Der Beklagte war als Radfahrer
unterwegs und wechselte von dem rechts neben der Straße (in seiner Fahrtrichtung
gesehen) auf den Radweg auf der linken
Seite der Straße. Im Anschluss an den Radweg befand sich (links in
Fahrtrichtung) ein Fu0weg. Auf diesem
stand die Geschädigte, die Mitglied bei der auf Aufwendungsersatz klagenden
Krankenversicherung war. Sie stand zum
Radweg hin gewendet und schaute von ihr aus nach links, da sie beabsichtigte,
im Bereich einer Fußgängerfurt die Straße zu überqueren. Der Beklagte sah das
Mitglied der Klägerin bei seiner Annäherung, die unbeweglich war. Als er , nach
seiner Angabe, mit dem Fahrrad fast den Bereich erreicht hatte, an dem sich das
Mitglied der Klägerin befand, ging diese (unstreitig ohne noch einmal nach
rechts zu sehen) los und direkt auf den Radweg (nach ihren Angaben), da ein PKW
stoppte um ihr den Übergang über die Straße zu ermöglichen. Der Beklagte gab
an, nicht mehr hätte reagieren zu können. Es kam zur Kollision, bei der sich
das Mitglied der Klägerin verletzte.
Eine Haftung des Beklagten käme
hier unter den Voraussetzungen des § 823 BGB in Betracht. Die Darlegungs- und
Beweislast lag bei der Klägerin.
Diese hatte wesentlich darauf
abgestellt, dass der Beklagte den linksseitigen Radweg benutzte und damit gegen
§ 2 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen habe. Dem folgte das Landgericht nicht. Unter
Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 2015, 798) wies es
darauf hin, dass diese Vorschrift nur dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs
auf Radwegen dient und nicht dem Schutz der Fußgänger. Dies hatte im übrigen auch bereits der BGH
(in Strafsachen) in einem Beschluss vom 15.07.1986 (BGHSt 34, 127ff)
ausgeführt.
Es müsste damit ein anderes
schuldhaftes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden, welches
unfallursächlich geworden wäre. Ein solche könne nach dem Landgericht darin
liegen, dass der Beklagte die Gefahrensituation vorausgesehen habe oder in
Ansehung der nach seinen Angaben nur in einer Entfernung von 1m zum Radweg
stehenden Geschädigten zu schnell gefahren wäre. Beides hätte hier die Klägerin
zu beweisen.
Der Beklagte hatte in seiner
persönlichen Anhörung ausgeführt, er habe beabsichtigt, nach der Telefonzelle,
vor der die Geschädigte stand, nach links auf einen Schotterweg abbiegen
wollen. Deshalb habe er abgebremst und die Bremse schon wieder gelockert gehabt.
Gegenteiliges hätten die klägerseits benannten Zeugen auch nicht bekundet. Der
eine Zeuge habe den Vorfall selbst nicht mitbekommen (er sprach lediglich
davon, dass zuvor der Beklagte eine rote Fußgängerampel „zügig“ überquert habe;
diese befand sich aber 50 – 80m vor der Unfallstelle. Die Geschädigte selbst,
die zwar in der schriftlichen Aussage bei der Polizei ausführte, der Beklagte
sei „wohl auch zu schnell gefahren“, hatte den Beklagten aber gar nicht
gesehen, da sie nicht in seine Richtung sah. Sie ging – ohne vorher sich
nachrechts auf dem Radweg zu vergewissern, auf diesen. Damit sei die Einlassung
des Beklagten, er habe nicht mehr reagieren können, nicht ausgeschlossen
worden. Damit sei ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht festzustellen.
Obwohl es auf die Schadenshöhe
nicht ankam, hat das Landgericht allerdings die Klägerin darauf hingewiesen,
dass sie ihre Aufwendungen, trotz Hinweises auf Beklagtenseite, nicht
substantiiert hätte. Die einzelnen Positionen wären nicht dargelegt worden. Auch
auf eine Aufforderung durch das Landgericht sei lediglich ein umfangreiches
Anlagenkonvolut überlassen worden, der aber der Aufforderung zum Vortrag
nicht gerecht würde.
LG Bielefeld, Urteil vom 14.02.2017 – 2 O 98/16 -