Dienstag, 31. Januar 2023

Zusammenstoß mit Motorrad im Begegnungsverkehr als unabwendbares Ereignis ?

Die Betriebsgefahr (§ 7 StVG) eines Fahrzeuges ist stets (mit-) bestimmender Faktor bei der Frage, ob und inwieweit eine eigene Haftung bei einem Verkehrsunfall besteht. Denn grundsätzlich ist jeder Halter verpflichtet, die Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls für ihn gem. § 17 Abs. 3 StVG darzulegen und zu beweisen. Wie das OLG Hamm in seinem hier besprochenen Beschluss zutreffend ausführte, verlangt Unabwendbarkeit vom dem Fahrer, dass dieser „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben“ muss (§ 17 Abs. 3 S. 2 StVG). Der Begriff „unabwendbares Ereignis“  meine nicht eine absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalls, sondern dass das schadensstiftende Ereignis auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt und Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften nicht abgewendet werden könne. Dazu würde ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt iSv. § 276 BGB hinaus gehören.

Ob diese Voraussetzungen vorlagen, war vom OLG anlässlich einer Kollision eines Pkw (Beklagte) mit einem Motorrad (Klägerin) zu klären. In einer langgezogenen Rechtskurve befuhr der verstorbene Ehemann der Klägerin die Gegenfahrspur und kollidierte so mit dem Pkw der Beklagten. Aus technischer Sicht, so der im erstinstanzlichen Verfahren beauftragte Sachverständige, hätte sich der Verkehrsunfall nur dadurch vermeiden lassen, dass der Fahrer des Pkw nach links in den Gegenverkehr lenkt. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte die Klägerin gegen das Urteil Berufung mit dem Ziel ein, eine Quote von 30% im Rahmen der vom Pkw ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 3 StVG zu erhalten.

Das OLG wies nach § 522 ZPO darauf hin, dass es gedenke, die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Grundsätze zur Unabwendbarkeit iSv. § 17 Abs. 3 BGB verwies es darauf, der sogenannte Idealfahrer dürfe nicht auf einem Vorrecht beharren, wenn er erkenne, dass dieses von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund örtlicher Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt würde, wie er auch erhebliche fremde Fehler und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen müsse. Diese von ihm verlangte besondere Sorgfalt müsse sich nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern bereits im Vorfeld manifestieren. Er müsse also die Erkenntnisse berücksichtigen, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet seien, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wenn also ein Idealfahrer gar nicht in die Situation geraten würde oder hatte der Unfall dann nicht zu vergleichbar schweren Folgen geführt, könne von einem unabwendbaren Ereignis nicht ausgegangen werden.

Ausgehend davon habe sich der Fahrer des Pkw ideal verhalten und den Unfall nicht abwenden können.

Er sei mit einer unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße gefahren. Als er den Motorradfahrer kurz vor der Kollision bei direkter Sicht auf seiner Spur habe wahrnehmen können, habe er (so der Sachverständige) instinktiv eine Vollbremsung eingeleitet und sei dann noch mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 25 - 30 km/h mit ihm am äußerst rechten Fahrbahnrand zusammengestoßen. Da von einem Idealfahrer verlangt würde, sich an die geltenden Verkehrsvorschriften zu halten, war er schon nach § 2 Abs. 2 StVO nicht verpflichtet gewesen in den Gegenverkehr zur Vermeidung der Kollision zu lenken, wodurch er eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hätte. Zudem hätte sich auch nur nachträglich ergeben, dass dadurch die Kollision vermieden worden wäre, da für den Fahrer des Pkw nicht erkennbar gewesen sei, ob der Motorradfahrer mit einem Ausweichen nach links oder rechts reagieren würde. Naheliegend wäre gewesen, dass der Motorradfahrer zurück in seine Fahrspur fahre und nicht, wie geschehen, noch weiter auf die Gegenfahrspur.

Auch aus dem Umstand, dass dem Pkw eine Motorradkolonne entgegenkam habe ihn nicht zu einer Reaktion im eigenen Fahrverhalten veranlassen müssen. Er sei nicht deshalb verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit (noch weiter) herabzusetzen oder gar anzuhalten um die Motorradfahrer passieren zu lassen. Grundsätzlich dürfe sich ein regelgerecht verhaltender Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich ebenfalls an die Verkehrsregeln halten (BGH, Urteil vom 20.09.2011 - VI ZR 282/10 -). Damit habe sich der verkehrsgerecht verhaltene Pkw-Fahrer darauf verlassen dürfen, dass sich die Motorradfahrer ebenso verhalten. Gegen diese Annahme für ein verkehrsgerechtes Verhalten der Motorradfahrer hätten für den Pkw-Fahrer vor dem Unfall (der Sicht auf den sich auf seiner Fahrspur befindlichen Motorradfahrer) nicht bestanden.

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.08.2022 - 7 U 63/22 -

Freitag, 27. Januar 2023

Überkleben des blauen EU-Emblem auf Kfz-Nummernschild - Betriebsuntersagung

Der Antragsteller (AS) versuchte mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vergeblich, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner anhängigen Klage hinsichtlich u.a. der Betriebsuntersagung seines Fahrzeugs zu erwirken. Hintergrund war, dass der AS auf dem Nummernschild seines Kraftfahrzeuges das blaue EU-Emblem mit einer schwarzen Folie überzogen hatte, worauf eine Betriebsuntersagung erfolgte. Das Verwaltungsgericht (VG) sah die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell ordnungsgemäß an und beurteilte das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher als das private Interesse an der Aussetzung.

Die Antragsgegnerin (AG) habe die formalen Voraussetzungen, so das schriftliche Begründungserfordernis nach § 80 Abs.3 S. 1 iVm. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO beachtet. Damit seien die formellen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Die inhaltliche Rechtfertigung sei keine Frage der formalen Ordnungsgemäßheit des Verwaltungsaktes.

Aber auch inhaltlich sah das VG bei der für § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen summarischen Prüfung keinen Fehler.

Rechtsgrundlage sei § 5 Abs. 1 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Danach könne die zuständige Behörde dem Eigentümer oder Halter eines Fahrzeuges eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich das Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erweise.  Die Nichterfüllung der Anforderung des § 10 Abs. 12 FZV führe zur fehlenden Ordnungsgemäßheit. Danach dürften Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 S. 1, 2 und 3 Halbs. 1, Abs. 5 S. 1 und 2 sowie Abs. 6 - 8 und Abs. 9 S. 1 FZV ausgestaltet, angebracht und beleuchtet sei. Andernfalls dürfe der Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht anordnen oder zulassen, § 19 Abs. 12 S. 2 FeV.  Das Kennzeichenschild müsse der Norm DIN 74069 Abschnitt 1 - 8 entsprechen, § 10 Abs. 12 S. 1 FZV iVm. § 10 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 FZV. Danach müsse das EU-Emblem die Farbe Blau aufweisen (VO (EG) Nr. 2411/98, unmittelbar anwendbar in den Mitgliedsländern der EU gem. Art. 288 UAbs. 2 AUEV). Form, Größe und Ausgestaltung des Kennzeichenschildes seien in Abschnitt6 Z. 4 Bucht. a) der Anlage 4 zur FZV geregelt, auf die§ 10 Abs. 2 S. 2 FZV verweise.

Der Kläger habe das EU-Emblem mit schwarzer Folie versehen. Damit entspräche es nicht der vorgeschriebenen Norm. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 FZV dürften Kennzeichenschilder nicht spiegeln, verdreckt oder verschmutzt sein (außer es bestünde, wie hier nicht, eine Genehmigung nach § 10 Abs. 2 S. 1 FZV). Die Norm gelte für alle Gestaltungselemente des Schildes, weshalb es nicht darauf ankäme, dass sich die schwarze Folie nur auf dem EU-Emblem befände.

Der Umstand, dass § 10 Abs. 2 S. 1 FZV der Erkennbarkeit des Kennzeichens im Sinne von § 8 8 Abs. 2 S. 1 FZV zur Identifizierung des Fahrzeughalters diene, insbesondere bei der Verkehrsüberwachung, ändere daran nichts. Die Vorschrift knüpfe ausweislich ihres Wortlautes an die von Abdeckungen ausgehende abstrakte Gefahr der eingeschränkten Erkennbarkeit an, ohne dass es im konkreten Einzelfall darauf ankäme, inwieweit die Erkennbarkeit beeinträchtigt sei. Zudem könne bei summarischer Prüfung u.a. auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch die schwarze Folie das Kennzeichenschild spiegele oder nicht mehr ausreichend reflektiert (entgegen § 10 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 FZV, § 10 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 FZV).  

Vorliegend sei ein Ermessensfehler iSv. § 114 S. 1 VwGO nicht festzustellen. Steht eine Entscheidung, wie hier, im Ermessen der Behörde, prüfe das Gericht, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.  Danach seien Ermessensfehler nicht festzustellen. Insbesondere verstoße die Betriebsuntersagung nach summarischer Prüfung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsrundsatz. Vor der Anordnung sei der AS von der AG zur Entfernung aufgefordert worden; diesem milderen Mittel sei der AS nicht nachgekommen. Dass er nunmehr das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr nutzen dürfe, sei Sinn der Betriebsuntersagung und infolge der fehlenden Mitwirkung des AS dazu geeignet, den rechtmäßigen Zustand widerherzustellen.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO sei im Wege einer eigenen Abwägung durch das Gericht das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Vollziehung abzuwägen. Hauptgesichtspunkt sei dabei die zu erwartende Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren. Danach falle die Abwägung zuungunsten des AS aus. Denn nach der summarischen Prüfung nach Aktenlage sei die Anordnung rechtmäßig.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2022 - 9 L 1698/22 -

Mittwoch, 25. Januar 2023

Nachbarrecht: Der Baukranarm im Luftraum des Nachbargrundstück

Der Verfügungskläger verlangte, den Verfügungsbeklagten zu untersagen, dass bei Nutzung des Baukranes durch die Verfügungsbeklagten dessen Ausleger (Arm) in den Luftraum des Grundstücks des Verfügungsklägers reicht. Das Landgericht wies den Antrag ab. Die Berufung war erfolgreich.

Das Oberlandesgericht musste hier nicht die Voraussetzungen prüfen, unter denen eventuell die Verfügungsbeklagten ihren Baukran über den Luftraum des Grundstücks des Verfügungsklägers bewegen durften.  Sie hatten es verabsäumt, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Denn selbst wenn ein Duldungsanspruch (z.B. gem. § 905 BGB) bestehen würde, könnten die Verfügungsbeklagten diesen hier nicht erfolgreich durchsetzen.

Das Einschwenken des Baukrans in den Luftraum über dem Grundstück des Verfügungsklägers stelle eine Beeinträchtigung des Besitzes des Verfügungsklägers nach § 858 BGB dar. Dieser Eingriff sei vom Verfügungskläger nicht erlaubt worden, der ihm sogar explizit untersagte. Daher läge eine verbotene Eigenmacht der Verfügungsbeklagten vor, § 858 Abs. 1 BGB, gegen die e sich der Verfügungsklägers mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wehren könne.

Die Verfügungsbeklagten könnte sich nicht erfolgreich auf das in § 7d NRG BW geregelte Hammerschlags- und Leiterrecht berufen.  Denn sie hätten das dort genannte Verfahren jedenfalls zur Ankündigungsfrist von zwei Wochen vor Beginn der Nutzung des Nachbargrundstücks nicht eingehalten. Damit aber sei auch ein Duldungsanspruch ausgeschlossen.

Selbst wenn aber die Verfügungskläger die Voraussetzungen nach § 7d NRG BW eingehalten hätten, wäre dem Verfügungsantrag stattzugeben gewesen, wenn der Verfügungskläger (gleichwohl) nicht der Nutzung zugestimmt hätte und die Verfügungsbeklagten eigenmächtig dann gleichwohl die Nutzung ausüben. Denn selbst wenn materiellrechtlich ein Anspruch der Verfügungsbeklagten vorliegen sollte, dürften sie nicht ohne Zustimmung des Nachbarn oder einer gerichtlichen Entscheidung das Grundstück des Verfügungsklägers (zum Einschwenken des Kranes) nutzen (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 49/12 -) und könne ein entsprechender materieller Anspruch im Verfügungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2022 - 4 U 74/22 -

Sonntag, 22. Januar 2023

Reihenfolge der Gründung der Gesellschaften einer GmbH & Co. KG als Einheitsgesellschaft

Die designierten Geschäftsführer meldeten die mit einem Stammkapital von € 2.00,00 ausgestatte Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) mit der Firmierung W. UG zur Eintragung in das Handelsregister an. Nach dem beigefügten Gründungsprotokoll und Satzung sollte diese bei der am gleichen Tag wie die Unternehmensgesellschaft (UG) gegründeten S. UG & Co. KG (nachfolgend S. KG) alleinige Gesellschafterin sein und auch alleinige Komplementärin, weshalb mithin eine Einheitsgesellschaft zur Entstehung gebracht werden sollte. Gründerin der GmbH war die (Vor-) Gesellschaft der S. KG.

Das Handelsregister wies die Anmeldung der W. UG zurück, da die Gesellschaft nicht wirksam gegründet worden sei im Hinblick darauf, da die gegründete Alleingesellschafterin ohne wirksam gegründete persönlich haftende Gesellschafterin noch nicht existiere, was einen nicht behebbaren Eintragungsmangel darstelle. Der dagegen eingelegten Beschwerde half das Handelsregister nicht ab. Die Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen.

Das OLG schloss sich der Ansicht des Handelsregisters an, dass die Gründung der (Vor-) Gesellschaft der UG mangels Existenz derselben (die erst nach Eintragung im Handelsregister eintritt). Die Gründerin der betroffenen (Vor-) Gesellschaft, die S. KG, habe zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die betroffene S. KG vermeintlich gründete, noch nicht, da es ihr an einer existenten Komplementärin gefehlt habe. Diese sollte erst die betroffene W. UG (Vorgesellschaft) werden. Die Vor-KG aber könne nicht vor ihrer eigenen Gründung als Komplementärin und als Vertreter ihrer eigenen Gründerin auftreten und eine mangels Komplementärin noch nicht existente KG könne ihrerseits keine andere Gesellschaft gründen.   Dies könne nur auf zwei Wegen erfolgen:

Zum Einen könne eine bestehende KG eine neue GmbH gründen oder die Geschäftsanteile an einer bestehenden GmbH übernehmen und sodann den Komplementär der KG auswechseln, so dass diese GmbH an die Stelle des bisherigen Komplementärs tritt und alle Geschäftsanteile an ihr von der KG gehalten werden.

Zum Anderen könnte die Kommanditisten der KG zunächst eine GmbH und sodann im zweiten Schritt mit dieser als Komplementärin und sich selbst eine neue KG gründen, woraufhin im dritten Schritt die GmbH-Anteile von den  natürlichen Personen an die KG übertragen werden.

Die Beschwerdeführerin könne auch nicht mit dem Einwand gehört werden, jedenfalls sei zwischen den Gesellschaftern der S. KG wirksam eine OHG gegründet worden, die ihrerseits dann sie (die betroffene (Vor-) Gesellschaft der W. GmbH - habe gründen können. Nicht nur seien die potentiellen Gesellschafter - wie aus einem Parallelverfahren bekannt sei - ausdrücklich übereingekommen, eine KG zu gründen, weshalb bereits unabhängig von dem Wortlaut im Hinblick auf das Haftungsrisiko bei einer OHG nicht angenommen werden könne, sie hätten auch eine OHG gründen können/wollen. Auch sei vorliegend ausdrücklich die S. KG als Gründerin der (Vor-) Gesellschaft der W. GmbH bezeichnet worden und als Alleingesellschafterin angegeben worden.

Ebenso ließe sich aus dem Urteil des BGH vom 09.03.1981 - II ZR 54/80 - nicht schließen, dass eine Vor-GmbH grundsätzlich Komplementärin in einer KG sein könne. Es würde hier nicht darum gehen, ob eine Vor-GmbH Komplementärin einer KG sein kann, sondern um die vorgelagerte Frage, ob die Komplementärin ordnungsgemäß gegründet sei (was nicht der Fall sei). Hinweis: Wäre nicht die Vor-KG Gründerin der GmbH  gewesen, sondern die Komplementäre selbst, wäre dieser Weg beschreitbar gewesen, wie auch die zwei vom OLG aufgezeigten Vorgangsweisen zeigen).

Anmerkung: Diese Entscheidung hat Bedeutung nicht nur bei der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), § 5a GmbHG, sondern auch dann, wenn eine GmbH als Komplementärin eingesetzt wird.

OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022 - 9 W 81/22 -

Mittwoch, 18. Januar 2023

Holzpolter und die Verwirklichung der Verkehrssicherungspflicht

Einleitend führte das OLG in seinem Hinweisbeschluss aus, dass, wenn Holzstämme entlang von Waldwegen gelagert würden, besondere Verkehrssicherungspflichten für die Eigentümer bzw. des den Wald Bewirtschaftenden bestehen würden. Danach aber verwies es allerdings darauf, dass der Mensch die Natur so hinzunehmen habe, wie er sie vorfinde, um allerdings zu verdeutlichen, dass vor natürlichen gefahren nicht gewarnt werden müsse (abbrechende Äste pp.). Bei künstlichen Anlagen (wie Brücken/Stege) und Holzlagern und Verrichtungen im Wald (so insbes. Fällarbeiten) könnten Gefahren bestehen, die möglicherweise über die natürlichen Gefahren hinausgehen könnten und denen der Eigentümer / Bewirtschafter aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht heraus vorbeugen müsse (BGH; Urteil vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11 -).  

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht leite sich aus dem in § 823 Abs. 1 BGB verankerten Verbot, andere in ihren absoluten Rechtsgütern zu schädigen, ab. Dabei müsse nicht jeder abstrakten Gefahr begegnet werden und eine absolute Sicherheit könne und müsse nicht gewährleistet werden. Vielmehr müsse bei sachkundiger Betrachtung die Möglichkeit naheliegen, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden könnten. In diesen Fällen seien Vorkehrungen zur Sicherung zu treffen, und zwar in vernünftigen Grenzen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren (BGH, Urteil vom 20.09.1994 - VI ZR 162/93 -). Es müsse der Grad an Sicherheit erreicht sein, der der im entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrsauffassung genügt (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07 -).

Dass - wie hier - geerntetes Holz bis zur Abholung seitlich der Waldwege gelagert würde, sei üblich und zulässig. Das Holz dürfe nicht auf der Verkehrsfläche gelagert werden und nicht in diese hineinragen, wenn die ein gefahrloses Passieren bei ausreichend verbliebener Wegbreite behindere (§ 4 LWaldG RLP). Auch müsse ein Abrollen oder Verrutschen der Stämme ausgeschlossen sein. Der Lagerort müsse die entsprechenden Sicherheiten bieten. Besondere Sicherungen seien grundsätzlich nur angezeigt, wenn der Holzlagerplatz aus besonderen Gegebenheiten heraus besondere Gefahren für solche Benutzer des Weges bieten, bei denen nicht damit gerechnet werden könne, dass sie diese Gefahren kennen würden. In einem solchen Fall könne es angezeigt sein, den Holpolter auch gegen das Besteigen durch Personen abzusichern, namentlich wenn der Holzpolter in der Nähe von Spiel-, Grillplätzen oder Waldkindergärten errichtet würde, da eine Absicherung für die Kinder geboten sei (so eine wirksame Absperrung um den Polter herum oder Sperrung der Waldwege zum Polter hin). „Möglicherweise“ würde dies auch dort gelten, wo im Wald mit Kindern, nicht in Begleitung von Erwachsenen zu rechnen sei, da bei diesen die Kenntnis von gefahren und eine Einsicht in den Selbstschutz häufig nicht vorhanden sei.

Ansonsten sei aber eine besondere Absicherung nur gegen ein selbständiges Abrutschen oder Abrollen der Stämme erforderlich (a.A. LG Bonn, Urteil vom 18.07.2014 - 4 O 102/13 -). Es sei allgemein bekannt, dass von aufgestapelten Holzstämmen bei deren Besteigen besondere Gefahren ausgehen würden, dieses also dabei ab-/wegrutschen und der Waldbesucher sich dabei erheblich verletzen könne. Allerdings sei es zum Zwecke des Abtransports notwendig, diese Stämme am Waldweg zu lagern, und dürfe der Verkehrssicherungspflichtige - von den obigen Ausnahmen abgesehen -regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhalte.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2022 - 1 U 258/21 -

Sonntag, 15. Januar 2023

Der Erdrutsch in der Wohngebäudeversicherung

Der Kläger machte gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend, die auch auf Elementarschäden wie Erdrutsche deckte. In den Versicherungsklauseln hieß es dazu „Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.“ Das klägerische Grundstück lag am vorderen Rand einer vor ca. 80 Jahren aufgeschütteten Terrasse. In 2018 zeigte der Kläger der Beklagten Rissbildungen an seinem Wohnhaus an, die sich durch eine Rutschung des Untergrundes verursacht würden. Die Beklagte lehnte einen versicherungsvertraglichen Anspruch ab. Klage und Berufung blieben erfolglos; auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an dieses zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hatte das Vorliegen eines die Beklagte leistungsverpflichtenden Erdrutsches negiert, da darunter ein sinnlich wahrnehmbarer Vorgang und nicht, wie hier nach Vortrag des Klägers, eine sich langsam über Jahre vollziehende Erdbewegung zu verstehen sei. Dem folgte der BGH nicht. Vielmehr würden mit der Klausel auch Schäden gedeckt, die durch allmähliche, nicht augenscheinlich naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht würden.

Der BGH wies darauf hin, dass in Rechtsprechung und Literatur streitig sei, ob eine Klausel wie vorliegend unter „Erdrutsch“ ein mit Geschwindigkeit ablaufendes Ereignis verlange, dass dies sinnlich wahrnehmbar sei, oder auch ein über längere Zeit unmerkliches Verlagern von Bodenbestandteilen. Der letzteren Ansicht gab der BGH den Vorzug. Dies ergäbe sich aus der Auslegung.

Allgemeine Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde, ohne dass versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse vorhanden sein müssten (BGH, Urteil vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21 -).

Dieser Versicherungsnehmer würde, wenn sich Bodenbestandteile über einen längeren Zeitraum verlagern und hierdurch Schäden in Form von Rissbildungen am versicherten Gebäude verursachen, zunächst vom Wortlaut der Bedingungen ausgehen, wobei für ihn der tägliche Sprachgebrauch und nicht etwa die Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend sei (BGH, Urteil vom 29.03.1017 - IV ZR 533/15 -). Es käme damit entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht auf eine terminologische Unterscheidung in der Geologie an. Ausgangspunkt sei für den maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer die in der Klausel enthaltene Definition für Erdrutsch, nach der er erkennen würde, dass der versicherte Tatbestand mit einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen zwei unterschiedliche Vorgänge einschließe. Nach denen sei zwar mit dem Begriff des „Abstürzens“ ein plötzliches Ereignis gegeben, in der Alternative des „Abgleitens“ aber nicht gefordert würde. Unter „Abgleiten“ sei nach allgemeinen Sprachgebrauch (Duden) ein Haftungs- und Haltverlust und eine unbeabsichtigte Bewegung seitwärts und nach unten umschrieben. In Ermangelung entsprechender Klarstellung würde sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus der Klausel auch nicht entnehmen lassen, dass sich die sinnlich nicht wahrnehmbare Erdbewegung über einen längeren Zeitraum nicht unter den Tatbestand falle. Was unter „Rutschen“ nach allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird, sei in Ansehung der eigenständigen Definition des Begriffs „Erdrutsch“ nicht entscheidend. Dass die Klausel ein Abgleiten oder Abstürze von Gesteins- oder Erdmassen verlange, führe nicht dazu, dass dies eine Mindestgeschwindigkeit haben müsse, also Kriechvorgänge vom Versicherungsschutz ausgenommen wären.

Auch aus dem Sinn und Zweck des Leistungsversprechens ergäbe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts anderes. Durch einen Vergleich mit anderweitigen Regelungen in der Elementarversicherung (wie z.B. Überschwemmung, Rückstau, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdfall, Schneedruck, Lawinen) könne er nicht die Erkenntnis erlange, nur deutlich wahrnehmbare Vorgänge seien versichert. Eine Plötzlichkeit sei - mit Ausnahme für den Vulkanausbruch - nach dem Wortlaut der Bedingungen dort gerade nicht gefordert.

Die Zurückverweisung erfolgte, da Feststellungen zur Ursächlichkeit der Rissbildungen bisher nicht getroffen wurden.

BGH, Urteil vom 09.11.2022 - IV ZR 62/22 -

Donnerstag, 12. Januar 2023

Grundlagen der Vergütung für Nachlasspfleger

Das Nachlassgericht hat bis zur Annahme einer Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses Sorge zu tragen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht, § 1960 Abs. 1 BGB, und kann in diesem Zusammenhang auch einen Nachlasspfleger bestellen, § 1960 Abs. 2 BGB, dessen Kosten aus dem Nachlass bezahlt werden.   Im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung zur Höhe der Vergütung einer (berufsmäßigen) Nachlasspflegerin musste sich das OLG auch mit dem Einwand fehlender Zweckmäßigkeit des Handelns der Nachlasspflegerin auseinandersetzen.

Das OLG verwies darauf, dass die Höhe der Vergütung nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 2 BGB (wenn keine Mittellosigkeit vorläge in Abweichung von § 3 VBVG) im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts läge, wobei zu berücksichtigen sei, dass hier die Nachlasspflegerin wegen ihrer Rechtskenntnisse zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin bestellt worden sei (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2015 - 11 Wx 11/15 -), weshalb sie eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung verlangen könne. Abstellend auf die Tätigkeitsnachweise habe allerdings das Pflegschaftsgeschäft keine gehobenen Schwierigkeiten bereitet und in Ansehung des Vermögens habe auch keine überdurchschnittliche Verantwortung (verbunden mit einem erhöhten Haftungsrisiko) bestanden. Bei damit anzunehmender mittlerer Schwierigkeit sei ein Stundensatz von € 110,00 gerechtfertigt (OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2011 - I-15 W 632/10 -).

Der Nachlasspfleger unterliege nur einer Kontrolle zur Rechtmäßigkeit seines Handelns. Das Nachlassgericht könne keine Zweckmäßigkeitsanforderungen stellen, da der Nachlasspfleger eigenverantwortlich im Rahmen eigenen Ermessens handele. Der Vergütungsanspruch könne nicht gekürzt werden, da das Nachlassgericht etwa die Tätigkeit für unangebracht oder ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger ansehen würde (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2007 - 3 W 201/07 -).

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2022 - 3 W 122/22 -