|
Bild: pixabay |
Die Klägerin, die ein
Hotel betreibt, klagt wegen (angeblich) falscher Tatsachenbehauptungen auf einem
von einem Online-Reisebüro betriebenen Hotel-Bewertungsportal gegen den
Betreiber desselben auf Unterlassung der im Einzelnen benannten Behauptungen.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Zwar geht der BGH davon aus, dass
im konkreten Fall die Parteien Mitbewerber wären. Zwar würden nicht gleichartige
Dienstleistungen angeboten, doch diene das Portal der Förderung des Wettbewerbs
der Beklagten (Online-Reisebüro), wobei die negative Bewertung der Klägerin
deren Wettbewerb beeinträchtige.
Jedoch habe die Beklagte auf dem
Portal keine eigenen Behauptungen wiedergegeben. Sie hat lediglich ein
Bewertungssystem zur Verfügung gestellt, welches eingehende Bewertungen zu
einem Durchschnittswert und einer Weiterempfehlungsrate auswerte; die
Bewertungen können anonym erfolgen.
Ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch wäre nur möglich, wenn die Beklagte eigene Behauptungen
aufstellt, die wahrheitswidrig sind, § 4 Nr. 8 UWG. Der Betreiber einer Internetseite
macht sich fremde Angaben zu eigen, wenn er nach außen erkennbar die
inhaltliche Verantwortung übernimmt. Ausreichend ist allerdings auch bereits,
wenn er den Anschein erweckt, er indentifiziere sich mit diesen Angaben.
Alleine der Disclaimer, sich veröffentlichte Inhalte nicht zu eigen zu machen, schließt
dies allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BGH, auf die in der
Entscheidung hingewiesen wird, nicht aus.
Im Hinblick auf die Art des
Portals könne auch alleine der Umstand, dass eine fremde Tatsachenbehauptung
weitergegeben wird und damit Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme
verschaffen wird, nicht ein sich-zu-eigen-machen begründen. Denn in diesem Fall
müsste der Betreiber eine inhaltliche Überprüfung der Angaben vornehmen, wozu er
nicht veranlasst ist. Diese Einschränkung des § 4 Nr. 8 UWG ist nach § § 7 Abs.
2 Satz 1 TMG geboten und kommt im Falle eines Internet-Bewertungsportals nur in
Betracht, wenn sich der Betreiber desselben darauf beschränkt, seinen Kunden
neutral die technische und automatische Verarbeitung von diesen einegebenen
Daten zur Verfügung zu stellen.
Diese neutrale Stellung wird
nicht dadurch tangiert, dass eine statistische Auswertung erfolgt und ein automatischer
Wortfilter eingesetzt wird, mittels dessen dann Mitarbeiter prüfen, ob gegen
Nutzungsbedingungen verstoßen wird. Denn dadurch erfährt der Betreiber noch
nicht, ob die Angaben wahr oder unwahr sind. Damit würde § 4 Nr. 8 UWG nur
greifen, wenn der Betreiber positiv Kenntnis von der Unwahrheit hätte und
gleichwohl die Einstellung zulässt.
BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 94/13 -