Was darf der Vermieter ? Der
Mieter (Kläger) reklamierte, dass der Teppichboden verschlissen sei. Der
Vermieter war auch zu einer Abhilfe bereit, wollte aber statt des Teppichbodens
Laminat verlegen. Dies aber wollte der Mieter nicht. Er klagte auf die fachgerechte Verlegung eines
Teppichbodens. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung gab
das Landgericht der Klage statt.
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Der Austausch des Teppichbodens gegen
einen Laminatboden stellt sich nach Auffassung des Landgerichts als eine wesentliche
Abweichung von dem vermieteten Zustand dar. Unabhängig davon würde auch das
Interesse des Mieters an der Beibehaltung des Teppichbodens den Interessen des
Vermieters vorgehen. Es ginge hier um das Wohngefühl, welches auch durch den
Bodenbelag bestimmt würde. Auch wenn Laminatboden langlebiger wäre, müsse der
Vermieter (Beklagter) hinnehmen, dass dieser wieder verlegt wird, nachdem er
die Wohnung mit dem Teppichboden vermietet habe. Der Hygieneeinwand des
Beklagten greife nicht, da dies, so das Landgericht, lediglich eine Frage des
Pflegeaufwandes sei (was allerdings tatsächlich wohl falsch ist, aber letztlich
auf sich beruhen kann, da die anderweitigen Erwägungen des Landgerichts wohl
zutreffend sein dürften).
LG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2015 – 13 S 154/15 -