Ansprüche wegen Laubfalls auf sein Grundstück durch den Baum auf dem
Nachbargrundstück geltend machen kann. Das Amtsgericht verneinte den Anspruch.
Die Parteien sind benachbarte
Grundstückseigentümer. Auf dem Grundstück der Beklagten steht ein alter
Lindenbaum, dessen Äste sogar über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der
Klägerin ragen. Die Klägerin behauptet, jedes Jahr würde ihr Grundstück durch
Samen, Blätter, Äste usw. des Lindenbaums in einem Radius von 30m bedeckt, es
würden sich auf der Garagenzufahrt und dem Garagentor Laubhügel bilden und die
Regenrinne würde vom Laub verstopft. Wegen dieser Beeinträchtigungen begehrte
sie eine „Laubrente“ in Höhe von € 500,00/Jahr.
Das Amtsgericht verweist auf §906 BGB. Wesentliche Beeinträchtigungen durch die ortsübliche Benutzung eines
Grundstücks, müssen vom Nachbar geduldet werden, wenn dies nicht durch
angemessene Maßnahmen verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Grundstücksnachbar
einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld.
Die hier von der Klägerin benannten Beeinträchtigungen
zählt das Amtsgericht zu ähnlichen Einwirkungen i.S.v. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB. Es
lässt allerdings dahinstehen, ob es sich um wesentliche Beeinträchtigungen
handelt, die hier von der Klägerin vorgetragen wurden. Denn es läge auf Seiten
des Beklagten eine ortsübliche Nutzung vor, und der Laubfall stelle eine
ortsübliche Einwirkung dar, da, da eine entsprechende Gartenbepflanzung hier
dem Charakter des Gebiets entspräche.
Die Beklagten könnten die vom
Baum ausgehende Beeinträchtigung auch nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen
verhindern.
Und entscheidend ist, dass - so das Amtsgericht – die Einwirkungen das
Grundstück der Klägerin nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen
würden. Abzustellen wäre hier auf das Empfinden eines Durchschnittnutzers.
Selbst wenn die Klägerin, wie sie vorträgt, 3-4mal im Jahr die Regenrinne
reinigen müsse und jährlich 10-15 80 Liter-Tonnen an Laub entsorge (und dies
90% des Laubs des Lindenbaums sind, wäre dies vom Durchschnittsbenutzer hinzunehmen,
da dies vom Gebietscharakter geprägt wird.
[Vgl. aber auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2015 - 5 U 109 /13 -]
AG München, Urteil vom 26.02.2013 – 114 C 31118/12 -