Die Entscheidung des BGH nimmt zur Frage
Stellung, was für eine nach § 323 Abs. 1 zu setzende Frist erforderlich ist.
Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf
Schadensersatz zurückgewiesen. Es wäre keine angemessene Frist zur Nacherfüllung
gesetzt worden, so die Begründung. Es wären von der (auch anwaltlich
vertretenen) Klägerin mehrfach Mängel geltend gemacht worden, auch teilweise
mit der Bitte um Behebung. Allerdings sei zu keinem Zeitpunkt ein
Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung (obwohl nach § 440 BGB zumutbar)
erfolgt. Auch eine telefonische Mitteilung der Beklagten, bis zu einem
bestimmten Datum alles mitzuteilen, würde diese Fristsetzung nicht entbehrlich
machen. Dem folgt der BGH nicht.
Der BGH hält es nicht für
erforderlich, dass eine bestimmte Frist gesetzt werden muss. Er verweist auf
seine bisherige Rechtsprechung und führt aus, ausreichend sei das Verlangen des
Gläubigers nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder eine
vergleichbare Formulierung, mit der dem Schuldner verdeutlicht würde, dass ihm
nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eine
s(bestimmten) Zeitraums oder eines (End-) Termins bedarf es nicht. Indem hier
von der Klägerin der Beklagten mit Mail mitgeteilt wurde, dass „schon jetzt“ um
eine „schnelle Behebung der Mängel“ gebeten werde, genügte dies nach Auffassung
des BGH an das Erfordernis der Fristsetzung. Eine auf „schnelle Behebung“
gerichtete Aufforderung stelle sich als ausreichende Darlegung für eine
Aufforderung zur Behebung in „angemessener Frist“, unverzüglich bzw. umgehend dar.
Der BGH weist darauf hin, dass
der Gläubiger nicht durch Relativierungen seiner Äußerung die Ernsthaftigkeit
nehmen darf. Dies sei aber nicht bereits dann der Fall, wenn die Forderung in
Form einer höflichen Bitte (wie hier) gekleidet würde.
BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15 -