Das OLG Frankfurt musste sich mit
dem (nicht ?) alltägliche Sachverhalt auseinandersetzen, bei dem es zu einem
Auffahrunfall zwischen Motorradfahrern kam, die im Pulk fuhren. Dabei soll es
keine feste Reihenfolge gegeben haben und auch der Sicherheitsabstand soll
(einvernehmlich) nicht eingehalten worden sein.
Bild: pixabay |
Nach Auffassung des OLG sind
damit alle Beteiligten ein besonderes Risiko eingegangen und jedem Mitglied
hätte das gleiche passieren können wie dem Kläger: Der vorderste Motorradfahrer
kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der Kläger
fuhr dahinter und stürzte; es lässt sich nicht ausschließen, dass der Beklagte
zu 1. Mit seinem Motorrad von hinten gegen das Motorrad des Klägers fuhr und
dieser deswegen zu Fall kam. Das Landgericht hat diesen Vorgang allerdings als
nicht erwiesen angesehen und deshalb die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde
vom OLG, wenn auch aus anderen Gründen, zurückgewiesen.
Das OLG vergleicht den Vorgang
mit sportlichen Wettbewerben. Bei diesen hätte der BGH die Inanspruchnahme
eines Schädigers ausgeschlossen, wenn typischerweise auch bei Einhaltung der
Regeln oder geringfügigen Abweichungen von den Regeln die Gefahr gegenseitiger
Schadensverursachung bestünde (z.B. BGH vom 01.04.2003 - VI ZR 321/03 -). Daraus sei zu entnehmen,
dass nach § 242 BGB der Geschädigte einen Schädiger dann nicht in Anspruch
nehmen soll/darf, wenn er bei einer getauschten Position in der gleichen Lage
wäre (so auch BGH vom 05.11.1974 - VI ZR 100/73 -). Wird die Gefahr, die mit der gemeinsamen
Betätigung verbunden ist, wie hier von den beteiligten bewusst auf sich
genommen und kann kein zusätzlich kein weiterer Vorwurf gemacht werden, so
bestünde keine Veranlassung jemanden mit einem Haftungsrisiko zu belasten.
Vorliegend sei den Teilnehmern die Gefahr ersichtlich gewesen, da sie bewusst
auf Sicherheitsabstände verzichtet hätten, was aber gleichzeitig die bewusste
Inkaufnahme eines damit verbundenen Sturzrisikos bedeute.
Vor diesem Hintergrund sei von
einer stillschweigenden Vereinbarung auszugehen, nach der durch die
Nichteinhaltung des an sich gebotenen Sicherheitsabstandes keine Ersatzansprüche
geltend gemacht werden können.
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2015 – 22 U 39/14 -