Die Klägerin betreibt ein
Fitnessstudio. Dieses verlegte sie innerhalb eines Ortes; das neue Studio
befand sich 150m vom Standort des alten Studios entfernt. In diesem neuen
Studio fehlten Duschen. Die Beklagte, die mit der Klägerin einen Vertrag zur
Nutzung des Studios abgeschlossen hatte, kündigte diesen fristlos nach dem
Umzug und machte dessen Verlegung und das Fehlen der Duschen geltend. Der
Klage. Mit der die Klägerin restliches Nutzungsentgelt (unter Anwendung der
Vorfälligkeitsklausel) geltend machte, hab das Amtsgericht statt.
Der von der Beklagten geltend
gemachte Kündigungsgrund würde nicht greifen. Die Entfernung des neuen Studios
zum alten Standort von 150m würde hier vom Grundsatz nicht eine Unzumutbarkeit
des Festhaltens am Vertrag begründen können.
Soweit die Beklagte eine
Verringerung der Gerätezahl geltend gemacht hatte wies das Amtsgericht darauf
hin, dass die Beklagte nicht einmal eine persönliche Betroffenheit behauptet
habe. Im übrigen sei der Behauptung der Beklagten von der Klägerin entgegen
getreten worden und die Beklagte habe für ihre Behauptung, für die sie
beweisbelastet sei, keinen Beweis angeboten.
Auch die Behauptung der
Beklagten, die Klägerin habe einseitig die Öffnungszeiten des Studios geändert,
rechtfertige die Kündigung bereits deshalb nicht, da nicht ausgeführt worden
sei, in welchem Umfang dies geschah.
Ob das Fehlen von Duschen einen
Kündigungsgrund darstellen würde, ließ das Gericht offen. Die Klägerin habe,
rotz des entsprechenden Hinweises der Klägerin, nicht vorgetragen, dass sie die
Duschen auch genutzt hat und durch deren fehlen nunmehr nicht mehr am Vertrag
festhalten könne-
Damit hat das Amtsgericht
verdeutlicht, dass nicht jede Änderung eines Studios, auch dessen Verlegung,
einen Kündigungsgrund begründen kann. Voraussetzung für eine Kündigung nach §
314 BGB ist, dass ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ende für den
Kündigenden unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist nicht n allgemeinen
Kriterien zu prüfen, sondern am der persönlichen Betroffenheit. Eine
Verringerung von Geräten oder das Fehlen der Duschen kann mithin nur dann
Einfluss auf das konkrete Vertragsverhältnis haben, wenn der Nutzer persönlich
betroffen ist. Dies ist bei einer Verlegung in des Studios im näheren Bereich
ebensowenig der Fall, wie das mögliche Fehlen von Geräten und Duschen, die vom
Nutzer nicht verwandt werden.
Auch wies das Amtsgericht darauf
hin, dass die Kündigung nach § 314 BGB nicht nach Ablauf längerer Zeit (hier
war der Umzug des Studios im März 2016, die Kündigung erfolgte erst im Juni
2016) erfolgen kann, weshalb bei einem längeren Zuwarten die Kündigung
ausgeschlossen ist.
Im übrigen sie die Klägerin nach
der vorliegenden Vertragsklausel berechtigt gewesen, eine
Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Die Beklagte befand sich mit zwei
Monatsbeiträgen in Verzug. Bei der daraus folgenden Vorfälligkeit der weiteren
Beiträge handele es sich nicht um eine Klausel im Sinne einer Vertragsstrafe
gem. § 309 Nr. 6 BGB, sondern um eine Regelung zur Fälligkeit. Sie
benachteilige den Kunden auch nicht unangemessen. Insoweit verwies das
Amtsgericht auf die Entscheidung des OLG Brandenburg in NJW-RR 2004, 273 und
auf die Entscheidung des BGH zu Kreditverträgen in NJW 1986, 46.
AG Plettenberg, Urteil vom 06.02.2017 – 1 C 257/16 -
Aus den Gründen:
hat das Amtsgericht
Plettenberg am 06.02.2017
durch den
Richter Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
'
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 364,50 € zzgl.
Zinsen i.H.v. 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszins aus je
40,50 € seit dem 02.06 und
02.07.2016 sowie aus 283,50
€ seit dem 02.08.2016 zu zahlen sowie
an die Klägerin weitere 82,28 €
zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins hieraus seit dem 26.08.2016 zu zahlen .
Die Kosten des
Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß §
313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige
Klage ist begründet.
A)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedbeiträgen i.H.v. 364,50 €
aus dem Mitgliedschaftsvertrag vom
23 .02.2015 i.V.m. 535, 611 BGB.
1)
Der hier
unstreitig abgeschlossene
streitbefangenen Vertrag vom 23
.02 .2015
über die itgliedschaft im Trainings- und Therapiezentrum ist als typ,engemischte Gebrauchsüberlassungsvertrag mit
miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB
entsprechend sowie auch der
§ 314 BGB Anwendung finden.
II)
Aus diesem Vertrag kann die
Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines
Betrages von 364,50
€ verlangen .
Ausweislich des
abgeschlossenen Vertrages schuldet die
Beklagte seit Vertragsbeginn
unter dem 01 .03.2015 bis zum Vertragsende nach 24 Monaten
unter dem 28 .02.2017 monatlich die Zahlung eines Betrags von 40 ,50 €, zahlbar jeweils
zum ersten eines Monats.
1)
Soweit die
Beklagte daher die Mitgliedbeiträge für die
Monate Juni und
Juli 2016 nicht beglichen hat, schuldet sie die Zahlung i.H.v .
81,00 €.
2)
Darüber hinaus
hat die Beklagte nach der Nichtzahlung
der Beiträge für die Monate Juni und Juli 2016 gemäß
der vertraglichen Regelung
unter dem Punkt "Zahlungsverzug
" die Mitgliedsbeiträge für
den restlichen Nutzungszeitraum von August 2016 bis Februar 2017 - also sieben Monate zu jeweils 40 ,50 €, insgesamt 283 ,50 € - zu
zahlen.
a)
Die Beklagte befand sich . aufgrund der der kalendarischen Bestimmung der Leistungsflicht zum 01. eines jeden Nutzungsmonats gern. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 02.07.2016 mit Beträgen für zwei Monate in Verzug.
aa)
Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt , die sie hinsichtlich seines
Zahlungsverzugs exkulpieren (vgl. § 286 Abs . 4 BGB). Soweit sie sich darauf beruft, dass ihr aufgrund der Aufnahme einer Ausbildung als Erzieherin die
erforderlichen finanziellen Mittel zum Bestreiten der Mitgliedsbeiträge nicht
mehr zur Verfügung standen, so steht dies dem Verzug nach vorgenannter Vorschrift nicht entgegen , denn die Verantwortlichkeit für
eine verspätete Leistung
entfällt nicht aufgrund fehlender finanzieller
Leistungsfähigkeit (Palandt/Grüneberg , BGB, 75. Aufl. 2016 , § 286
Rn. 32).
bb)
Letztlich ist
die Klausel des Vertrages , wonach
die restlichen Mitgliedsbeiträge für den Nutzungszeitraum bei Verzug mit zwei Beiträgen zur Zahlung fällig
werden , wirksa·m und steht dem Verzugseintritt nicht entgegen.
Die
streitgegenständliche Klausel stellt entgegen der Auffassung der Beklagten
keine Vertragsstrafe dar und ist damit nicht nach § 309 Nr. 6
BGB unwirksam. Es handelt sich lediglich um eine Regelung zur
Fälligkeit der Beiträge und nicht um
eine Klausel mit Strafcharakter .
Die Klausel
stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, weswegen eine
Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht vorliegt (OLG Brandenburg , NJW-RR
2004 , 273 m. w. N.; BGH NJW 1986, 46 für
Kreditverträge; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn. 90). Vorfälligkeitsklauseln sind wirksam , wenn
sie auf Vertragsverletzungen abstellen , die so
schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf
den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden . Hierzu
ist als Vergleichsmaßstab im vorliegenden Fall die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3
a BGB heranzuziehen, nach dem der Vrmieter
zur fristlosen Kündigung
des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn
der Mieter für
zwei aufeinanderfolgende Termine
mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät (OLG Brandenburg, a. a. 0.). Davon weicht die von der Klägerin verwendete Klausel nicht zulasten der
Beklagten ab. Denn hierin ist nicht lediglich auf einen
Zahlungsrückstand , sondern - ebenso
wie in § 543 Abs. 2
Nr. 3 a BGB - ausdrücklich auf
einen Zahlungsverzug abgestellt.
III.
Der Zahlungsverpflichtung der
Beklagten steht letztlich auch nicht die Kündigungserklärung vom
11.07.2016 entgegen .
.Die Beklagte
war nicht berechtigt , das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Die Voraussetzungen des § 314 BGB
sind nicht gegeben .
1)
Unabhängig von der rechtlichen
Einordnung eines Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder
typengem ischter
Vertrag handelt es sich
um ein Dauerschuldverhältnis ,
bei dem dem
Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund zusteht. In den
Vorschriften der §§ 626 Abs . 1,
543 Abs„ 1, 314 Abs.
1 BGB kommt der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz
zum Ausdruck , dass den Vertragsparteien eines
Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht.
2)
Ein wichtiger
Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn
dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung . des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
.Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen
längerfristigen Vertrag über
die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko,
diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr
nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen
kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungn
des anderen Vertragspartners nicht
mehr zumutbar ist (vgl. BGH NJW 2012,' 1431 = NZM 2012 , 394
Rn. 31 m.w.N.; NJW
1997, 193 [195] m.w .N.).
Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher - nicht in seinen Verantwortungsbereich
fallender - Umstand etwa in einer
Erkrankung des Kunden gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die
weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar
machen (BGH NJW 2016, 3718 , beck-online).
Die von der
Beklagten vorgebrachten Gründe .stellen keinen
wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift und nach den vorgenannten Kriterien
dar.
a)
So
berechtigt zunächst die
Verlegung des Fitnessstudios in
der Räumlichkeiten im
………… vom ……… nicht zur
außerordentlichen Kündigung des Vertrages , denn das
Festhalten am Vertrag wird
der Beklagten dadurch nicht unzumutbar.
Verlagert das
Fitnessstudio währen der Mitgliedschaft seinen Standort, so ist
auf den konkreten Einzelfall mit
Blick auf die eintretende Entfernung
abzustellen , ohne dass
- die Standortverlegung per
se eine außerordentliche Kündigung rechtfertigte
(vgl. Hamm NJW-RR 1992, 444 ,
beck-online) . Zwischen
den beiden Adressen liegt eine Strecke von lediglich 150 Metern ausweislich des
Kartendienstes „Google-Maps ". Zur Wohnanschrift der Klägerin hat sich die
Entfernung durch die
Standortverlagerung gar verringert.
Ein Festhalten am Vertrag wird
ihr folglich nicht unzumutbar .
b)
Das Gericht kann
es weiter dahingestellt bleiben lassen, ob die Verringerung
der Geräteanzahl für sich einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt.
Die Beklagte hat nämlich schon nicht vorgetragen , dass
sie persönlich überhaupt davon betroffen ist, so dass
ihr ein Festhalten am Vertrag gerade wegen des Entfalls besonderer
Trainingsmöglichkeiten unzumutbar geworden wäre.
Überdies hat die für das Vorlieg nd von Kündigungsgründen beweisbelastete
Beklagte für ihre Behauptung zur Reduzierung der Geräte, auch vor dem Hintergrund
des weiteren Vortrags der Klägerin zu diesem Komplex, keinen Beweis angetreten,
so dass sie ohnehin beweisfällig geblieben ist. Hierauf musste
das Gericht auch nicht
hinweisen, da es in Ansehung des Umstandes, dass keine der Behauptungen der
Beklagten rnit einem
Beweisantritt versehen ist, nicht davon. ausgehen musste, dass es sich hierbei um ein Versehen handelte (Greger in: Zöller , Zivilprozessordnung , 31. Aufl. 2016, § 139 ZPO, Rn. 16).
c)
Soweit die
Beklagte rügt, dass die Klägerin die Öffnungszeiten einseitig abgeändert
hat,
ist der Vortrag
schon unschlüssig, da
nicht klar wird,
in welchem Umfang dies
. geschehen sein soll. Hierauf musste das
Gericht gleichsam nicht hinweisen,
da die Klägerin in der Replik
ausdrücklich und zutreffend
auf den nicht
hinreichenden Vortrag verwiesen hat (vgl. Greger in: Zöller,
Zivilprozessordnung , 31. Aufl. 2016 , § 139
ZPO, Rn. 6a).
•
d)
Letztlich kann
das Gericht auch die Frage dahingestellt bleiben lassen, ob das Fehlen von Duschen eine Kündigung des Vertrages
rechtfertigt,
denn auch
hier hat die Beklagte - auch nach entsprechenden Einwendungen
der Klägerin - nicht
vorgetragen , dass
sie die Duschanlagen auch genutzt hat und durch deren Fehlen nunmehr am Vertrag
nicht mehr festgehalten werden könne.
3)
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde , dass es sich bei dem nunmehrigen
Fehlen der Duschräume um einen außerordentlichen Kündigungsgrund handelte, so kann der Kündigende nur innerhalb
einer angemessenen Frist kündigen, nach der er von dem
Kündigungsgrund Kenntnis erlangte, § 314 Abs . 3
BGB.
Die Beurteilung der Angemessenheit der Kündigungsfrist hat unter
Berücksichtigung ihres Zwecks , der Bedeutung des Kündigungsgrunds , der Auswirkungen für die
Beteiligten und des Umfangs der erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen.
Nach diesen
Grundsätzen war die Kündigungsfrist jedenfalls zum Zeitpunkt der
Kündigungserklärung im Juli 2016 längst abgelaufen . Die Verlegung des Standortes erfolgte
bereits im März 2016 , ohne
dass die Beklagte zuvor das Fehlen der Duschräume in den neuen Räumlichkeiten bemängelt
hätte. In Ansehung der Gesamtvertragslaufzeit und des Umstandes, dass Fitnessstudios i.d.R. wöchentlich aufgesucht zu werden
pflegen, wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, jedenfalls binnen eines Monats
eine Kündigung des Vertrages
zu erklären. Selbst wenn
man ihr ein ganzes Quartal einräumte, wäre diese Frist nicht
eingehalten. Entsprechendes gilt im
Übrigen auch für die übrigen Einwendungen, die die Beklagte vorgebracht hat.
B)
Die für einen Gegenstandswert i.H.v. der Hauptforderung angefallenen
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 70 ,20
€ sowie die
durch
.Rücklastschriften
angefallenen Kosten i.H.v.
12,08 € hat die Beklagte
im Wege des
Verzugsschadens nach §§ 280 Abs . 1, Abs . 2, 286 BGB zu ersetzen.
C)
Der Zinsanspruch folgt aus
§§ 280 Abs . 1, Abs . 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB
D)
Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 ZPO. Jene zur vorläufigen
Vollstreckbarke it aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 364,50 EUR festgesetzt.
Dr. Schmidt
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