Der Beklagte war als Radfahrer
unterwegs und wechselte von dem rechts neben der Straße (in seiner Fahrtrichtung
gesehen) auf den Radweg auf der linken
Seite der Straße. Im Anschluss an den Radweg befand sich (links in
Fahrtrichtung) ein Fu0weg. Auf diesem
stand die Geschädigte, die Mitglied bei der auf Aufwendungsersatz klagenden
Krankenversicherung war. Sie stand zum
Radweg hin gewendet und schaute von ihr aus nach links, da sie beabsichtigte,
im Bereich einer Fußgängerfurt die Straße zu überqueren. Der Beklagte sah das
Mitglied der Klägerin bei seiner Annäherung, die unbeweglich war. Als er , nach
seiner Angabe, mit dem Fahrrad fast den Bereich erreicht hatte, an dem sich das
Mitglied der Klägerin befand, ging diese (unstreitig ohne noch einmal nach
rechts zu sehen) los und direkt auf den Radweg (nach ihren Angaben), da ein PKW
stoppte um ihr den Übergang über die Straße zu ermöglichen. Der Beklagte gab
an, nicht mehr hätte reagieren zu können. Es kam zur Kollision, bei der sich
das Mitglied der Klägerin verletzte.
Eine Haftung des Beklagten käme
hier unter den Voraussetzungen des § 823 BGB in Betracht. Die Darlegungs- und
Beweislast lag bei der Klägerin.
Diese hatte wesentlich darauf
abgestellt, dass der Beklagte den linksseitigen Radweg benutzte und damit gegen
§ 2 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen habe. Dem folgte das Landgericht nicht. Unter
Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 2015, 798) wies es
darauf hin, dass diese Vorschrift nur dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs
auf Radwegen dient und nicht dem Schutz der Fußgänger. Dies hatte im übrigen auch bereits der BGH
(in Strafsachen) in einem Beschluss vom 15.07.1986 (BGHSt 34, 127ff)
ausgeführt.
Es müsste damit ein anderes
schuldhaftes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden, welches
unfallursächlich geworden wäre. Ein solche könne nach dem Landgericht darin
liegen, dass der Beklagte die Gefahrensituation vorausgesehen habe oder in
Ansehung der nach seinen Angaben nur in einer Entfernung von 1m zum Radweg
stehenden Geschädigten zu schnell gefahren wäre. Beides hätte hier die Klägerin
zu beweisen.
Der Beklagte hatte in seiner
persönlichen Anhörung ausgeführt, er habe beabsichtigt, nach der Telefonzelle,
vor der die Geschädigte stand, nach links auf einen Schotterweg abbiegen
wollen. Deshalb habe er abgebremst und die Bremse schon wieder gelockert gehabt.
Gegenteiliges hätten die klägerseits benannten Zeugen auch nicht bekundet. Der
eine Zeuge habe den Vorfall selbst nicht mitbekommen (er sprach lediglich
davon, dass zuvor der Beklagte eine rote Fußgängerampel „zügig“ überquert habe;
diese befand sich aber 50 – 80m vor der Unfallstelle. Die Geschädigte selbst,
die zwar in der schriftlichen Aussage bei der Polizei ausführte, der Beklagte
sei „wohl auch zu schnell gefahren“, hatte den Beklagten aber gar nicht
gesehen, da sie nicht in seine Richtung sah. Sie ging – ohne vorher sich
nachrechts auf dem Radweg zu vergewissern, auf diesen. Damit sei die Einlassung
des Beklagten, er habe nicht mehr reagieren können, nicht ausgeschlossen
worden. Damit sei ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht festzustellen.
Obwohl es auf die Schadenshöhe
nicht ankam, hat das Landgericht allerdings die Klägerin darauf hingewiesen,
dass sie ihre Aufwendungen, trotz Hinweises auf Beklagtenseite, nicht
substantiiert hätte. Die einzelnen Positionen wären nicht dargelegt worden. Auch
auf eine Aufforderung durch das Landgericht sei lediglich ein umfangreiches
Anlagenkonvolut überlassen worden, der aber der Aufforderung zum Vortrag
nicht gerecht würde.
LG Bielefeld, Urteil vom 14.02.2017 – 2 O 98/16 -
Aus den Gründen:
hat die 2. Zivilkammer
des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom
14.02.2017
durch den Richter
am Landgericht Reichmann als Einzelrichter für
Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des heweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Am
Mittwoch, 22.08.2012 , gegen
13:40 Uhr ereignete sich in Bielefeld auf dem westlich der Otto-Brenner-Straße
befindlichen Fahrradweg in Höhe Hausnummer 186 ein Verkehrsunfall , an
dem die Zeugin …. (damals….) als
Fußgängerin und der Beklagte als Fahrradfahrer
beteiligt waren.
Zwischen dem
rot markierten Fahrradweg und dem angrenzenden begrünten
Gelände befindet sich ein Fußweg; auf dem begrünten Gelände befand sich zum Unfallzeitpunkt
im Übrigen in Höhe einer Querungshilfe über die Straße (Verkehrsinsel) eine
Telefonzelle. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Fotos BI. 8
und 9 der Ermittlungsakte 302 Js 12114/12. StA
Bielefeld Bezug genommen.
Unmittelbar
vor dem Unfall befand sich die Zeugin … in Höhe der vorgenannten Telefonzelle auf
dem Fußweg und beabsichtigte, die Otto-Brenner-Straße über die benanannte
Querungshilfe zu überqueren.
Der Beklagte
befuhr mit seinem
Fahrrad zunächst den auf der rechten Seite der Otto Brenner-Straße befindlichen Fahrradweg in nördlicher Richtung. Da sich unstreitig im Bereich vor der späteren
Unfallstelle eine Baustelle befand, die dazu führte, dass der Kraftfahrzeugverkehr auf den
Fahrradweg nach rechts ausgewichen ist, wechselte der Beklagt vor dieser Baustelle auf den
linksseitig der Straße befindlichen · Fahrradweg und setzte
seine Fahrt dort fort. Er beabsichtigte , in einen unmittelbar - aus
seiner Sicht -
hinter der
genannten Telefonzelle befindlichen Schotterweg nach links einzubiegen . Als
ein die Otto-Brenner-Straße in südlicher Richtung befahrender
PKW vor der genannten Querungshilfe anhielt, ging
die Zeugin los, um die Straße
zu überqueren._ Vor dem Losgehen hatte sie lediglich
nach links in Richtung der herannahenden Fahrzeuge auf die Straße geblickt, nicht
nach rechts, in die Richtung, aus der der Beklagte
kam_, obwohl sie zum Überqueren der Straße
zunächst den Fahrradweg überqueren musste.
Auf
diesem Fahrradweg kam es dann zur Kollision zwischen dem vom Beklagten geführten
Fahrrad und der Zeugin … Die Zeugin kam
zu Fall und erlitt
erhebliche Verletzungen.
Das Fahrrad des
Beklagten war nicht mit einer Klingel ausgerüstet. Bei der
Verkehrsunfallaufnahme wurde zudem festgestellt , dass die
hintere Felgenbremse wirkungslos war; am linken Bremshebel wurde ein Defekt
festgestellt, nicht jedoch , ob
dieser bereits vor dem Unfall vorhanden war oder durch die Kollision hervorgerufen wurde.
Der
Umfang der von der Zeugin … erlittenen Verletzungen sowie der Aufwand der dadurch verursachten Behandlungs- und
weiteren Kosten ist zwischen den
Parteien streitig . ··
Die
Klägerin macht übrgegangene Ansprüche gemäß § 116 SGB X geltend und
behauptet, gesetzlicher Krankenversicherer der Zeugin … zu sein.
Die
Klägerin behauptet weiter, für den Beklagten sei erkennbar gewesen, dass die
Zeugin … mit ihm nicht rechnen und alsbald
loslaufen würde . Der Beklagte sei rücksichtslos und
zu schnell gefahren und ungebremst mit voller Wucht gegen die Zeugin Holstein gestoßen . Er habe im Übrigen nicht einmal einen Warnruf abgegeben.
Die Zeugin … habe unfallbedingt eine Luxation
des Hnken Ellenbogengelenks nebst Radiusköpfchenfraktur davongetragen, ferner
ein Hämatom am linken Auge. Am Samstag nach dem UAfall sei sie sodann
operiert worden; am 27 .08.2012 habe eine weitere Operation stattgefunden. Nach der stationären Krankenhausbehandlung
habe sich eine
ambulante Krankenhausb
handlung vom 13.11. bis
17.12.2012 angeschlossen und
sc.h!ießlich habe die Zeugin … einen Grad der Behinderung von 30
unfallbedingt davongetragen . Für die unfallbedingten Behandlungen habe sie, die Klägerin bislang
insgesamt 12.257,19 Euro aufgewendet. Da die Zeugin… unfallbedingt weiter beeinträchtigt sei,
seien weitere diesbezügliche
Aufwendungen möglich.
Im Einzelnen
macht die Klägerin Kosten der stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 2.728,05
Euro, Kosten für einen Rettungswageneinsatz iri Höhe von 315, Euro, Kosten für
Physiotherapie in Höhe von 54,56 Euro, weiteren 51,56 Euro, weiteren 54,56
Euro, weiteren 51,56 Euro und weiteren 33,04 Euro geltend, ferner Krankengeldzahlungen in Höhe von
1.272,23 Euro
und weiteren 3.071,97
Euro, Trägerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen
-
und
Pflegeversicherung in Höhe von 214,43
Euro, weiteren 67,99 Euro und weiteren 438 ,60
Euro, ferner entgangene Krankenversicherungsbeiträge in Höhe
von 292,74 Euro und weiteren 706,86 Euro sowie Arbeitgeberaufwendungen as Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.904,04 Euro.
Unter
dem 16.07.2013
wurde der Beklagte von der Firma
… zur Zahlung des vorgenannten
Betrages aufgefordert (Anl. K1
zur Klageschrift; BI. 12, 13
d. A.).
Zur weiteren Aufschlüsselung ihrer Aufwendungen hat die Klägerin mit
Schriftsatz vom 12.09.2016 eine weitere Anlage K1 zur Akte gereicht
(BI. 45 - 57
d. A.) , auf die Bezug genommen wird .
Die Klägerin lässt sic.h
ein 20%iges Mitverschulden
der Zeugin anrechnen und beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.805 ,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe voh
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
27.08.2013 zahlen,
2. festzustellen , dass der Beklagte darüber hinaus
verpflichtet ist, ihr
80% sämtlicher weiterer Schäden zu ersetzen,
die der Klägerin aus der
Verletzung der Frau …. , vom 22.08 .2012 , 13:40
Uhr, in der Otto-Brenner-Straße 186 in 33604 Bielefeld entstanden sind und noch
entstehen werden ,
3. den Beklagten zu
verurteilen, ihr 490,99 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten ihes jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst
Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
. Der
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er
behauptet, die Zeugin … habe
bereits einen längeren Zeitraum über sehr nahe an der Telefonzelle gestanden
und tiabe sich überhaupt nicht bewegt. Da er in den bereits dargelegten Schotterweg
unmittelbar hinter der Telefonzelle habe einbiegen wollen, habe er sein Fahrrad
bereits zuvor abgebremst und sich der
späteren Unfallstelle daher mit nur mäßiger Geschwindigkeit genähert. Als er bereits direkt seitlich vor ihr gewesen sei, sei
sie plötzlich losgegangen, ohne zuvor
nach rechts oder links zu sehen. Eine irgendwie geartete Reaktion sei
ihm vor dem Zusammenstoß nicht mehr möglich gewesen. Seine Hinterradbremse sei vor dem Unfall nicht defekt gewesen, sondern durch
den Sturz beschädigt worden . Aufgrund
der großen Nähe zur Unfallstelle habe er jedoch weder bremsen noch
ausweichen können; auch bei Vorhandensein einer Klingel hätte er diese nicht
mehr betätigen können. Schriftsätzlich
hat der Beklagte vortragen lassen, noch einen Schreckruf ausgestoßen zu haben; bei
seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO hat er
erklärt , auch dies sei nicht mehr möglich gewesen
.
Der Beklagte bestreitet das Ausmaß der behaupteten Verletzungen der
Zeugin … insbesondere eine weitere Operation am 27.08.2012 , eine ambulante Krankenhausbehandlung vom 13.11. bis 17.12.2012
und einen unfallbedingten Grad der Behinderung von 30.
Die Höhe und die
Erforderlichkeit der
geltend gemachten Aufwendungen
bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen und rügt das diesbezügliche Vorbringen
als nicht hinreichend substantiiert .
Die Klage wurde am 07.05 .2016 zugestellt.
Das Gericht hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich
angehört und im Übrigen Beweis erhoben durch Vernehmung der
Zeugin … und des Zeugen … Wegen des Ergenisses der Parteianhörung und der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll
vom 14.12.2017 (BI. 113 - 119 d. A.) Bezug genommen .
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegreindet.
Ein
unfallursächliches
schuldhaftes Vrhalten des Beklagten
ist nicht feststellbar.
Der Beklagte
durfte zwar den „linken" Fahrradweg auch dann nicht benutzen, wenn der rechtsseitige Fahrradweg baustellenbedingt durch
Kraftfahrzeuge genutzt wurde (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2012 , 275).
Der in diesem Verhalten liegende Verstoß gegen § 2 IV S. 4 StVO beweckt jedoch
. nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung ,. der sich das Gericht anschließt, nur den Schutz des Gegen-
und Überholverkehrs auf dem Radweg (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 798 - zit. nach JURIS) und diente somit nicht dem Schutz der Zeugin
… als Fußgängerin.
Auch ein sonstiges schuldhaftes Verhalten des Beklagten, welches unfallursächlich
geworden wäre, lässt sich nicht feststellen. Ein solches könnte darin liegen,
dass er die Gefahrensituation hätte voraussehen können,
aber nicht reagiert hat
(OLG Saarbrücken , a.a.O.) oder angesichts der nach seinen
eigenen Angaben auf Höhe der Telefonzelle
im Abstand von etwa einem Meter vom Fahrradweg stehenden Zeugin … unangem_essen schnell gefahren wäre .
Auch solches
ist jedoch nicht feststellbar. -Der Beklagte hat selbst ausgeführt , er
habe in einen direkt hinter der Telefonzelle befindlichen Schotterweg einbiegen
wollen und sein Fahrrad deshalb bereits vor der Kollision erheblich
abgebremst, die Bremse sogar schon wieder gelöst gehabt. Weder die Zeugin
… noch
der Zeuge … haben
Gegenteiliges bekundet. Die Zeugin .. hat eingeräumt, den Beklagten vor der Kollision
gar nicht gesehen zu haben, was sich nur so erklären lässt, dass sie - was auch
unstreitig ist - vor dem Losgehen gar nicht nach
rechts gesehen hat. Eine Aussage zur Fahrgeschwindigkeit des Beklagten
hat sie - konsequenterweise - nicht machen
können. Die schriftliche Angabe der Zeugin
.. gegenüber der Polizei vom ß1.09.2012 (Bl. 25 d. oben genannten Ermittlungsakte) wonach der Fahrradfahrer
„wohl auch zu schnell" gefahren sei, stellt eine bloße Mutmaßung dar und lässt in keiner Weise
auf deren Richtigkeit schlißen. Die Behauptung des
Beklagten ist durch nichts
widerlegt, dass sich die Zeugin … erst zu einem Zeitpunkt in
Bewegung gesetzt hat, zu dem er die Höhe ihres Standortes nahezu erreicht hatte, sodas ihm keinerlei
Reakttionsmöglichkeiten mehr blieben.Es ist auch nicht so, dass diese Darstellung aus sich heraus unplausibel wäre. Allein der Umstand, dass
der Beklagte schriftsätzlich hat vortragen lassen, unmittelbar vor der
Kollision noch einen Schreckruf abgegeben zu haben. und bei seiner Anhörung im
Termin bekundet hat, dies sei nicht geschehen, lässt nicht den Schluss zu, dass seine
Angaben im Übrigen
unzutreffend wären.
Die
Aussage des Zeugen … war für die Frage eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten im Zusammenhang mit der
streitgegenständlichen Kollision
vollkommen unergiebig. Dafür ist es
gänzlich ohne Belang, ob der Beklagte
etwa 50 bis 80 Meter vorher mit seinem
Fahrrad über eine Rotlicht zeigende Fußgängerampel gefahren ist und der
Zeuge die Fahrgeschwidigkeit dort als zügig bezeichnet
hat.
Ein
irgendwie gearteter Ursachenzusammenhang einer solchen Fahrweise mit dem Unfallgeschehen ist nicht
erkennbar; eine solche würde insbesondere die Behauptungen
des Beklagten, er hab.e wegen
seines beabsichtigten Abbiegemanövers seine Fahrgeschwindigkeit deutlich
reduziert, nicht in Frage stellen.
Eine Beeidigung des Zeugen hatte deshalb
nicht zu erfolgen. Wie dargelegt,
hat die·
Aussage des Zeugen
keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits, §
391 ZPO. Eine Vereidigung war daher nicht geboten. Auch die
Aussage des Zeugen, er sei sich ziemlich sicher, dass auf
der Otto-Brenner-Straße seinerzeit keine Baustelle gewesen war , die der Beklagte als Grund für den
Wechsel vom rechtsseitigen auf
den linksseitigen Fahrradweg angegeben
hat, ist für die Entscheidung des
Rechtsstreits ohne Bedeutung. Da der Zeuge im Übrigen
bekundet hat, er sei sich nur
ziemlich sicher - und somit eine gewisse
Unsicherheit deutlich
gemacht hat - war auch zur
Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage eine Beeidigung nicht geboten.
· Da ein unfallursächliches
schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht feststellbar ist, bedarf es auch keiner Abwägung mit dem Eigenverschulden
der Zeugin welches zweifellos
gegeben ist, da die Zeugin gehalten war, vor dem Losgehen sich zu vergewissern, ob auch der Radweg
von rechts frei ist. Da der Beklagte beeits dem Grunde nach nicht haftet, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur geltend gemachten
Schadenshöhe. Zwar steht für das Gericht außer Frage, dass
die Klägerin Krankenversicherer der Zeugin. Dies hat nicht nur die Zeugin
bestätigt, sondern ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen,
in denen jeweils der Name der Zeugin und deren Geburtsdatum angegeben ist.
Das Gericht
teilt jedoch die Auffassung des Beklagten, dass das Vorbringen der Klägerin zur
Höhe ihrer Aufwendungen nicht hinreichend substantiiert ist. So sind etwa die
Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung .auf der
ersten Seite der Anlage K1 zum Schriftsatz vom 12.09.2016 in
keiner Weise differenziert, sondern lediglich
in einer Gesamtsumme
niedergelegt. Woraus sich dieser Betrag von 2.728,05
Euro zusammensetzt , ist der Anlage nicht zu entnehmen . Gleiches
gilt für die 4. Seite der Anlage (BI. 48 d. A.)
auf der ebenfalls wiederum verschiedene Positionen aufgelistet sind, die
lediglich mit einem Gesamtbetrag von 5.065 ;22 Euro
abschließen. Auch die Zusammensetzung dieses Betrages ist in keiner Weise überprüfbar
. Auch den Übrigen EDV-Ausdrucken (BI. 49 - 53 d. A.) kann nicht klar entnommen werden, welche Beträge wofür
hier entstanden sein sollen.
Der Klägerin war
deshalb mit Verfügung vom 28.10.2016 aufgegeben worden, entsprechend ergänzend
vorzutragen , insbesondere
dazu, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt wurden und welche Kosten
jeweils dadurch entstanden sind. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom
14.12.2016 lediglich einen umfangreichen Hefter eingereicht,- der der vorgenannten Auflage in keiner Weise gerecht
wird. · ·
Das Gericht folgt der
Auffassung der Klägerin daher nicht,
dass diese Art .ihres Vortrags ausreicht. Die in diesem
Zusammenhang zitierten Gerichtsentscheidungen waren im Übrigen
weder unter Juris noch auf der Homepage des Klägervertreters auffindbar - letzteres
entgegen dessen ausdrücklicher Angabe -
mit der einzigen Ausnahme der
Entscheidung des LG Itzehoe vom 30.04.2010 (6 O 210/08) . Aus dieser Entscheidung ergibt sich
jedoch , dass die dortige Kfägerin
wesentlich ausführlicher vorgetragen
haben muss, als
dies die Klägerin
vorliegend getan hat.
Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig
. Wenn - wie vorliegend - behauptet wird, es sei noch mit weiteren
Aufwendungen zu rechnen, bedarf es keiner ständigen Aktualisierung ,
auch wenn im Laufe der Zeit weitere Positionen bezifferbar wären .
Der
Feststellungsantrag ist jedoch aufgrund des Umstandes, dass der
Beklagte gar nicht haftet, unbegründet.
Aus diesem Grunde besteht auch
kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus
§ 709 ZPO.
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