Der Verfügungskläger verlangte, den Verfügungsbeklagten zu untersagen, dass bei Nutzung des Baukranes durch die Verfügungsbeklagten dessen Ausleger (Arm) in den Luftraum des Grundstücks des Verfügungsklägers reicht. Das Landgericht wies den Antrag ab. Die Berufung war erfolgreich.
Das Oberlandesgericht musste hier nicht die Voraussetzungen prüfen, unter denen eventuell die Verfügungsbeklagten ihren Baukran über den Luftraum des Grundstücks des Verfügungsklägers bewegen durften. Sie hatten es verabsäumt, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Denn selbst wenn ein Duldungsanspruch (z.B. gem. § 905 BGB) bestehen würde, könnten die Verfügungsbeklagten diesen hier nicht erfolgreich durchsetzen.
Das Einschwenken des Baukrans in den Luftraum über dem Grundstück des Verfügungsklägers stelle eine Beeinträchtigung des Besitzes des Verfügungsklägers nach § 858 BGB dar. Dieser Eingriff sei vom Verfügungskläger nicht erlaubt worden, der ihm sogar explizit untersagte. Daher läge eine verbotene Eigenmacht der Verfügungsbeklagten vor, § 858 Abs. 1 BGB, gegen die e sich der Verfügungsklägers mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wehren könne.
Die Verfügungsbeklagten könnte sich nicht erfolgreich auf das in § 7d NRG BW geregelte Hammerschlags- und Leiterrecht berufen. Denn sie hätten das dort genannte Verfahren jedenfalls zur Ankündigungsfrist von zwei Wochen vor Beginn der Nutzung des Nachbargrundstücks nicht eingehalten. Damit aber sei auch ein Duldungsanspruch ausgeschlossen.
Selbst wenn aber die Verfügungskläger die Voraussetzungen nach § 7d NRG BW eingehalten hätten, wäre dem Verfügungsantrag stattzugeben gewesen, wenn der Verfügungskläger (gleichwohl) nicht der Nutzung zugestimmt hätte und die Verfügungsbeklagten eigenmächtig dann gleichwohl die Nutzung ausüben. Denn selbst wenn materiellrechtlich ein Anspruch der Verfügungsbeklagten vorliegen sollte, dürften sie nicht ohne Zustimmung des Nachbarn oder einer gerichtlichen Entscheidung das Grundstück des Verfügungsklägers (zum Einschwenken des Kranes) nutzen (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 49/12 -) und könne ein entsprechender materieller Anspruch im Verfügungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
OLG Stuttgart, Urteil vom
31.08.2022 - 4 U 74/22 -