Die Klägerin betreibt ein
Fitnessstudio. Dieses verlegte sie innerhalb eines Ortes; das neue Studio
befand sich 150m vom Standort des alten Studios entfernt. In diesem neuen
Studio fehlten Duschen. Die Beklagte, die mit der Klägerin einen Vertrag zur
Nutzung des Studios abgeschlossen hatte, kündigte diesen fristlos nach dem
Umzug und machte dessen Verlegung und das Fehlen der Duschen geltend. Der
Klage. Mit der die Klägerin restliches Nutzungsentgelt (unter Anwendung der
Vorfälligkeitsklausel) geltend machte, hab das Amtsgericht statt.
Der von der Beklagten geltend
gemachte Kündigungsgrund würde nicht greifen. Die Entfernung des neuen Studios
zum alten Standort von 150m würde hier vom Grundsatz nicht eine Unzumutbarkeit
des Festhaltens am Vertrag begründen können.
Soweit die Beklagte eine
Verringerung der Gerätezahl geltend gemacht hatte wies das Amtsgericht darauf
hin, dass die Beklagte nicht einmal eine persönliche Betroffenheit behauptet
habe. Im übrigen sei der Behauptung der Beklagten von der Klägerin entgegen
getreten worden und die Beklagte habe für ihre Behauptung, für die sie
beweisbelastet sei, keinen Beweis angeboten.
Auch die Behauptung der
Beklagten, die Klägerin habe einseitig die Öffnungszeiten des Studios geändert,
rechtfertige die Kündigung bereits deshalb nicht, da nicht ausgeführt worden
sei, in welchem Umfang dies geschah.
Ob das Fehlen von Duschen einen
Kündigungsgrund darstellen würde, ließ das Gericht offen. Die Klägerin habe,
rotz des entsprechenden Hinweises der Klägerin, nicht vorgetragen, dass sie die
Duschen auch genutzt hat und durch deren fehlen nunmehr nicht mehr am Vertrag
festhalten könne-
Damit hat das Amtsgericht
verdeutlicht, dass nicht jede Änderung eines Studios, auch dessen Verlegung,
einen Kündigungsgrund begründen kann. Voraussetzung für eine Kündigung nach §
314 BGB ist, dass ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ende für den
Kündigenden unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist nicht n allgemeinen
Kriterien zu prüfen, sondern am der persönlichen Betroffenheit. Eine
Verringerung von Geräten oder das Fehlen der Duschen kann mithin nur dann
Einfluss auf das konkrete Vertragsverhältnis haben, wenn der Nutzer persönlich
betroffen ist. Dies ist bei einer Verlegung in des Studios im näheren Bereich
ebensowenig der Fall, wie das mögliche Fehlen von Geräten und Duschen, die vom
Nutzer nicht verwandt werden.
Auch wies das Amtsgericht darauf
hin, dass die Kündigung nach § 314 BGB nicht nach Ablauf längerer Zeit (hier
war der Umzug des Studios im März 2016, die Kündigung erfolgte erst im Juni
2016) erfolgen kann, weshalb bei einem längeren Zuwarten die Kündigung
ausgeschlossen ist.
Im übrigen sie die Klägerin nach
der vorliegenden Vertragsklausel berechtigt gewesen, eine
Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Die Beklagte befand sich mit zwei
Monatsbeiträgen in Verzug. Bei der daraus folgenden Vorfälligkeit der weiteren
Beiträge handele es sich nicht um eine Klausel im Sinne einer Vertragsstrafe
gem. § 309 Nr. 6 BGB, sondern um eine Regelung zur Fälligkeit. Sie
benachteilige den Kunden auch nicht unangemessen. Insoweit verwies das
Amtsgericht auf die Entscheidung des OLG Brandenburg in NJW-RR 2004, 273 und
auf die Entscheidung des BGH zu Kreditverträgen in NJW 1986, 46.
AG Plettenberg, Urteil vom 06.02.2017 – 1 C 257/16 -