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Der Beklagte mietete einen
PKW-Anhänger und verunfallte mit diesem. Die Klage auf Schadensersatz des
vermietenden Klägers hatte Erfolg. Eine Berufung des Beklagten auf eine
Vollkaskoversicherung blieb erfolglos. Der BGH wies darauf hin, dass der Mieter
nur die Erwartungshaltung zu einer Vollkaskoversicherung haben könne, die sich
auch aus den AKB ergäben. Damit wären nur von außen wirkende Ereignisse, die
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirken, versichert. Brems- oder Betriebsvorgänge
oder reine Bruchschäden wären nicht versichert. Vorliegend sei es zu dem Unfall
durch ungesicherte Ladung, einem nicht versicherten Risiko, gekommen.
BGH, Urteil vom 14.01.2015 - XII ZR 176/13 -