Die Beklagte kündigte den auf 23
Monate abgeschlossenen Nutzungsvertrag mit der Klägerin, einer Betreiberin
eines Fitnessstudios, 18 Monate vor dem regulären Kündigungszeitpunkt mit der
Begründung, sie leide unter Depressionen, sozialen Ängsten und Zwangserkrankungen,
welche sich während der Vertragsdauer mit der Klägerin verschlechtert hätten,
da der Therapeut der Beklagten zwischenzeitlich verstarb. Sie vertrat die
Auffassung, mit dem Tod des Therapeuten sei ein neuer Umstand eingetreten, die
ihre psychische Situation verändert habe, ohne dass dies bei Vertragsabschluss
mit der Klägerin vorhersehbar gewesen sei, weshalb dieser Umstand ein
außerordentliches Kündigungsrecht gewähre.
Das Amtsgericht folgte dem nicht
und gab der Klage bezüglich des Zahlungsrückstandes und ferner in Ansehung der
Vorfälligkeitsklausel für den Fall des Zahlungsverzuges voll umfänglich statt.
Es sah weder nach § 620 BGB noch nach §§ 314, 313 BGB einen wichtigen Grund zur
Kündigung. Voraussetzung für eine
entsprechende Kündigung sei, dass die Fortsetzung des Vertrages bis zum
regulären Ende für den Kündigenden unzumutbar wäre. Dies würde aber erfordern,
dass die Erkrankung für den Kündigenden unerwartet während der Vertragslaufzeit
aufgetreten wäre. Schließt der Kunde aber in Kenntnis seiner Erkrankung einen
langfristigen Nutzungsvertrag, übernehme er auch das Risiko, dass er die
angebotenen Leistungen möglicherweise nicht vollständig in Anspruch nehmen
könne.
Die psychische Erkrankung der
Beklagten habe bereits bei Vertragsabschluss bestanden. Nach einem vorgelegten
Attest habe sie bereits ½ Jahr vor Abschluss des Vertrages mit der Klägerin
Angebote eines Fitnessstudios nicht mehr nutzen können. Gleichwohl habe sie
sich zum Abschluss des Vertrages entschlossen.
Sie hätte auch in Ansehung ihrer Erkrankung eine kürzere Vertragslaufzeit
wählen können., sich aber wegen des günstigeren Monatspreises für die längere
Vertragslaufzeit entschieden.
Die Berufung der Beklagten auf
den Tod ihres Therapeuten hielt das Amtsgericht für unbehelflich. Weder ergäbe
sich, wann dies war, noch habe sie erläutert, was sie mit einer „nochmals
enormen Verschlechterung“ nach dessen Tod meine. Eine gewisse Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nach der vorgegebenen Ausgangslage läge im
Risikobereich der Beklagten.
AG Frankfurt am Main-Höchst, Urteil vom 02.02.2017 – 385 C 1676/16
(70) -