Bild: pixabay |
Der Kläger erhob Klage. Diese
wurde vom Landgericht zurückgewiesen.
Das Landgericht musste sich mit
der Frage auseinandersetzen, was im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein
Geschäftsraum ist, da bei dem Geschäftsabschluss in einem solchen es einer
Widerrufsbelehrung nicht bedarf. Es entschied, dass es sich bei dem Messestand
um einen beweglichen Geschäftsraum handelt mit der Folge, dass auch eine
Widerrufsbelehrung nicht erforderlich war. Dabei stützte sich das Gericht auf
die Verbraucherrichtlinie 2011/93/EU, derzufolge bewegliche Geschäftsräume
solche sind, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die
ratio legis läge es nahe, den Begriff „für gewöhnlich“ nicht mit „ständig“
gleichzusetzen. Das folgert es aus den Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach
der Geschäftsräume solche sind, in denen der Unternehmer sein Geschäft ständig
oder gewöhnlich ausübt und markt- und Messestände dazu zählen sollen, wenn sie
diese Bedingung erfüllen. Weiterhin stellte es auf die Erwägungsgründe für die
Richtlinie ab, wonach der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen
möglicherweise psychisch unter Druck gesetzt würde oder einem
Überraschungsmoment ausgesetzt würde. Auch der Verbraucher, der auf einem
Wochenmarkt einkaufe, werde daher nicht geschützt.
Der Beklagte würde ständig auf Messen
präsent sein. Der Verbraucher wüsste bei der Grünen Messe in Berlin, dass in
der Halle, in der der Beklagte seinen Stand hatte, Haustechnik dargeboten
würde. Der Verbraucher stünde hier nicht unter Druck; die Halle habe einen
gesonderten Zugang und der Verbraucher müsste bewusst dorthin gelangen.
LG Freiburg, Urteil vom 22.10.2015 – 14 O 176/15 -