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Die Kläger hatten von dem
beklagten eine Wohnung angemietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im
Oktober 2014 begehrten sie die Überlassung der Abrechnung der Betriebskosten
für 2013. Nachdem die Abrechnung bis zum 31.12.2014 nicht überlassen wurde,
erhoben sie Klage auf Rückzahlung der Vorauszahlungen, die sie in 2013 auf die
Betriebskosten geleistet hatten. Nunmehr überließ der Beklagte die Abrechnung
und die Kläger erklärten die Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich
der Erledigungserklärung an. Das Amtsgericht erlegte die Kosten dem beklagten
auf. Gegen diese Kostenentscheidung nach § 91a ZPO legte der beklagte
Beschwerde ein, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde.
Das Landgericht wies darauf hin,
dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn nicht über die
Betriebskosten fristgerecht gem. § 556 Abs. 3 BGB abgerechnet wird, wie
geschehen Zahlungsklage erheben kann. Das Landgericht wies auch darauf hin,
dass die Abrechnung binnen der Frist dem Mieter zugehen muss, wobei der
Vermieter für den erfolgten Zugang darlegungs- und beweisbelastet ist. Da diese
Frist vom Beklagten nicht eingehalten wurde und er verspätet, mit der Klageerwiderung
die Abrechnung erstmals überließ, hatte er die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.11.2015 – 2-11 T 138/15 -
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 28.10.2015 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außen stelle Höchst - vom 09.10.2015 (Az.: 385 C 962/15 (70)) wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra gen.
Der Wert des
Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00
EUR festgesetzt.
Gründe
1.
Mit Beschluss vom 09.10.2015
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst -
(Az.: 385 C 962/15 (70)) die Kosten
des Rechtsstreits dem Beklagten
gemäß § 91a
ZPO auferlegt. Am 29 .10.2015 hat der Beklagte
dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das
Amtsgericht mit Beschluss vom 09.11.2015 nicht abgeholfen und die Sacher hierher zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kläger hatten von dem Beklagten eine Wohnung in der Gotenstraße X in Frankfurt am Maingemietet. Das
Mietverhältnis endete zum 14.10.2014. Auf dem Rückgabeprotokoll wurde die neue Anschrift der Kläger vermerkt
(K3, 81. 36). Mit Schreiben vom 20.03.2015 forderten sie
den Beklagten u.a. auf, die Betriebskosten für das Jahr 2013 bis zum 27.03.2015 abzurechnen (K2, 81. 16 f). Nachdem keine Reaktion
erfolgt war, haben sie Klage gegen ihn auf Rückzahlung der für 2013 er
brachten Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 1.440,00 EUR zzgl. Zinsen erhoben.
Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte die Betriebskostenabrechnung für
Jahr 2013 vorgelegt , die auf den 15.12.2014 datiert ist und mit einem Guthaben
der Kläger von 444 ,98
EUR endet (Anlage 1, 81.25). Nachdem er diesen Guthabenbetrag samt Zinsen
an die Kläger ausgekehrt hatte,
haben beide Parteien den
Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt - die Erklärung des Beklag ten vom 10.10.2015 (81.45) ist entsprechend auszulegen.
2.
Die sofortige
Beschwerde des Beklagten vom 28.10.2015
gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 09.10.2015 (Az.:
385 C 962/15 (70)) ist gemäß §§ 91a Abs.2 , 567 Abs.1, 569 ZPO zulässig, vor
allem frist- und formgemäß erhoben.
In der Sache führt die sofortige
Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.
Das Amtsgericht hat gemäß § 91a Abs.1 ZPO über die Kosten unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
zutreffend entschieden.
Gemäß § 556 Abs .3 S.1
und 2 BGB war der Beklagte verpflichtet, über die Vorauszahlungen für
Betriebskosten betreffend das Jahr 2013 bis spätestens zum 31.12. 2014 abzurechnen und die Abrechnung
den Klägern binnen dieser Frist „mitzuteilen". Dem war er nicht
nachgekommen. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der
Abrechnung bei dem Mieter an und nicht auf das Datum auf der Abrechnung . Der Beklagte hat nicht vorgetragen , wann welcher Bote die Abrechnung den Klägern
überbracht haben soll - schon
gar nicht hat er einen Zugang un
ter der neuen Anschrift der Kläger behauptet.
Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Kläger im vorliegenden Fall, weil
das Mietverhältnis bereits vor Ablauf der Abrechnungsfrist beendet war, nicht
auf den langwierigen Weg einer
Klage auf Abrechnung zu verweisen , sondern
haben einen Anspruch auf Rückzahlung aller Vorauszahlungen. Damit ist ihre
Klage bis zum Zugang der Klageerwiderung samt Abrechnung „zurzeit
begründet" gewesen (s. dazu Schmidt-Futterer , Kommentar
zum Mietrecht, München
2015, 12.Aufl., Rn.286
f, mwN).
Die Nebenentscheidungen
folgen aus § 97 Abs.1 ZPO, § 47 GKG.
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