In beiden letztlich vom BGH entschiedenen
Fällen stritten die Parteien um die Wirksamkeit eines längerfristig
abgeschlossenen Mietvertrages. § 550 BGB fordert für Mietverträge, die eine längere
Laufzeit als ein Jahr haben sollen, ausdrücklich die Schriftform. In den zwei vom
BGH entschiedenen Fällen war an dem Mietvertrag eine Aktiengesellschaft (AG)
beteiligt gewesen. In dem einen Fall war der Vorstand der AG im Rubrum des
Vertrages benannt, allerdings hat nur ein Vorstandsmitglied den Vertrag
unterzeichnet (BGH vom 04.11.2009 – XII ZR 86/07 -). Im anderen Fall wurden die
Vertreter der AG im Rubrum gar nicht benannt und hat auch lediglich ein
Vorstandsmitglied (ohne seine Stellung bei Unterschriftsleistung darzustellen)
zusammen mit einem durch Zufügung von ppa. dies verdeutlichenden Prokuristen unterschrieben (BGH vom 22.04.2015 – XII ZR
55/14 -).
In seiner Entscheidung im Jahr
2009 hat der BGH das Vorliegen der Schriftform negiert. Demgegenüber hat diese
in seiner Entscheidung in 2015 bejaht. In Abgrenzung der Entscheidungen führt
der BGH in seinem Urteil vom 22.04.2015 aus, dass in dem in 2009 zur
Entscheidung anstehenden Fallvariante alle Vorstandsmitglieder im Rubrum
benannt wurden und nunmehr nicht ersichtlich gewesen wäre, ob der alleinige
Unterzeichner der AG für alle Vorstandsmitglieder handeln würde. Zweifel an der
Vertretungsmacht würden sich daher aus der Urkunde im Hinblick auf die Aufnahme
der Vertretungsregelung im Rubrum ergeben. Anders sei dies allerdings dann,
wenn wie in dem jetzt 2015 z entscheidenden Fall keine Angaben zum
Vertretungsverhältnis der AG im Vertrag aufgenommen würden, da sich dann bei
der Unterschrift nicht Zweifel an der (alleinigen) Berechtigung ergeben
könnten.
Auch sei unschädlich, dass es bei
dem Vorstandsmitglied an einem Vertretungszusatz fehle. Zwar wäre dies
erforderlich, wenn alle Vorstandsmitglieder im Rubrum des Vertrages aufgenommen
würden, da sich hier Zweifel an der Vollständigkeit aus der Urkunde ergeben. Wenn
aber der Vorstand im Rubrum nicht aufgelistet ist, könnten auch keine Zweifel
darüber entstehen, ob das unterzeichnende Vorstandsmitglied nur für sich oder
für alle Vorstandsmitglieder handelt.
BGH, Urteil vom 22.04.2015 - XII ZR 55/14 -