Die Tierhalterhaftung ist als
sogen. Gefährdungshaftung ausgebildet, d.h. der Halter eines Tieres haftet
grundsätzlich für einen von seinem Tier verursachten Schaden, ohne dass es auf
sein Verschulden ankommt. Allerdings kann er dem Geschädigten ein Mitverschulden
entgegenhalten. Eine Haftung ist auch dann anzunehmen, wenn nicht das Tier des
Schädigers selbst den Schaden des Verletzten verursacht, sondern ein drittes
(eventuell das eigene) Tier.
Entsprechend entschied das OLG Naumburg
mit Urteil vom 23.04.2014: Der Hund des Beklagten hatte sich losgerissen und es
kam zu einer Rauferei mit dem Hund der Ehefrau des Beklagten, bei der dieser
verletzt wurde. Als sich der Beklagte zu dem Hund seiner Ehefrau im Nachgang
begab, wurde er von ihm gebissen.
Das Landgericht hatte eine
Haftungsverteilung von 50:50 vorgenommen und dem Kläger die Tierhalterhaftung
seiner Ehefrau für deren Hund zugerechnet. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG
zutreffend nicht geteilt. Es wies darauf hin, dass dem Ehemann die
Tierhalterhaftung seiner Ehefrau nicht gem. § 833 BGB zugerechnet werden kann
und damit lediglich noch ein Eigenverschulden insoweit bleibt, als er sich
unvorsichtig dem verletzten Hund seiner Ehefrau näherte. Dies bewerte das OLG
mit 25%.
OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13 -