Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen anlässlich eines Verkehrsunfalls mit einem vom ihm geführten Motorrad mit einem Pkw, der bei der X-Versicherung versichert war, beauftragt. Bei dem Verkehrsunfall zog sich der Kläger schwere Verletzungen zu. Bei der gegnerischen Kfz-Versicherung, der X-Versicherung, unterhielt er selbst eine Unfallversicherung. Bei dieser hatte er selbst im Rahmen seiner Unfallversicherung den Schaden gemeldet du wurde von ihr (mehrfach) darauf hingewiesen, dass Leistungen aus der Unfallversicherung ausgeschlossen seien, wenn keine ärztliche Feststellung seiner Invalidität innerhalb bestimmter Frist erfolge. Diese Schreiben sandte der Kläger den Beklagten, ohne dass sie tätig wurden. Später lehnte die Unfallversicherung eine Leistung wegen Fristversäumung ab.
Der Kläger ist der Annahme, die Beklagten seien ihm wegen fehlerhafter Beratung bei der Abwicklung des Unfallschadens schadensersatzpflichtig. Sie Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, die Berufung wurde zurückgewiesen.
Der Anspruch hatte deshalb keinen Erfolg, da nicht feststehen würde, dass sich das Mandat der Beklagten auch auf Ansprüche des Klägers gegen die X-Versicherung als Unfallversicherer des Klägers bezog. Weder läge ein ausdrücklicher Auftrag noch ein schlüssiger Auftrag vor. Dem Kläger träfe die Darlegungs- und Beweislast.
Die Vollmachtsurkunde, die der Kläger den Beklagten unterzeichnet habe, ergäbe nichts für ein entsprechendes Mandat. Zwar sei danach die Vollmacht „wegen Verkehrsunfall“ erteilt worden. Der Wortlaut als solcher würde zwar dafür sprechen dass auch die Vertretung gegenüber dem Unfallversicherer dazu gehöre. Würde man aber den Wortlaut derart weit auslegen, dass alles, was irgendwie mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang stünde, von dem Mandat umfasst wäre, würde der Mandatsgegenstand kaum eingrenzbar sein und eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen erfassen (so z.B. mögliche Auseinandersetzungen mit dem Krankenversicherer, mit der Werkstatt, einem eigenen Vollkaskoversicherer. Im Vordergrund würde bei solchen Mandaten aber die Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner stehen; weitergehende Mandate würden auch jeweils Rechtsanwaltsgebühren anfallen lassen, die nicht vom Unfallgegner oder dem eigenen Kfz-Versicherer zu tragen seien. Zudem bedürfe es (zumindest zunächst) nicht eines anwaltlichen Vertreters, wenn der Versicherungsnehmer bei seinem Unfallversicherer Ansprüche geltend macht, weshalb im Falle eines tatsächliche Mandats auch anzunehmen wäre, dass ein gesonderter Auftrag erteilt wird.
Auch wenn im Hinblick auf die Unfallversicherung ein Mandatsverhältnis nicht begründet wurde, käme nach Ansicht des OLG gleichwohl noch eine Verletzung von Hinweis- und Warnpflichten in Betracht. Denn selbst bei einem eingeschränkten Auftrag wie hier vom OLG angenommen bestünde eine Nebenpflicht, den Auftraggeber auf mögliche Fristversäumnisse hinzuweisen (die nicht den eigentlichen Beratungsauftrag betreffen), so auf die Versäumung einer Ausschlussfrist bei einer Unfallversicherung. Der Anwalt habe auch grundsätzlich von einer Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten auszugehen. Dies gelte aber dann nicht, wenn dem Mandanten die Risiken bereits deutlich gemacht wurden. Den den Beklagten überlassenen Schreiben des Unfallversicherers hätten diese entnehmen können, dass der Kläger den Unfall diesem gemeldet hatte und zudem vom Unfallversicherer über die Ausschlussfrist belehrt worden sei. Die Beklagten hätten keinen Grund gehabt anzunehmen, der Kläger habe dies nicht verstanden oder vor Fristablauf wieder vergessen.
Schleswig-Holsteinisches OLG,
Urteil vom 10.02.2022 - 11 U 73/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Berufung
des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom
12.05.2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat
die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil
und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen ihn zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des
jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.
Der Wert des
Berufungsverfahrens beträgt 30.247,76 €.
Gründe
I.
Die Parteien
streiten um Ansprüche wegen Pflichtverletzung aus einem Anwaltsvertrag.
Der Kläger
wurde als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem Auto schwer
verletzt. Der Beklagte zu 2, der zu diesem Zeitpunkt als Anwalt in Gesellschaft
bürgerlichen Rechts mit der Beklagten zu 1 tätig war, vertrat den Kläger bei
der Abwicklung der Unfallschäden. Der Kläger war Inhaber einer
Unfallversicherung bei der X-Versicherung, diese Gesellschaft war auch
Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Der Unfallversicherer wies den Kläger
mehrfach schriftlich darauf hin, dass Leistungen ausgeschlossen seien, wenn
nicht eine ärztliche Feststellung der Invalidität erfolge. Die Schreiben des
Versicherers übersandte der Kläger an den Beklagten zu 2., der gegenüber dem
Unfallversicherer nicht tätig wurde. Der Versicherer lehnte später Leistungen
ab, da die Invalidität nicht innerhalb der hierfür vereinbarten Frist
festgestellt worden sei.
Der Kläger hat
dem Beklagten zu 2 vorgeworfen, dieser habe ihm wiederholt mitgeteilt, dass
zunächst die Schuldfrage bei dem Unfall geklärt werden müsse.
Mit der Klage verlangt
er von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei der
Abwicklung der Unfallfolgen.
Wegen des
weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe
nicht ausreichend darlegen und beweisen können, dass die Angelegenheit der
Unfallversicherung Gegenstand des Mandats gewesen sei. Die Darstellung des
Klägers, darüber, wie er dem Beklagten zu 2 einen Auftrag erteilt haben wolle,
sei nicht nachvollziehbar. Ein Vertrag ergebe sie nicht schon durch die
Unterzeichnung der Vollmacht mit dem Betreff „wegen Verkehrsunfall“. Hierzu
stehe im Widerspruch, dass der Kläger selbst ohne Hilfe durch den Beklagten zu
2 den Schaden bei der X-Versicherung gemeldet habe. Dies ergebe sich aus dem
Wortlaut des Schreibens der X-Versicherung vom 16.06.2015. Durch Zuleitung
dieses Schreibens an den Beklagten zu 2 sei kein Mandatsverhältnis im Hinblick
auf die eigene Unfallversicherung entstanden. Auch sei nicht bewiesen, dass der
Beklagte zu 2 zugesagt habe, sich zu kümmern.
Der Kläger habe
auch keinen Anspruch wegen der Verletzung von Schutzpflichten. Zwar träfen den
Anwalt besondere Warn- und Hinweispflichten, wenn ihm die außerhalb des
konkreten Mandats liegenden Begleitumstände und die hieraus drohenden Gefahren
offenkundig oder bekannt sein. Für die Beklagten sei aber nicht offenkundig
gewesen, dass Ansprüche verloren zu gehen drohten. Der Beklagte zu 2 habe
darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger von der X-Versicherung ausdrücklich
auf den drohenden Fristablauf hingewiesen und sich ausreichend um seine
Angelegenheit bezüglich der Unfallversicherung kümmern werde.
Gegen die
Klageabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Ansicht,
dass ihm ein Anspruch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung gegen die
Anwälte zustehe. Aus der Anhörung des Beklagten zu 2 in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht ergebe sich, dass diesem bekannt gewesen sei, dass
er - der Kläger - Aufklärungsbedarf und sich aufgrund des Unfalls in einer
beruflichen Ausnahmesituation befunden habe. Die Pflichten eines Rechtsanwalts
erstreckten sich auch auf die Aufklärung über die versicherungsrechtlichen
Ausschlussfristen, wenn er Grund zu der Annahme habe, sein Auftraggeber sei
sich einer Gefahr nicht bewusst. Er habe den Mandanten insbesondere auf die
versicherungsvertraglichen Ausschlussfristen für die Geltendmachung von
Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung hinzuweisen und ihm zu
verdeutlichen, dass innerhalb der Frist auch eine ärztliche Feststellung eines
unfallbedingten Dauerschadens erfolgen müsse.
Der Beklagte zu
2 habe zum Gang der Besprechungen im einzelnen auch keine konkreten Angaben
gemacht, er habe nicht angegeben, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt
und wie darauf der Mandant reagiert habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern
und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 30.247,76 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
24.12. 2019, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
24.12. 2019 zu zahlen,
hilfsweise, das
angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung
zurückzuweisen.
Die Beklagten
verteidigten das Urteil. Dem Kläger sei die im Rahmen der Unfallversicherung
einzuhaltende Frist positiv bekannt gewesen. Er habe die persönlich
adressierten Schreiben erhalten, in welchen auf den Fristablauf hingewiesen
worden sei. Er habe diese auch verinnerlicht, also gewusst, dass er innerhalb
des Fristablaufs für eine ärztliche Feststellung der Invalidität sorgen müsse.
Der Beklagte habe nur das wiederholen können, was der Kläger ohnehin schon
gewusst habe. Die Beschaffung der ärztlichen Feststellung innerhalb der Frist
sei keine Pflicht des Rechtsanwalts. Den Arzt habe der Kläger auch selbst
angeschrieben, ihm das Formular überlassen und um Beibringung der ärztlichen
Feststellung gebeten.
Selbst wenn
aufgrund der handschriftlichen Notiz auf dem Schreiben vom 19.07.2016 noch
Aufklärungsbedarf bestanden habe, so habe der Kläger darzulegen und zu
beweisen, dass der Beklagte diese Aufklärung nicht erteilt habe. Der Beklagte
zu 2 habe ausführlich vorgetragen, dass er im Anschluss an diese E-Mail ein
Telefonat mit dem Kläger geführt und festgestellt habe, dass der Kläger die
Frist gekannt und das Formular bereits selbst an den behandelnden Arzt gesendet
habe. Es habe deshalb für den Beklagten zu 2 nichts mehr zu veranlassen
gegeben.
Es habe im
vorliegenden Fall auch kein Mandatsverhältnis gegeben. Der Beklagte zu 2 sei
nicht damit beauftragt worden, die Vertretung im Rahmen des privaten
Unfallversicherungsvertrages zu übernehmen.
II.
Die Berufung
des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat
keinen Anspruch gegen die Beklagten aus einem Anwaltsvertrag, denn die
beklagten Anwälte haben keine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt.
1.
Eine zum
Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung besteht nicht deshalb, weil die
Beklagten vom Kläger ausdrücklich oder schlüssig beauftragt worden sind, seine
Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer durchzusetzen oder ihn hinsichtlich
der Durchsetzung dieser Ansprüche zu beraten, beides aber unterlassen haben. Es
steht nicht fest, dass sich das Mandat der Beklagten auf diesen Gegenstand
erstreckte.
1.1.
Vertragspartner
des Klägers sind beide Beklagte geworden, auch wenn die Beratung und Vertretung
nur durch den Beklagten zu 2 erfolgte. Zum Zeitpunkt der Mandatierung im Juni
2015 waren die beiden beklagten Rechtsanwälte in Gesellschaft bürgerlichen
Rechts tätig.
1.2.
Darlegungs- und
beweisbelastet für den Umfang des Mandats ist der Kläger, er muss also
beweisen, dass sich das Mandat auch auf den Gegenstand „Unfallversicherung“
erstreckte (vgl. Vill in Fischer/Vill/Fischer/Rinkler/Chab Handbuch der
Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 32).
Aus den
schriftlichen Erklärungen, insbesondere aus der Vollmachtsurkunde ergibt sich
kein Hinweis auf eine Mandatierung mit diesem Gegenstand. Zwar wird dort
Vollmacht erteilt „wegen Verkehrsunfall“. Nach der Wortbedeutung mag die Interessenvertretung
gegenüber dem Unfallversicherer darunter fallen, da auch diese Ansprüche durch
den Verkehrsunfall verursacht worden sind, im weitesten Sinne also wegen
Verkehrsunfalls bestehen konnten. Bei dieser weiten Auslegung wäre der
Mandatsgegenstand indessen kaum einzugrenzen und würde eine Vielzahl von
Rechtsverhältnissen umfassen. Denn auch eine mögliche Auseinandersetzung mit
einem Krankenversicherer kann durch den Verkehrsunfall verursacht werden,
ebenso wie die Auseinandersetzung mit einer Autowerkstatt, sollte es Probleme
bei der Reparatur des Autos geben, oder mit dem eigenen Vollkaskoversicherer,
sollte dieser eine Regulierung ablehnen. Üblicherweise steht bei der
anwaltlichen Vertretung nach Verkehrsunfällen die Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner
im Vordergrund. Ein darüber hinausgehendes Mandat hätte zur Folge, dass hierfür
Rechtsanwaltsgebühren anfallen können, die nicht vom Unfallgegner oder dem
eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer zu tragen sind. Anders als bei der
Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner bedarf es für die Interessenwahrnehmung
gegenüber einem Unfallversicherer im Regelfall zunächst keiner anwaltlichen
Beratung. Es wäre deshalb zu erwarten, dass bei einem Mandat, das sich auch auf
die Auseinandersetzung mit den eigenen Versicherern erstreckt, ausdrücklich ein
gesonderter Auftrag erteilt wird.
Ein mündlicher
Auftrag, auch in Sachen Unfallversicherung zu beraten und zu vertreten, steht
ebenfalls nicht fest. Das Landgericht konnte sich nicht die Überzeugung bilden,
dass ein solcher mündlicher Auftrag erteilt wurde. An diese Feststellung ist
der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da keine
konkreten Anhaltspunkte zu Zweifeln an dieser Feststellung vorliegen.
Die Schilderung
des Beklagten zu 2, er habe als Reaktion auf die E-Mail in der sich der Kläger
über ihn beklagte, mit diesem Kontakt aufgenommen, ist plausibel. Dies gilt
auch für die Darstellung des Beklagten zu 2, man sei wegen der durch die
Mandatierung entstehenden Kosten so verblieben, dass der Kläger sich selbst
darum kümmere, dass der Arzt die notwendigen Angaben gegenüber dem Versicherer
mache. Denn zur Wahrung der Frist bedurfte es einer anwaltlichen Tätigkeit
tatsächlich nicht. Der Kläger benötigte nur eine formularmäßige ärztliche
Bescheinigung. Diese konnte er ohne weiteres selbst beschaffen.
Die Darstellung
des Beklagten zu 2 ist ausreichend detailliert, so dass er damit einer
möglichen sekundären Darlegungslast genügt hat. Dem Kläger obliegt deshalb der
Beweis seiner abweichenden Darstellung. Einen solchen Beweis hat der Kläger
aber nicht in geeigneter Weise angeboten. Da für seine Darstellung kein
sogenannter Anbeweis spricht, war er hierzu auch nicht als Partei zu vernehmen.
Dass sich der Beklagte in seinem Schreiben vom 09.10.2017 noch gar nicht auf die
jetzt behauptete telefonische Beratung berufen hat, fällt zwar auf, begründet
aber noch keinen ausreichenden Anbeweis dafür, dass es eine solche Beratung
nicht gegeben hat.
1.3.
Die Beklagten
haften nicht wegen der Verletzung von Hinweis- oder Warnpflichten, denn der
Kläger war über den Fristablauf und dessen Folgen informiert.
Auch wenn ein
Rechtsanwalt nur eingeschränkt beauftragt ist, besteht eine Nebenpflicht, den
Auftraggeber auf mögliche Fristversäumnisse hinzuweisen. Dies gilt bei
drohenden Nachteilen durch die Versäumung einer Ausschlussfrist in den
allgemeinen Bedingungen einer Unfallversicherung (vgl. Vill, a.a.O., § 2
Rn. 171). Dabei hat der Anwalt grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit
des Mandanten auszugehen.
Den
anwaltlichen Berater trifft aber in der Regel keine weitere Beratungspflicht
gegenüber seinem Mandaten, wenn diesem die Risiken bereits hinreichend deutlich
geworden sind (vgl. Vill a.a.O. § 2 Rn. 95). So stellte es sich für den
Beklagten zu 2 dar. Den beiden Schreiben des Unfallversicherers durfte der
Beklagte zu 2 entnehmen, dass der Kläger selbst den Unfall gegenüber dem
Unfallversicherer gemeldet hatte und der Unfallversicherer daraufhin den Kläger
zweimal schriftlich über die Ausschlussfrist belehrt hatte. Der Beklagte zu 2 hatte
keinen Grund zu der Annahme, dass der Kläger diese inhaltlich einfachen
Hinweise nicht verstanden habe oder vor Fristablauf wieder vergessen würde.
Spätestens durch seine handschriftliche Beschwerde, dass er nicht auch vom
Beklagten auf die Frist hingewiesen worden sei, hat der Kläger dokumentiert,
dass er inzwischen Bescheid wusste.
Der Beklagte zu
2 musste auch nicht in der bis zum Fristablauf noch verbleibenden Zeit von gut
einem Monat sicherstellen, dass der Kläger die Frist nicht wieder vergessen würde.
2.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung
auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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