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Der BFH hatte sich wieder einmal
mit der Frage von Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Feier zu
beschäftigen. Im Spannungsverhältnis stand hier die Abgrenzung von privater zu
beruflicher Veranlassung.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, feierte im Streitjahr (Veranlagungsjahr 2009) seinen
XX. Geburtstag und wurde zum Steuerberater bestellt. Im Rahmen der
Einkommensteuererklärung machte er für die Geburtstags- und Bestellungsfeier einen
Teil der Aufwendungen mit 1.586,34 (46,47% aus den Gesamtaufwendungen von € 3.413,69
geltend. Zur Feier waren 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte
erschienen. Die Einladungskarte war mit „XX. & StB“ unterschreiben.
Das Finanzamt (FA) erkannte die
geltend gemachten Werbungskosten nicht an und die dagegen erhobene Klage wurde
vom Finanzgericht (FG) zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung der Entscheidung
und Zurückverweisung an das FG.
Der BFH weist in seiner Entscheidung
darauf hin, dass Werbungskosten iSv. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen, wenn
zwischen den Aufwendungen und den steuerlichen Einnahmen ein
Veranlassungszusammenhang besteht. Entscheidend wären das wertend zu
beurteilende auslösende Moment (hier: Geburtstag und Bestallung) und ferner
dessen Zuweisung zur relevanten einkommensteuerlichen Erwerbsquelle. Zur Abgrenzung
der beruflichen von der privaten Veranlassung ist hier in erster Linie auf den
Anlass der Feier abzustellen. Entscheidend sind Gastgeber und Gästeliste sowie
deren Zusammensetzung und Verhältnis, wo die Feier stattfindet und ob sie sich
noch in einem finanziellen Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen
bewegt. Da es mit Arbeitskollegen auch häufig private Kontakte gibt, sei für
die Abgrenzung bedeutsam, ob nur bestimmte Arbeitskollegen eingeladen oder die
Einladung derselben nach allgemeinen Kriterien erfolgte. Wenn Arbeitskollegen
nach Betriebsgruppen oder Funktionen
eingeladen würden, spräche dies für die betriebliche Veranlassung; werden nur
einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies eher für eine jedenfalls nicht
unerhebliche private Mitveranlassung sprechen.
Bei einer gemischten Feier (mit
privaten und geschäftlichen Gästen) ist eine entsprechende prozentuale
Aufteilung der Kosten vorzunehmen.
Das Urteil des FG wurde
aufgehoben, da es von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen sei, die
Bestellung zum Steuerberater würde der privaten Sphäre zuzuordnen sein. Da ohne
diese Bestellung der Beruf nicht ausgeübt werden könne, könne der überwiegend
berufsbezogene Charakter mithin nicht abgesprochen werden.
BFH, Urteil vom 08.07.2015 – VI R 46/14 -