Sonntag, 15. Januar 2023

Der Erdrutsch in der Wohngebäudeversicherung

Der Kläger machte gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend, die auch auf Elementarschäden wie Erdrutsche deckte. In den Versicherungsklauseln hieß es dazu „Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.“ Das klägerische Grundstück lag am vorderen Rand einer vor ca. 80 Jahren aufgeschütteten Terrasse. In 2018 zeigte der Kläger der Beklagten Rissbildungen an seinem Wohnhaus an, die sich durch eine Rutschung des Untergrundes verursacht würden. Die Beklagte lehnte einen versicherungsvertraglichen Anspruch ab. Klage und Berufung blieben erfolglos; auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an dieses zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hatte das Vorliegen eines die Beklagte leistungsverpflichtenden Erdrutsches negiert, da darunter ein sinnlich wahrnehmbarer Vorgang und nicht, wie hier nach Vortrag des Klägers, eine sich langsam über Jahre vollziehende Erdbewegung zu verstehen sei. Dem folgte der BGH nicht. Vielmehr würden mit der Klausel auch Schäden gedeckt, die durch allmähliche, nicht augenscheinlich naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht würden.

Der BGH wies darauf hin, dass in Rechtsprechung und Literatur streitig sei, ob eine Klausel wie vorliegend unter „Erdrutsch“ ein mit Geschwindigkeit ablaufendes Ereignis verlange, dass dies sinnlich wahrnehmbar sei, oder auch ein über längere Zeit unmerkliches Verlagern von Bodenbestandteilen. Der letzteren Ansicht gab der BGH den Vorzug. Dies ergäbe sich aus der Auslegung.

Allgemeine Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde, ohne dass versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse vorhanden sein müssten (BGH, Urteil vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21 -).

Dieser Versicherungsnehmer würde, wenn sich Bodenbestandteile über einen längeren Zeitraum verlagern und hierdurch Schäden in Form von Rissbildungen am versicherten Gebäude verursachen, zunächst vom Wortlaut der Bedingungen ausgehen, wobei für ihn der tägliche Sprachgebrauch und nicht etwa die Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend sei (BGH, Urteil vom 29.03.1017 - IV ZR 533/15 -). Es käme damit entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht auf eine terminologische Unterscheidung in der Geologie an. Ausgangspunkt sei für den maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer die in der Klausel enthaltene Definition für Erdrutsch, nach der er erkennen würde, dass der versicherte Tatbestand mit einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen zwei unterschiedliche Vorgänge einschließe. Nach denen sei zwar mit dem Begriff des „Abstürzens“ ein plötzliches Ereignis gegeben, in der Alternative des „Abgleitens“ aber nicht gefordert würde. Unter „Abgleiten“ sei nach allgemeinen Sprachgebrauch (Duden) ein Haftungs- und Haltverlust und eine unbeabsichtigte Bewegung seitwärts und nach unten umschrieben. In Ermangelung entsprechender Klarstellung würde sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus der Klausel auch nicht entnehmen lassen, dass sich die sinnlich nicht wahrnehmbare Erdbewegung über einen längeren Zeitraum nicht unter den Tatbestand falle. Was unter „Rutschen“ nach allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird, sei in Ansehung der eigenständigen Definition des Begriffs „Erdrutsch“ nicht entscheidend. Dass die Klausel ein Abgleiten oder Abstürze von Gesteins- oder Erdmassen verlange, führe nicht dazu, dass dies eine Mindestgeschwindigkeit haben müsse, also Kriechvorgänge vom Versicherungsschutz ausgenommen wären.

Auch aus dem Sinn und Zweck des Leistungsversprechens ergäbe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts anderes. Durch einen Vergleich mit anderweitigen Regelungen in der Elementarversicherung (wie z.B. Überschwemmung, Rückstau, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdfall, Schneedruck, Lawinen) könne er nicht die Erkenntnis erlange, nur deutlich wahrnehmbare Vorgänge seien versichert. Eine Plötzlichkeit sei - mit Ausnahme für den Vulkanausbruch - nach dem Wortlaut der Bedingungen dort gerade nicht gefordert.

Die Zurückverweisung erfolgte, da Feststellungen zur Ursächlichkeit der Rissbildungen bisher nicht getroffen wurden.

BGH, Urteil vom 09.11.2022 - IV ZR 62/22 -


Aus den Gründen:

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 27. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 84.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend, der unter anderem Wohngebäudeversicherungsbedingungen der Beklagten (WGB F 01/08) sowie Klauseln zu den WGB F 01/08 zugrunde liegen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden durch weitere Elementargefahren, unter anderem Erdrutsch. Dazu bestimmen die Klauseln zu den WGB F 01/08 in K.7:

"Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen."

Das versicherte Grundstück des Klägers liegt am vorderen Rand einer vor etwa 80 Jahren am Hang aufgeschütteten Terrasse. Im Jahre 2018 zeigte der Kläger bei der Beklagten Schäden in Form von Rissbildungen an seinem Wohnhaus und auf der zugehörigen Terrasse an. Eine Übernahme der Kosten für die Beseitigung der Schäden lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger behauptet, die Schäden seien einzig mit einem Erdrutsch erklärbar. Sie seien durch nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht. Für die Rissinstandsetzung und Malerarbeiten seien geschätzte Aufwendungen in Höhe von 20.000 €, für die gesamte Beseitigung der Schäden Kosten im Bereich von insgesamt 100.000 € zu erwarten. Den genannten Betrag für die Rissinstandsetzung und Malerarbeiten nebst Zinsen verlangt der Kläger als Vorschuss; ferner begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung aller weiteren versicherten Schäden sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach dessen Auffassung fehlt es auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers an einem die Leistungspflicht der Beklagten auslösenden Erdrutsch. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde unter einem "Erdrutsch" im Sinne der Versicherungsbedingungen sinnlich wahrnehmbare Vorgänge verstehen, nicht hingegen auch sich langsam über Jahre hinweg vollziehende Erdbewegungen. Über einen längeren Zeitraum schleichend vonstattengehende allmähliche und bis zur Schadensentstehung unbemerkt bleibende Erdbewegungen seien auch mit dem allgemeinen Wortsinn der für die Definition herangezogenen Begriffe des "Abgleitens" und "Abstürzens" nicht in Einklang zu bringen. Beide Formulierungen implizierten ein Bewegungsmoment und legten erkennbar nahe, dass es sich hierbei um Vorgänge handele, die sich mit einer gewissen sinnlich wahrnehmbaren Dynamik vollzögen. Die Geologie verwende für langfristig langsam verlaufende, sich nicht beschleunigende Bewegungen von Erdmassen ohne ausgeprägte Gleitflächen den Begriff des "Erdkriechens". Hieraus ergebe sich, dass langsame, sinnlich nicht wahrnehmbare Erdbewegungen in Form des "Erdkriechens" vom Begriff des "Erdrutsches" als einem anderen geologischen Vorgang nicht umfasst seien. Auch die weiteren versicherten Schäden wie Überschwemmungen, Rückstau, Erdfall, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbrüche seien deutlich wahrnehmbare Vorgänge, die sich als plötzlich auftretende Naturereignisse mit einer gewissen Dynamik vollzögen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Begriff "Erdrutsch" im Sinne der Bestimmung in K.7 der Klauseln zu den WGB F 01/08 erfasst auch Schäden am Versicherungsobjekt, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden.

1. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob in einer Elementarschadenversicherung bei einer Klauselfassung wie der vorliegenden die versicherte Gefahr "Erdrutsch" ein in einer solchen Geschwindigkeit ablaufendes Ereignis voraussetzt, dass die Bewegung des Erdreichs sinnlich wahrnehmbar ist (so OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 - 25 U 843/17, BeckRS 2017, 145362 Rn. 3 f.; LG Tübingen r+s 2017, 351 Rn. 28; MünchKomm-VVG/Günther, 2. Aufl. 230. Elementarschadenversicherung Rn. 77a; ders., FD-VersR 2020, 434135; ders., FD-VersR 2021, 437881; Wussow, VersR 2008, 1292, 1297; vgl. auch zu einer abweichenden Klauselfassung von Rintelen in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 8 Rn. 120; zur Erdsenkung siehe OLG Nürnberg r+s 2007, 329), oder auch dann vorliegt, wenn sich Bodenbestandteile über einen länger andauernden Zeitraum unmerklich verlagern, mithin das Leistungsversprechen des Versicherers auch allmählich eintretende Schäden umfasst (OLG Koblenz VersR 2015, 67 [juris Rn. 12]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 4 VGB 2016 - Wert 1914 GNP Rn. 14; HK-VVG/Halbach 4. Aufl. A 6 VHB 2016 (QM) Rn. 14; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 4 Rn. 127; von Rintelen in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 8 Rn. 119; Schulz-Merkel, jurisPR-VersR 7/2015 Anm. 4; vgl. auch W. Schneider in MAH-VersR, 5. Aufl. § 9 Rn. 378; zu Erdsenkung bzw. Erdfall siehe LG Detmold r+s 2021, 274 Rn. 23).

2. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Das ergibt die Auslegung der Klausel, deren Anwendung - anders als das Berufungsgericht meint - nicht auf plötzliche und sinnlich wahrnehmbare Vorgänge beschränkt ist.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 10; st. Rspr.).

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein in der Elementarschadenversicherung versichertes Ereignis handelt, wenn sich Bodenbestandteile über einen längeren Zeitraum verlagern und hierdurch Schäden in Form von Rissbildungen am versicherten Gebäude verursacht werden, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst vom Wortlaut der Bedingungen ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist (Senatsurteil vom 29. März 2017 - IV ZR 533/15, r+s 2017, 252 Rn. 13 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist deshalb die Anknüpfung des Berufungsgerichts an die in der Geologie gebräuchliche Unterscheidung langfristig und langsam verlaufender Bewegungen von Erdmassen ohne ausgeprägte Gleitflächen von solchen, die eine Bewegung von Gleitflächen voraussetzen, und die fachliche Klassifizierung dieser Vorgänge als "Erdkriechen" und "Erdrutsch", die im Wortlaut der Bedingungen keinen Niederschlag findet. Insoweit legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung - worauf die Revision zu Recht hinweist - einen Prüfungsmaßstab zugrunde, der von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweicht.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird vielmehr die in K.7 der Klauseln zu den WGB F 01/08 enthaltene Definition des Begriffs "Erdrutsch" zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nehmen und erkennen, dass der versicherte Tatbestand mit einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen zwei unterschiedliche Vorgänge einschließt, denen zwar in der Variante des "Abstürzens" ein plötzliches Ereignis immanent ist, das aber in der Alternative des "Abgleitens", welches nach allgemeinem Sprachgebrauch einen Haftungs- oder Haltverlust und eine unbeabsichtigte Bewegung seitwärts und nach unten umschreibt (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Band 1 Stichwort abgleiten), gerade nicht gefordert wird.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der Klausel mangels entsprechender Klarstellung auch nicht entnehmen, dass sinnlich nicht wahrnehmbare Erdbewegungen über einen längeren Zeitraum nicht unter den versicherten Tatbestand fallen. Hierbei muss angesichts der eigenständigen Definition des Begriffs "Erdrutsch" in den Versicherungsbedingungen nicht entschieden werden, ob der Begriff des "Rutschens" nach allgemeinem Sprachgebrauch einen sensorisch erfassbaren Vorgang beschreibt und sich für den Versicherungsnehmer unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehende Erdbewegungen geringen Ausmaßes ausschließt (entgegen MünchKomm-VVG/Günther, 2. Aufl. 230. Elementarschadenversicherung Rn. 77a; ders., FD-VersR 2020, 434135; ders., FD-VersR 2021, 437881; vgl. auch zu einer abweichenden Klauselfassung von Rintelen in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 8 Rn. 120; Hoenicke in Wälder/Hoenicke/Krahe, Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung, 2022, F Rn. 48).

Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, der Versicherungsnehmer werde auch aus dem Umstand, dass die Klausel das Abgleiten (oder Abstürzen) "von Gesteins- oder Erdmassen" verlangt, das zusätzliche Erfordernis eines sinnlich wahrnehmbaren Vorgangs herleiten, gilt nichts Anderes. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dies nicht als Hinweis darauf verstehen, dass die Massenbewegung eine Mindestgeschwindigkeit aufweisen muss, mithin Kriechvorgänge vom Versicherungsschutz ausgenommen sind (vgl. von Rintelen in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 8 Rn. 116, 119).

c) Strengere Anforderungen lassen sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck des Leistungsversprechens ableiten. Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung herangezogene Vergleich mit den Regelungen zu den übrigen in der Elementarschadenversicherung versicherten Ereignissen (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) muss den Versicherungsnehmer nicht zu der Erkenntnis verleiten, nur deutlich wahrnehmbare Vorgänge, die sich als plötzlich auftretende Naturereignisse mit einer gewissen Dynamik vollziehen, seien vom Versicherungsschutz umfasst. Eine Plötzlichkeit des Ereignisses wird auch für die übrigen Elementargefahren - mit Ausnahme des Vulkanausbruchs, der nach K.10 der Klauseln zu den WGB F 01/08 eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste voraussetzt - nach dem Wortlaut der Bedingungen gerade nicht gefordert (vgl. Wussow, VersR 2008, 1292; Behrens, r+s 2020, 489, 490).

d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt sich schließlich hinsichtlich des Erfordernisses eines sinnlich wahrnehmbaren Vorganges weder aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs "Erdrutschung" in § 4 I Nr. 5 AHB noch aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 3 Buchst. c VGB 62 und inhaltsgleichen Klauseln in der Wohngebäudeversicherung etwas Gegenteiliges herleiten. Die von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1956 (II ZR 217/55, VersR 1956, 789 unter I; vgl. auch Senatsurteile vom 3. Februar 1988 - IVa ZR 202/86, VersR 1988, 1259 [juris Rn. 6 ff.]; vom 8. April 1970 - IV ZR 26/69, VersR 1970, 611 [juris Rn. 12 ff.]) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1983 (VerBAV 1985, 286) betrafen jeweils - den Begriff des Erdrutsches ohnehin nicht näher beschreibende - Risikoausschlussklauseln, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Mai 2021 - IV ZR 324/19, r+s 2021, 398 Rn. 21), während es hier um eine primäre Leistungsbeschreibung geht, deren Auslegung anderen Grundsätzen unterliegt.

III. Die Sache ist nach allem an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es zur Entscheidung des Rechtsstreits noch weiterer Feststellungen bedarf. Insoweit wird das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe zu klären haben, ob die Behauptung des Klägers zur Ursache der Rissbildungen zutrifft.




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