Die Klägerin machte restliche
Werklohnansprüche geltend. Von der Beklagten wurde die mangelnde Fälligkeit
geltend gemacht und im übrigen im Wege von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
Schadensersatzansprüche.
Das Berufungsgericht ging davon
aus, die Beklagte habe rechtzeitig eine Mängelrüge wegen Undichtigkeiten einer
Weißen Wanne bezüglich der Bereiche Tiefgarage I und I und der Aufzugsschächte
1 und 2, nicht aber darüber hinaus erhoben. In dieser vom Berufungsgericht
angenommenen Beschränkung der Rüge sieht der BGH eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Dies ist anzunehmen, wenn entscheidungserheblicher Vortrag
nicht zur Kenntnis genommen wird. Sie ist aber nach Auffassung des BGH auch
anzunehmen, wenn eine Entscheidung den Schluss zulässt, sie stelle nur auf den
Wortlaut von Vortrag, nicht aber auf den Sinn des Parteivortrages ab (so
bereits im Beschluss des BGH vom 11.05.2016 – VII ZR 64/15 -).
Der Vortrag des Auftraggebers ist
ausreichend, wenn der Mangel ausreichend bezeichnet wird, was bereits der Fall
ist, benennt der Auftraggeber die Symptome des Mangels. Werden die Symptome
benannt, so werden auch alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der
Mängelrüge erfasst. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Symptome nur an
einigen Stellen auftreten, während die Ursache das gesamte Gebäude erfasst (BGH,
Urteil vom 03.07.1997 – VII ZR 210/96 -).
Damit könne vorliegend nicht
davon ausgegangen werden, mit dem Verweis auf Symptome in den Bereichen Tiefgarage
I und II und der Aufzugsschächte 1 und 2 wären nur dort festgestellte Ursachen
erfasst; erfasst würden alle Ursachen für diese dortigen Symptome und damit der
gesamte Mangel im Gebäude.
BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VII ZR 41/14 -