Kosten
umlegen. Dagegen ist der Mieter durch
das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt. Dies ergibt sich für die Wohnraummiete aus § 556
Abs. 3 Satz 1 HS 2, für Gewerberaum aus § 242 BGB (Trau und Glauben. Dies
entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH. Verletzt er das Wirtschaftlichkeitsgebot,
kann er insoweit den Mieter nicht belasten.
Allerdings trifft den Vermieter
nur die Pflicht darzulegen und nachzuweisen, dass die Kosten angefallen sind
und von der vertraglichen Vereinbarung zur Umlegung abgedeckt sind. Aus dem
Wirtschaftlichkeitsgebot (als vertragliche Nebenpflicht) folgt die Darlegungs-
und Beweislast des Mieters. Er muss, z.B. durch einen Preisvergleich,
nachweisen, daß die geltend gemachten Kosten überhöht sind. Eine sekundäre
Darlegungslast des Vermieters besteht nicht, auch im Hinblick darauf, dass der
Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen kann (ob sich
Besonderheiten bei der Anmietung eines Wohnungseigentums ergeben, geht der BGH
nicht ein).
BGH, Urteil vom 17.12.2014 - XII ZR 170/13 -