Der Antragsteller (AS) versuchte mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vergeblich, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner anhängigen Klage hinsichtlich u.a. der Betriebsuntersagung seines Fahrzeugs zu erwirken. Hintergrund war, dass der AS auf dem Nummernschild seines Kraftfahrzeuges das blaue EU-Emblem mit einer schwarzen Folie überzogen hatte, worauf eine Betriebsuntersagung erfolgte. Das Verwaltungsgericht (VG) sah die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell ordnungsgemäß an und beurteilte das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher als das private Interesse an der Aussetzung.
Die Antragsgegnerin (AG) habe die formalen Voraussetzungen, so das schriftliche Begründungserfordernis nach § 80 Abs.3 S. 1 iVm. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO beachtet. Damit seien die formellen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Die inhaltliche Rechtfertigung sei keine Frage der formalen Ordnungsgemäßheit des Verwaltungsaktes.
Aber auch inhaltlich sah das VG bei der für § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen summarischen Prüfung keinen Fehler.
Rechtsgrundlage sei § 5 Abs. 1 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Danach könne die zuständige Behörde dem Eigentümer oder Halter eines Fahrzeuges eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich das Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erweise. Die Nichterfüllung der Anforderung des § 10 Abs. 12 FZV führe zur fehlenden Ordnungsgemäßheit. Danach dürften Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 S. 1, 2 und 3 Halbs. 1, Abs. 5 S. 1 und 2 sowie Abs. 6 - 8 und Abs. 9 S. 1 FZV ausgestaltet, angebracht und beleuchtet sei. Andernfalls dürfe der Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht anordnen oder zulassen, § 19 Abs. 12 S. 2 FeV. Das Kennzeichenschild müsse der Norm DIN 74069 Abschnitt 1 - 8 entsprechen, § 10 Abs. 12 S. 1 FZV iVm. § 10 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 FZV. Danach müsse das EU-Emblem die Farbe Blau aufweisen (VO (EG) Nr. 2411/98, unmittelbar anwendbar in den Mitgliedsländern der EU gem. Art. 288 UAbs. 2 AUEV). Form, Größe und Ausgestaltung des Kennzeichenschildes seien in Abschnitt6 Z. 4 Bucht. a) der Anlage 4 zur FZV geregelt, auf die§ 10 Abs. 2 S. 2 FZV verweise.
Der Kläger habe das EU-Emblem mit schwarzer Folie versehen. Damit entspräche es nicht der vorgeschriebenen Norm. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 FZV dürften Kennzeichenschilder nicht spiegeln, verdreckt oder verschmutzt sein (außer es bestünde, wie hier nicht, eine Genehmigung nach § 10 Abs. 2 S. 1 FZV). Die Norm gelte für alle Gestaltungselemente des Schildes, weshalb es nicht darauf ankäme, dass sich die schwarze Folie nur auf dem EU-Emblem befände.
Der Umstand, dass § 10 Abs. 2 S. 1 FZV der Erkennbarkeit des Kennzeichens im Sinne von § 8 8 Abs. 2 S. 1 FZV zur Identifizierung des Fahrzeughalters diene, insbesondere bei der Verkehrsüberwachung, ändere daran nichts. Die Vorschrift knüpfe ausweislich ihres Wortlautes an die von Abdeckungen ausgehende abstrakte Gefahr der eingeschränkten Erkennbarkeit an, ohne dass es im konkreten Einzelfall darauf ankäme, inwieweit die Erkennbarkeit beeinträchtigt sei. Zudem könne bei summarischer Prüfung u.a. auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch die schwarze Folie das Kennzeichenschild spiegele oder nicht mehr ausreichend reflektiert (entgegen § 10 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 FZV, § 10 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 FZV).
Vorliegend sei ein Ermessensfehler iSv. § 114 S. 1 VwGO nicht festzustellen. Steht eine Entscheidung, wie hier, im Ermessen der Behörde, prüfe das Gericht, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Danach seien Ermessensfehler nicht festzustellen. Insbesondere verstoße die Betriebsuntersagung nach summarischer Prüfung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsrundsatz. Vor der Anordnung sei der AS von der AG zur Entfernung aufgefordert worden; diesem milderen Mittel sei der AS nicht nachgekommen. Dass er nunmehr das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr nutzen dürfe, sei Sinn der Betriebsuntersagung und infolge der fehlenden Mitwirkung des AS dazu geeignet, den rechtmäßigen Zustand widerherzustellen.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO sei im Wege einer eigenen Abwägung durch das Gericht das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Vollziehung abzuwägen. Hauptgesichtspunkt sei dabei die zu erwartende Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren. Danach falle die Abwägung zuungunsten des AS aus. Denn nach der summarischen Prüfung nach Aktenlage sei die Anordnung rechtmäßig.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2022 - 9 L 1698/22
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