Selten findet man eine
Entscheidung, die, wie hier das Urteil des AG Dortmund, so kurz gefasst ist und
doch in seiner Brisanz sehr weit reicht. Hintergrund war die Klage des Vermieters
auf Zahlung restlicher Kaution, nachdem der Mieter nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist die Kaution umfassend gezahlt hatte, mithin eine Fälligkeit jedenfalls
bestand. Der Kläger machte keine Verzugszinsen geltend, sondern gem. § 291 BGB
Prozesszinsen. Während Verzugszinsen bereits ab Eintritt eines Verzugs (durch
Mahnung, Fristablauf u.ä., vgl. § 286 BGB) geltend gemacht werden können, sind
Prozesszinsen erst ab Rechtshängigkeit (allerdings dann der Höhe nach
entsprechend den Verzugszinsen) zu zahlen.
Der Verzugszinsanspruch stellt
sich als ein gesetzlich normierter Schadensersatzanspruch dar. Wo aber sollte
der klagende Vermieter bei Nichtzahlung der Kaution in Form von Zinsen einen
Schaden haben, sind doch die Zinsen der Kaution zuzurechnen. Es handelt sich
also nicht um eigene Ansprüche des Klägers.
Hier nun weist das Amtsgericht
kurz, aber völlig zutreffend darauf hin, dass § 291 BGB dem Gläubiger
unabhängig vom Vorliegen des Verzugs „quasi als Strafe“ die Prozesszinsen
zuspräche. Das wiederum habe nichts mit der Frage zu tun, ob diese Zinsen auch
die Kaution erhöhen würden.
Ohne dass es in dem einschlägigen
Fall darauf angekommen wäre, führt das Amtsgericht allerdings aus, dass nach
seiner Ansicht auch diese Prozesszinsen der Kaution zuzuschlagen sind, unabhängig
davon, dass sie im Zweifel höher lägen als die üblichen Zinsen bei Anlage einer
Kaution, da Zinsen nach § 551 Abs. 3 S. 3 BGB Zinsen immer dem Mieter zustehen
würden.
Die Entscheidung wird von Helge
Schulz (NZM 2019, 92) positiv besprochen. Zwar wird erkannt, dass es hier um
den Sanktionscharakter des § 291 BGB gehen würde; allerdings soll diese Sanktion
schon wegen des Anfalls der Zinsen greifen, unbeschadet des Umstandes, dass
letztlich diese Zinsen dem Mieter wieder gutgebracht werden. Damit entfällt
aber der Sinn einer Sanktion, zumal diese Fremdverwahrung der Zinsen für den
Mieter schlussendlich sogar positiv sein könnte. Davon unabhängig deckt sich
diese Ansicht auch nicht mit dem Gesetzeswortlaut: Nach § 551 Abs. 3 S. 1 BGB
hat der Vermieter „eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme anzulegen“.
Nach Satz 3 hat dies getrennt vom Vermietervermögen zu erfolgen und stehen die
Erträge dem Mieter zu. In Satz 3 können also nur die Erträge gemeint sein, die
der Vermieter durch die Anlage der Sicherheit nach S. 1 erwirtschaftet. Dazu
gehören aber nicht Sanktionszinsen in Form der Prozesszinsen nach § 291 BGB, da
diese nicht mit der und/oder aus der Sicherheit erwirtschaftet werden, sondern
Folge des Verhaltens des Mieters sind. Damit müssten die Zinsen an sich dem Vermieter
zustehen.
AG Dortmund, Urteil vom 11.09.2018 - 425 C 5989/18 -