
Umstandes, dass sein Hund unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen konnte,
Verschulden nach § 823 BGB treffe, da dann gem. § 840 Abs. 3 BGB die Beklagte
alleine haften würde.
Fehlerhaft, so der BGH, hatte das
Berufungsgericht lediglich auf die Haftung der Beklagten nach § 833 S. 1 BGB
abgestellt. § 833 S. 1 BGB stellt sich als verschuldensunabhängige Haftungsnorm
gegen den Tierhalter dar. Kommt es durch ein Tier zu einen Schaden, haftet der
Halter des Tieres, ohne dass ihn an dem Schadensfall ein Verschulden treffen
müsste (da es sich hier nicht um ein Nutztier nach § 833 S. 2 BGB handelte, war
die Frage einer möglichen Exkulpation des Tierhalters nicht zu prüfen). Allerdings
habe sich auch die Tiergefahr des Hundes des Klägers ausgewirkt. Insoweit ist
darauf abzustellen, dass sich auch bei dem Hund des Klägers ein der tierischen
Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten verwirklichte,
wobei auf ein anderes Tier einwirkende reize ausreichend sind. Da sich hier der
Hund des Klägers nicht passiv verhielt, vielmehr ein Gerangel und Kampf
zwischen den Hunden stattfand, handelte es sich u eine Interaktion zwischen den
Hunden, die ihrer tierischen Natur gemäß
aufeinander eingewirkt haben. Von daher habe sich die Bissverletzung als
adäquat kausale Folge dieses Verhaltens dargestellt, was eine Mithaftung des
Klägers entsprechend § 254 BGB begründe. Für die Begründung der Mithaftung käme
es nicht darauf an, was Auslöser war und welcher Hund eine über- oder
untergeordnete Rolle eingenommen habe; dies sei lediglich im Rahmen der
Quotelung zu berücksichtigen.
Weiterhin habe das Berufungsgericht
nicht geprüft, ob gegebenenfalls auch eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB
vorliege. Schon der Umstand, dass sich der Golden Retriever durch die Hecke
gezwängt habe, lege die Frage nahe, ob die Beklagte die Gesundheit des Klägers
fahrlässig verletzt habe. Dies wäre vom Berufungsgericht noch zu prüfen. Bejahendenfalls
würde der Tiergefahr des Hundes des Klägers dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB
entsprechend keine Bedeutung zukommen.
Der BGH hat die Entscheidung des
OLG aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15 -