Donnerstag, 28. November 2019

Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung: Der Einwurf eines (privaten) Briefes


Ein Wegeunfall des Arbeitnehmers ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Es handelt sich dabei um einen Unfall auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle bzw. zurück. Vorliegend verließ die Klägerin ihre Arbeitsstelle nach Ende ihrer Arbeitszeit um nach Hause zu fahren. Auf dem Weg zu ihrem Wohnort mit ihrem PKW hielt sie an, um einen Privatbrief in einen Briefkasten zu werfen. Beim Verlassen des Fahrzeuges stürzte die Klägerin und das Fahrzeug rollte über ihren linken Fuß, wodurch sie eine Läsion der Fußwurzel erlitt. Die Beklagte (der gesetzliche Unfallversicherung) lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht gab der dagegen erhobenen Klage mit Gerichtsbescheid statt. Auf die Berufung zum Landessozialgericht (LSG) wurde der Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision machte die Klägerin geltend, dass Versicherte nicht nur auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte schützt seien, sondern auch kleine Unterbrechungen, auch wenn sie privaten Zwecken dienen würden, für den Versicherungsschutz unschädlich seien. Dem folgte das Bundessozialgericht (BSG) nicht.

Arbeitsunfälle seien, so das BSG, solche Unfälle, die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit (der versicherten Tätigkeit) durch zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse erleide, die zu einem Gesundheitsschaden oder den Tod erleiden würden. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Das Aussteigen aus dem PKW, um einen privaten Brief einzuwerfen, habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden.

Die Arbeitszeit sei beendet gewesen, weshalb es sich nicht um einen Unfall auf einem Betriebsweg handeln könne. Aber auch ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII scheide aus. Zwar bestünde währende des Weges von der Arbeitsstelle zur Wohnung dieser Versicherungsschutz, doch der Versuch, einen privaten Brief in einen Briefkasten einzuwerfen, führe zur Unterbrechung dieses Weges, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen sei, weshalb der Unfall nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem versicherten Weg stünde. Dieser innere Zusammenhang sei im Gesetz mit der Formulierung „des mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden unmittelbaren Weges“ zum Ausdruck gebracht, wobei nicht der Weg sondern das Zurücklegen, also das Sichfortbewegen auf einer Strecke, die durch Ausgangs- und Zielpunkt begrenzt sei, versichert sei. Maßgeblich für den sachlichen Zusammenhang sei, ob nach der objektiven Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges dies zum direkten Erreichen der Areitsstelle bzw. zur Wohnung erfolge.  

Hier habe sich der Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstelle zur Wohnung ereignet. Während der Autofahrt sei damit die objektive Handlungstendenz, vom Ort der Beschäftigung zu Wohnung zu gelangen, gegeben gewesen, wobei es sich nach den Feststellungen des LSG auch um den unmittelbaren Weg gehandelt habe. Dieser versicherte Weg sei durch die dem beabsichtigten Briefeinwurf dienende Handlung aber unterbrochen worden. Der Briefeinwurf habe einer reiner privaten Handlung gedient (anders wäre es, wenn der Einwurf eine ihrer Beschäftigung geschuldete Tätigkeit gewesen wäre). Damit war hier die objektive Handlungstendenz der Klägerin nicht auf die Erfüllung einer versicherten Verrichtung aus dem Beschäftigungsverhältnis gerichtet gewesen.  Auch habe es sich dabei nicht um eine versicherte Vorbereitung einer versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII) gehandelt, da es sich bei den Vorbereitungshandlungen um Maßnahmen handele, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder erst ermöglichen.

Allerdings könne bei einer privat veranlassten Unterbrechung der Versicherungsschutz gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 DGB VII fortbestehen, wenn die Unterbrechung nur geringfügig ist. Eine Geringfügigkeit könne aber nur dann angenommen werden, wenn die es zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel (hier: Wohnung) käme, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden könne. Dies sei hier deshalb nicht der Fall, da das geplante Handeln des Einwurfs nicht nur nebenbei erledigt werden könnte. Die Klägerin habe das Fahrzeug verlassen müssen, was sich klar von dem versicherten Vorgang des „nach Hause Fahrens“ abgrenzen ließe. Das Verlassen des Fahrzeugs sowie der Weg über den Bürgersteig zum Briefkasten und zurück seien nicht mehr als „nur nebenbei“ erfolgte Handlungen anzunehmen; vielmehr läge eine klare Zäsur vor. Auch wenn der Zeitaufwand als solcher gering sein möge. Eine Ungleichbehandlung mit Fußgängern läge hier in der Natur der Sache vor dem Hintergrund, dass dort in der Regel (mit Ausnahme deines Richtungswechsels, Wechsel der Straßenseite) keine äußeren, objektiv wahrnehmbaren Grenzen, wie sie in PKW darstelle, existieren würden (Einwurf im Vorbeigehen).

Die nicht versicherte Tätigkeit habe begonnen, in dem die Klägerin nach außen sichtbar ihre subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares „objektives“ Handeln umgesetzt habe, wobei auf sich beruhen könne, ob dies bereits im Abbremsen des PKW gelegen hat, da es jedenfalls im Beginn des Aussteigens läge. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei die Unterbrechung auch noch nicht beendet gewesen. Erst wenn die Klägerin objektiv (durch Weiterfahren) das Ende der Unterbrechung verdeutliche, würde der Versicherungsschutz wieder entstehen.

BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 31/17 R -


Aus den Gründen:


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2015 aufgehoben wird.
Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Wegeunfall erlitten hat.
Am 18.3.2014 verließ die Klägerin nach Ende ihrer Arbeitszeit ihre Arbeitsstätte mit dem Pkw. Auf dem üblichen Heimweg zu ihrem Wohnort hielt sie an der rechten Fahrbahnseite an, um einen Privatbrief in einen Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug stürzte die Klägerin und das Fahrzeug rollte über ihren linken Fuß, wodurch sie eine knöcherne Läsion der Fußwurzel erlitt.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 6.5.2014 und Widerspruchsbescheid vom 30.9.2014). Das SG hat diese Bescheide aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom 18.3.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen (Gerichtsbescheid vom 10.6.2015). Die Klägerin habe sich auf dem versicherten Weg befunden, weil es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung gehandelt habe. Das Einwerfen des Briefes sei zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig gewesen und habe "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung erledigt werden können.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Sächsische LSG den Gerichtsbescheid vom "29. Oktober 2014" aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.5.2017). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50) hänge der Versicherungsschutz gerade nicht davon ab, dass sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der Straße befinde. Vielmehr sei auf die Handlungstendenz abzustellen. Sobald ein Versicherter private eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmten, werde der Versicherungsschutz unterbrochen. Die Unterbrechung dauere so lange, bis die Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin wieder aufgenommen werde. Hier liege eine Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges vor. Die Klägerin habe sich verletzt, als sie erkennbar mit der rein privaten Zielrichtung, einen Privatbrief in den Briefkasten zu werfen, aus dem Pkw ausgestiegen sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Versicherte seien nicht nur auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt. Vielmehr seien ganz kleine Unterbrechungen für den Versicherungsschutz unschädlich, auch wenn sie privaten Zwecken dienten.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2015 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG den zusprechenden Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG) abgewiesen. Der Tenor des Berufungsurteils vom 4.5.2017 war lediglich klarstellend von Amts wegen dahingehend zu berichtigen (§ 138 S 1 SGG), dass der Gerichtsbescheid vom 10.6.2015 (nicht vom 29.10.2014) aufgehoben wird.
Die Anfechtungsklage ist nicht begründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte rechtmäßig war und die Klägerin dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Sie hat keinen Arbeitsunfall iS des § 8 SGB VII erlitten.
Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60; BSG Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37; BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58; BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin erlitt zwar, als sie beim Aussteigen aus dem PKW stürzte, eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 S 2 SGB VII. Dieser führte zu einer knöchernen Läsion der Fußwurzel links und damit zu einem Gesundheitsschaden. Die Klägerin war - wie sich den Feststellungen des LSG noch hinreichend entnehmen lässt - zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch dem Grunde nach als Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ihre Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Aussteigen aus dem PKW, um einen privaten Brief einzuwerfen - stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit.
Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ihre Arbeitszeit beendet und die Arbeitsstätte verlassen, weshalb ein Unfall auf einem Betriebsweg von vornherein ausscheidet (vgl BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 RdNr 12 ff). Sie hat aber auch keinen versicherten Wegeunfall gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erlitten. Zwar stand sie während des Zurücklegens des Weges von ihrer Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 1.). Der Versuch, einen Brief in den Briefkasten zu werfen, führte jedoch zu einer Unterbrechung dieses Weges, die zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet war. Damit stand diese Verrichtung nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem versicherten Weg (dazu unter 2.).
1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit, wobei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert ist, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 12, vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62, vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 47, vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 S 52 und vom 15.12.1959 - 2 RU 143/57 - BSGE 11, 156 = juris RdNr 15). Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist (vgl BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 12; BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; BSG Urteil vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; BSG Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN).
Nach den das BSG bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ereignete sich der Unfall auf dem Weg zu ihrer Wohnung, nachdem die Klägerin das Gelände ihrer Arbeitsstätte verlassen hatte. Damit war die Handlungstendenz der Klägerin während der Autofahrt darauf gerichtet, vom Ort der versicherten Tätigkeit zum versicherten Ziel - ihre Wohnung - zu gelangen (vgl BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 13; BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG Urteile vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 und vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) befand sich die Klägerin auch auf dem unmittelbaren Weg zu ihrer Wohnung. Wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und dem dort verwendeten Begriff "unmittelbar" ergibt, steht grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17).
2. Das Zurücklegen des unmittelbaren versicherten Weges von dem Ort der Tätigkeit und der damit verbundene Versicherungsschutz wurde durch die dem beabsichtigten Briefeinwurf dienenden Handlungen der Klägerin unterbrochen. Diese Verrichtungen standen als rein privatwirtschaftlich nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung (dazu unter a). Die Unterbrechung des Weges war auch mehr als geringfügig (dazu unter b). Die Unterbrechung hatte zum Zeitpunkt des Sturzes bereits begonnen, wodurch der zunächst gegebene Versicherungsschutz entfallen war (dazu unter c). Diese Unterbrechung dauerte auch noch an, so dass der Versicherungsschutz vor dem Unfallereignis nicht erneut begründet wurde (dazu unter d).
a) Der beabsichtigte Briefeinwurf stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das LSG hat den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass es sich um einen Privatbrief handelte. Dass es sich bei dem Briefeinwurf um eine dienstlich veranlasste Verrichtung gehandelt haben könnte, mit der die Klägerin zumindest glaubte, eine im Rahmen ihrer Beschäftigung geschuldete Tätigkeit zu erbringen, ist nicht ersichtlich. Die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin war damit nicht auf die Erfüllung einer versicherten Verrichtung aus dem Beschäftigungsverhältnis gerichtet.
Auch war der Briefeinwurf nicht als Vorbereitungshandlung der Fahrt zum Wohnort versichert. Nur bestimmte Handlungen zur Vorbereitung einer versicherten Tätigkeit stehen nach § 8 Abs 2 SGB VII unter Versicherungsschutz, während sonstige typische Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind. Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten sind Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (zuletzt BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 <vorgesehen>; BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 17 <Glatteisprüfer>; vgl BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 - NZS 2013, 351; BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 - SGb 2005, 171). Anhaltspunkte für eine solche versicherte Vorbereitungshandlung lassen sich dem Urteil des LSG nicht entnehmen.
Wird der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 15 <Glatteisprüfer>; BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 mwN; BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 19).
b) Die Unterbrechung war auch nicht geringfügig. Zwar kann auch bei einer privat veranlassten Unterbrechung ausnahmsweise der Versicherungsschutz gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII fortbestehen, wenn die Unterbrechung nur geringfügig ist. Soweit das LSG die Auffassung zu vertreten scheint, das BSG habe in seiner neueren Rechtsprechung die Rechtsfigur der "geringfügigen Unterbrechung" gänzlich aufgegeben, so dass jedwede Unterbrechung des Weges aus privaten Motiven unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer zur Beendigung des Versicherungsschutzes führe, trifft dies nicht zu. Der erkennende Senat prüft vielmehr weiterhin die Geringfügigkeit einer Unterbrechung als selbständiges, den Versicherungsschutz des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erhaltendes Merkmal (BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 16 <Glatteisprüfer>; BSG Urteile vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 und - B 2 U 1/16 R - juris, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN).
Eine Unterbrechung ist aber nur dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn die Verrichtung bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist (Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15). Das ist der Fall, wenn sie zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl zB BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 16; BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN).
Dies war hier allerdings nicht der Fall, weil das geplante Handeln in seiner Gesamtheit betrachtet gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden konnte. Vielmehr setzte der subjektive Wunsch der Klägerin, einen Brief einzuwerfen, eine neue objektiv beobachtbare Handlungssequenz in Gang, die sich auch äußerlich klar von dem versicherten Vorgang des "nach Hause Fahrens" abgrenzen lässt (zuletzt BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 16 <Glatteisprüfer>; BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 1/16 R - RdNr 16 <Brötchenkauf>; BSG Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 16).Das beabsichtigte Verlassen und Aussteigen aus dem Fahrzeug, das Zurücklegen des Weges von der Fahrerseite um das Fahrzeug herum auf den Bürgersteig, der dortige Gang zum Briefkasten und der anschließende Weg zurück stellten insgesamt keine geringfügigen, "nur nebenbei" erfolgenden Handlungen dar. Sie führten vielmehr zu einer erheblichen und klar abgrenzbaren Zäsur, auch wenn der Zeitaufwand eher gering gewesen sein sollte (vgl BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 16; BSG Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 16).
Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin nach den Feststellungen des LSG keinen Richtungswechsel vorgenommen und das Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum angehalten hat. Zwar beinhaltet die Frage, ob eine mehr als geringfügige Unterbrechung vorliegt, sowohl eine räumliche wie auch eine zeitliche Komponente. Dabei ist aber immer das konkrete Geschehen und die konkrete Verrichtung zu berücksichtigen. Die Klägerin legte den versicherten Weg zunächst mit ihrem Pkw zurück und dieser Vorgang des "Pkw-Fahrens" wurde durch den beabsichtigten Briefeinwurf unterbrochen. Es kann hier dahinstehen, ob das bloße Anhalten des Pkw und das Einwerfen des Briefes durch das geöffnete Seitenfenster in einen vom Pkw aus mit dem Arm erreichbaren Briefkasten eine den Versicherungsschutz beendende Unterbrechung herbeigeführt hätte. Hier jedenfalls stellt das Verlassen des Fahrzeugs eine äußerlich wahrnehmbare deutliche Zäsur des versicherten Vorgangs "Autofahren" dar. Daran ändert auch die kurze Zeitspanne, die der Briefeinwurf nach den Vorstellungen der Klägerin in Anspruch genommen hätte, nichts, ebenso wenig wie die kurze Distanz zum Briefkasten. Unbeachtlich wäre bei der konkret zu beurteilenden Situation auch, ob die Klägerin den Motor abgestellt hat, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Denn jedenfalls hätte die Klägerin das Fahrzeug vollständig verlassen und um das Auto herum zum Briefkasten gehen müssen. Das Verlassen des Fahrzeugs und das Betreten der Fahrbahn bedeuten zudem eine nicht unerhebliche Risikoerhöhung, die bei rein privatwirtschaftlicher Veranlassung nicht der arbeitgeberfinanzierten Unfallversicherung aufgebürdet werden kann.
Sofern hierin bei einem Briefeinwurf auf einem versicherten Weg eine Ungleichbehandlung von Autofahrern gegenüber Fußgängern gesehen werden sollte, liegt diese Ungleichbehandlung gleichsam "in der Natur der Sache". Bei Fußgängern existieren in der Regel - abgesehen von einem Richtungswechsel oder dem Verlassen des Straßengrundes - keine äußeren, objektiv wahrnehmbaren Grenzen, wie sie ein Pkw darstellt (vgl Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589, 591; Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 239). Zudem ist in der gesetzlichen Unfallversicherung stets auf die letzte und ganz konkrete Verrichtung vor dem Unfallereignis abzustellen (BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39), was aufgrund der typischerweise unterschiedlichen Zeitdauer der Unterbrechung des Weges von Fußgängern einerseits und Kraftfahrern andererseits, ein hinreichender sachlicher Grund für etwaige Ungleichbehandlungen sein dürfte.
c) Die nicht versicherte Unterbrechung des Weges hatte zum Unfallzeitpunkt auch bereits begonnen. Die Unterbrechung und der damit verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes trat ein in dem Moment, in dem die Klägerin nach außen hin sichtbar ihre subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hat (BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 1/16 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13). Ob dies bereits mit dem Abbremsen des Kfz erfolgte, kann im Ergebnis dahinstehen, weil zum Zeitpunkt des Unfalls die Klägerin bereits mit dem Verlassen des Fahrzeugs begonnen und damit in jedem Fall nach außen erkennbar ihre subjektive, auf den privaten Briefeinwurf gerichtete Handlungstendenz in ein objektives Handeln umgesetzt hatte.
Unerheblich ist hierbei, ob die Klägerin im weiteren Verlauf den Brief noch eingeworfen hat, wozu das LSG keine Feststellungen getroffen hat, und ob sie den öffentlichen Straßengrund verlassen hat. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Wohnhaus der Klägerin) dient, ist ausschließlich die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (stRspr seit BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3; vgl auch BSG Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 12 mwN; BSG Urteile vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25, vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f; sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; s zuletzt BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 1/16 R - juris RdNr 19; kritisch hierzu von Koppenfels-Spies, NZS 2014, 881). Bei Benutzung eines Pkw wird die Handlungstendenz, sich nicht weiter auf einem versicherten Weg fortbewegen zu wollen, dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich, sondern ggf bereits durch ein vollständiges Abbremsen des Fahrzeugs nach außen dokumentiert (vgl BSG Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13 ff mwN; vgl auch Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589).
d) Die Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet und der Versicherungsschutz der Klägerin nicht erneut entstanden. Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit vor (BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 1/16 R - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 35), es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (BSG Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 16 mwN). Bei abgrenzbaren Unterbrechungen bedarf es als objektives Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes einer das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung. Denn die objektive Bewegung in die "richtige" Richtung und die damit einhergehende subjektive Handlungstendenz allein reichen zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes nicht aus, wenn sich der Versicherte auf einem Abweg befindet bzw den Weg unterbrochen hat (vgl BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; vgl für den irrtümlichen Abweg BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17; vgl auch BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN).
Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, setzt der Versicherungsschutz mithin erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit erkennbar beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 27; BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 mwN). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

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