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Montag, 23. November 2015

Werbungskosten: Geburtstagsfeier und Bestellung zum Steuerberater

Bild: pixabay
Der BFH hatte sich wieder einmal mit der Frage von Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Feier zu beschäftigen. Im Spannungsverhältnis stand hier die Abgrenzung von privater zu beruflicher Veranlassung.


Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, feierte im Streitjahr (Veranlagungsjahr 2009) seinen XX. Geburtstag und wurde zum Steuerberater bestellt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte er für die Geburtstags- und Bestellungsfeier einen Teil der Aufwendungen mit 1.586,34 (46,47% aus den Gesamtaufwendungen von € 3.413,69 geltend. Zur Feier waren 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte erschienen. Die Einladungskarte war mit „XX. & StB“ unterschreiben.

Das Finanzamt (FA) erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nicht an und die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das FG.

Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass Werbungskosten iSv. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerlichen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Entscheidend wären das wertend zu beurteilende auslösende Moment (hier: Geburtstag und Bestallung) und ferner dessen Zuweisung zur relevanten einkommensteuerlichen Erwerbsquelle. Zur Abgrenzung der beruflichen von der privaten Veranlassung ist hier in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Entscheidend sind Gastgeber und Gästeliste sowie deren Zusammensetzung und Verhältnis, wo die Feier stattfindet und ob sie sich noch in einem finanziellen Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegt. Da es mit Arbeitskollegen auch häufig private Kontakte gibt, sei für die Abgrenzung bedeutsam, ob nur bestimmte Arbeitskollegen eingeladen oder die Einladung derselben nach allgemeinen Kriterien erfolgte. Wenn Arbeitskollegen nach  Betriebsgruppen oder Funktionen eingeladen würden, spräche dies für die betriebliche Veranlassung; werden nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies eher für eine jedenfalls nicht unerhebliche private Mitveranlassung sprechen.

Bei einer gemischten Feier (mit privaten und geschäftlichen Gästen) ist eine entsprechende prozentuale Aufteilung der Kosten vorzunehmen.

Das Urteil des FG wurde aufgehoben, da es von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen sei, die Bestellung zum Steuerberater würde der privaten Sphäre zuzuordnen sein. Da ohne diese Bestellung der Beruf nicht ausgeübt werden könne, könne der überwiegend berufsbezogene Charakter mithin nicht abgesprochen werden.


BFH, Urteil vom 08.07.2015 – VI R 46/14 -