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Die Kläger hatten von dem
beklagten eine Wohnung angemietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im
Oktober 2014 begehrten sie die Überlassung der Abrechnung der Betriebskosten
für 2013. Nachdem die Abrechnung bis zum 31.12.2014 nicht überlassen wurde,
erhoben sie Klage auf Rückzahlung der Vorauszahlungen, die sie in 2013 auf die
Betriebskosten geleistet hatten. Nunmehr überließ der Beklagte die Abrechnung
und die Kläger erklärten die Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich
der Erledigungserklärung an. Das Amtsgericht erlegte die Kosten dem beklagten
auf. Gegen diese Kostenentscheidung nach § 91a ZPO legte der beklagte
Beschwerde ein, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde.
Das Landgericht wies darauf hin,
dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn nicht über die
Betriebskosten fristgerecht gem. § 556 Abs. 3 BGB abgerechnet wird, wie
geschehen Zahlungsklage erheben kann. Das Landgericht wies auch darauf hin,
dass die Abrechnung binnen der Frist dem Mieter zugehen muss, wobei der
Vermieter für den erfolgten Zugang darlegungs- und beweisbelastet ist. Da diese
Frist vom Beklagten nicht eingehalten wurde und er verspätet, mit der Klageerwiderung
die Abrechnung erstmals überließ, hatte er die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.11.2015 – 2-11 T 138/15 -