Der Kläger, Beamter, feierte sein
40-jähriges Dienstjubiläum. Die Kosten machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Dies lehnte das
Finanzamt und ihm folgen d das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom
03.12.2014 – 4 K 28/14 -) ab. Der BFH gab der Revision des Klägers statt.
Entscheidend wäre, ob die Feier als berufliche
oder private Feier zu klassifizieren ist. Dabei käme es zunächst auf den Anlass
an. Der Anlass sei aber nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das
alleinentscheidende Kriterium. Auch bei
einem herausgehobenen persönlichen Anlass könne sich aus den Umständen des
Einzelfalls die berufliche Veranlassung ergeben, wie auch umgekehrt ein
Ereignis aus der beruflichen Sphäre alleine nicht die Annahme der beruflichen Veranlassung
begründe. Damit sind weitere Kriterien erforderlich, um die Zuordnung
vorzunehmen. Entscheidend sind dabei nach Auffassung des BFH
- wer ist der Gastgeber
- wer bestimmt die Gästeliste
- um wen handelt es sich bei den Gästen (Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter des Steuerpflichtigen oder seines Arbeitgebers), Angehörige des öffentlichen Lebens, Presse, Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen
- wo findet die Veranstaltung statt
- halten sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen.
Da im Rahmen der Zusammenarbeit
häufig berufliche und private Kontakte häufig verwischen, wäre entscheidend, ob
nur bestimmte Personen eingeladen werden, oder aber die Einladung nach
allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen nach der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einheit oder nach ihrer Funktion ausgesucht,
spräche dies für die betriebliche Veranlassung, während die Einladung lediglich
einzelner Arbeitskollegen eher für eine maßgebliche private Mitveranlassung der
Aufwendungen spräche.
Ein Dienstjubiläum, wie es hier
Anlass war, spräche für eine dienstliche Veranlassung. Dem, so der BFH, stünde
nicht seine Entscheidung zur Priesterweihe entgegen (Beschluss vom 24.ö09.2013 –
VI R 35/11 -), da es bei der Priesterweihe nicht um die berufliche Tätigkeit
ginge, sondern der Geweihte beauftragt würde, in besonderer Weise dem kirchlichen
Leben zu dienen. Auch die Entscheidung vom 08.03.1990 – IV R 108/99 –würde dem
nicht entgegenstehen, da dort die Abzugsfähigkeit nicht wegen des Anlasses (Dienstjubiläum
eine Beamten) sondern aus anderen Gründen versagt worden sei (der Steuerpflichtige
habe als Person des öffentlichen Lebens nur andere Personen des öffentlichen Lebens
eingeladen).
Eine Beschränkung der Kosten nach
§§ 9 Abs. 5 iVm. 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG kommt hier nicht in Betracht.
BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 24/15 -