Der Kläger hatte Vermögen auf eine liechtensteinische
Stiftung übertragen und, wohl um einem möglichen Steuerstrafverfahren zu
entgehen, dieses dann als Schenkungssteuer deklariert. Nachdem der BFH festgestellt hat, dass
Schenkungssteuer nicht anfallen könne, wenn die Stiftung nach den getroffenen
Vereinbarungen im Innenverhältnis nicht frei über das Vermögen verfügen könne,
beantragte er die Änderung der
strafbefreienden Erklärung gem. §§ 173 AO bzw. 10 Abs. 3 StraBEG. Das Finanzamt
lehnte ab. Die Klage vor dem Finanzgericht war teilweise erfolgreich. Beide
Parteien, der steuerpflichtige Kläger und das Finanzamt legten Revision ein.
Nur die Revision des Klägers war erfolgreich. Der BFH hielt fest, dass eine
strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung bzw.
Steuerordnungswidrigkeit unwirksam sei und von daher vom Steuerpflichtigen
insoweit erfolgte Steuerzahlungen zu erstatten sind.
BFH, Urteil vom 01.10.2014 - II R 6/13 -