Einleitend führte das OLG in seinem Hinweisbeschluss aus, dass, wenn Holzstämme entlang von Waldwegen gelagert würden, besondere Verkehrssicherungspflichten für die Eigentümer bzw. des den Wald Bewirtschaftenden bestehen würden. Danach aber verwies es allerdings darauf, dass der Mensch die Natur so hinzunehmen habe, wie er sie vorfinde, um allerdings zu verdeutlichen, dass vor natürlichen gefahren nicht gewarnt werden müsse (abbrechende Äste pp.). Bei künstlichen Anlagen (wie Brücken/Stege) und Holzlagern und Verrichtungen im Wald (so insbes. Fällarbeiten) könnten Gefahren bestehen, die möglicherweise über die natürlichen Gefahren hinausgehen könnten und denen der Eigentümer / Bewirtschafter aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht heraus vorbeugen müsse (BGH; Urteil vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11 -).
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht leite sich aus dem in § 823 Abs. 1 BGB verankerten Verbot, andere in ihren absoluten Rechtsgütern zu schädigen, ab. Dabei müsse nicht jeder abstrakten Gefahr begegnet werden und eine absolute Sicherheit könne und müsse nicht gewährleistet werden. Vielmehr müsse bei sachkundiger Betrachtung die Möglichkeit naheliegen, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden könnten. In diesen Fällen seien Vorkehrungen zur Sicherung zu treffen, und zwar in vernünftigen Grenzen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren (BGH, Urteil vom 20.09.1994 - VI ZR 162/93 -). Es müsse der Grad an Sicherheit erreicht sein, der der im entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrsauffassung genügt (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07 -).
Dass - wie hier - geerntetes Holz bis zur Abholung seitlich der Waldwege gelagert würde, sei üblich und zulässig. Das Holz dürfe nicht auf der Verkehrsfläche gelagert werden und nicht in diese hineinragen, wenn die ein gefahrloses Passieren bei ausreichend verbliebener Wegbreite behindere (§ 4 LWaldG RLP). Auch müsse ein Abrollen oder Verrutschen der Stämme ausgeschlossen sein. Der Lagerort müsse die entsprechenden Sicherheiten bieten. Besondere Sicherungen seien grundsätzlich nur angezeigt, wenn der Holzlagerplatz aus besonderen Gegebenheiten heraus besondere Gefahren für solche Benutzer des Weges bieten, bei denen nicht damit gerechnet werden könne, dass sie diese Gefahren kennen würden. In einem solchen Fall könne es angezeigt sein, den Holpolter auch gegen das Besteigen durch Personen abzusichern, namentlich wenn der Holzpolter in der Nähe von Spiel-, Grillplätzen oder Waldkindergärten errichtet würde, da eine Absicherung für die Kinder geboten sei (so eine wirksame Absperrung um den Polter herum oder Sperrung der Waldwege zum Polter hin). „Möglicherweise“ würde dies auch dort gelten, wo im Wald mit Kindern, nicht in Begleitung von Erwachsenen zu rechnen sei, da bei diesen die Kenntnis von gefahren und eine Einsicht in den Selbstschutz häufig nicht vorhanden sei.
Ansonsten sei aber eine besondere Absicherung nur gegen ein selbständiges Abrutschen oder Abrollen der Stämme erforderlich (a.A. LG Bonn, Urteil vom 18.07.2014 - 4 O 102/13 -). Es sei allgemein bekannt, dass von aufgestapelten Holzstämmen bei deren Besteigen besondere Gefahren ausgehen würden, dieses also dabei ab-/wegrutschen und der Waldbesucher sich dabei erheblich verletzen könne. Allerdings sei es zum Zwecke des Abtransports notwendig, diese Stämme am Waldweg zu lagern, und dürfe der Verkehrssicherungspflichtige - von den obigen Ausnahmen abgesehen -regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhalte.
OLG Zweibrücken, Beschluss
vom 29.08.2022 - 1 U 258/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung
des Klägers gegen das am 17.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der
2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken, Az. 2 O 20/21, gemäß § 522
Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger
erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2022.
Gründe
Die Berufung
des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin hat die Klage im
Ergebnis zutreffend und mit im Wesentlichen richtiger Begründung abgewiesen.
Zwar begründete der von der Beklagten errichtete Holzpolter eine atypische
Waldgefahr, die zu ihren Lasten Verkehrssicherungspflichten auslöste. Dass
diese von ihr verletzt worden sind, lässt sich indes nicht feststellen. Zudem
läge ein so überwiegendes Mitverschulden des Klägers durch das Besteigen des
Polters vor, dass die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die
Beklagte dahinter zurückträte. Die Berufungsangriffe führen zu keiner anderen
Beurteilung. Ob diese für die vom Kläger verfolgten Ansprüche tatsächlich
passivlegitimiert ist, kann deshalb dahinstehen.
Auch die
weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung mittels
Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor.
Im Einzelnen
gilt folgendes:
1. Bei
der Lagerung von Holzstämmen entlang von Waldwegen bestehen besondere
Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers und/oder des den Wald
Bewirtschaftenden.
Der Mensch hat
die Natur grundsätzlich so hinzunehmen, wie er sie antrifft. Vor natürlichen Gefahren
ist grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen. Dementsprechend erfolgt das
Betreten des Waldes (hierzu gehören auch die Waldwege [§ 3 Abs. 2
LWaldG RLP] ganz unabhängig von ihrer Widmung und ihrer Nutzung [als
Premium-Wanderwege o.ä.]) auf eigene Gefahr; neue Sorgfaltspflichten oder
Verkehrssicherungspflichten zulasten des Waldbesitzenden werden durch das
erlaubte Betreten des Waldes durch Dritte nicht begründet (§ 14
Abs. 1 BWaldG, § 22 Abs. 1 LWaldG RLP). Diese Haftungsbeschränkung
bezieht sich indes nur auf die vom Wald natürlicherweise ausgehenden Gefahren
(abgebrochene oder abbrechende Äste, umgestürzte oder umstürzende Bäume,
rutschiger Waldboden, offene oder verdeckte Wasserläufe, Absenkungen oder
Stolperfallen usw.) Hier bedarf es i.d.R. weder besonderer Schutzvorkehrungen
durch den Eigentümer noch regelmäßiger Kontrollen. Von Holzpoltern gehen indes
nicht (nur) dergestalt waldtypische Gefahren aus. Mit Holzlagern wie auch
anderen künstlichen Anlagen (Brücken und Stege, Zäune, Schranken, Aussichtsplattformen,
jagdliche Einrichtungen, Fahrspuren vom forstwirtschaftlichen Verkehr usw.)
sowie Verrichtungen im Wald (vor allem Fällarbeiten) können Gefahren verbunden
sein, die über die natürlicherweise dem Wald anhaftenden Gefahren hinausgehen und
denen der Eigentümer/Bewirtschafter deshalb uneingeschränkt im Rahmen der
allgemeinen Verkehrssicherungspflicht vorzubeugen und zu begegnen hat (vgl.
BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11, Juris).
Die allgemeine
Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus dem in § 823 Abs. 1 BGB
statuierten Verbot, niemand anderen in seinen absolut geschützten Rechtsgütern
zu verletzen. Nach herkömmlicher Auffassung ist derjenige, der eine
Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen
und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu
verhindern. Allerdings muss nicht jeder abstrakten Gefahr begegnet werden; eine
absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden.
Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich bei sachkundiger
Betrachtung die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer
verletzt werden können. In diesem Fall sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen,
die ein umsichtiger, verständiger, gewissenhafter und in vernünftigen Grenzen
vorsichtiger Mensch im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und
ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom
20.09.1994, Az. VI ZR 162/93, Juris). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige
Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende
Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 03.06.2008, Az. VI ZR
223/07, Juris).
2.
Eingedenk dessen lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte
Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.
Dass Holz nach
der Ernte seitlich der Waldwege bis zur Abfuhr gelagert wird, ist allgemein
üblich und zulässig. Das Holz darf aber grundsätzlich nicht auf der Verkehrsfläche
gelagert werden und auch nicht in diese hineinragen, wenn damit kein
gefahrloses Passieren bei ausreichend verbleibender Wegbreite mehr möglich ist
(vgl. auch § 27 Abs. 2 LStrG RLP; § 4 LWaldG RLP). Die
Holzstämme müssen zudem so gelagert werden, dass deren Abrollen oder
Verrutschen ausgeschlossen ist. Dementsprechend sind Lagerorte auszuwählen
sowie Lagerungstechniken anzuwenden, die die Gewähr bieten, dass Stämme nicht
in Bewegung geraten. Namentlich muss der Lagerungsort aufgrund seiner natürlichen
Gegebenheiten (Mulden oder ebenes Gelände, ggfl. seitlicher stabilisierender
Bewuchs) oder aufgrund besonderer Vorkehrungen (insbesondere Pflöcke zur
Begrenzung der untersten Stammlage, ggfl. auch Verkeilung einzelner Stämme)
diesbezüglich eine hinreichende Sicherheit bieten.
Eine besondere
Absicherung muss indes - entgegen der Auffassung des LG Bonn (Urteil vom
18.07.2014, Az. 4 O 102/13, Juris) - regelmäßig nur gegen „selbstständiges“
Abrollen oder Abrutschen von Stämmen erfolgen, wenngleich unter Berücksichtigung
aller möglichen natürlichen Einwirkungen auf das gelagerte Holz (namentlich
Windlasten und Regen) und aller Eigenschaften des Holzes selbst (entrindet oder
mit Rinde, völlig entastet oder nicht usw.) Denn es ist allgemein bekannt, dass
von aufgestapelten Holzstämmen beim Besteigen besondere Gefahren ausgehen: Das
Holz kann verrutschen oder abrollen, so dass Personen (durchaus auch erheblich)
verletzt werden. Auch wenn im Waldgebiet Holzpolter ohne weiteres zugänglich
sind, kann der Verkehrssicherungspflichtige regelmäßig darauf vertrauen, dass
sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, d.h. gerade auch
offenkundige Gefahren meidet. Ohnehin ist eine umfassende Sicherung jedes
einzelnen Stammes über die erste Lage hinaus kaum möglich, jedenfalls aber für
den den Wald Bewirtschafteten nur mit unzumutbarem Aufwand zu bewerkstelligen;
dies insbesondere auch deshalb, weil ein Einwirken durch Menschen auf
gestapeltes Holz in vielerlei Weise und mit unterschiedlichen Graden möglich
ist und zu berücksichtigen wäre. Da das Holz aber abtransportiert werden muss,
ist eine Lagerung direkt an den (befahrbaren) Wegen unvermeidbar.
Besondere
Sicherungen sind grundsätzlich nur dann angezeigt, wenn der Holzlagerplatz
aufgrund der sonstigen Gegebenheiten besondere Gefahren für solche Nutzer der
Wege mit sich bringt, bei denen nicht allgemein erwartet werden kann, dass sie
die diesbezüglichen Gefahren kennen und mit ihnen verantwortungsbewusst
umgehen. In einem solchen Fall kann es durchaus geboten sein, Holzpolter auch
gegen das Besteigen durch Passanten abzusichern. Namentlich dann, wenn der
Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten
errichtet wird, sind Absicherungen gegenüber Kindern geboten (z.B. durch
wirksame Absperrungen um den Polter herum oder Sperrung der Waldwege zum Polter
hin). Das gilt möglicherweise auch dort, wo generell eine Waldbenutzung durch
Kinder ohne Begleitung und Beaufsichtigung durch Erwachsene zu erwarten oder
üblich ist; denn bei Kindern sind die Kenntnis von Gefahren und die Einsicht in
den Selbstschutz nicht (immer) vollständig vorhanden bzw. ausgeprägt. Eine
solche Situation hat der Kläger indes nicht behauptet; sie könnte auch
dahinstehen, da es sich beim Kläger nicht um eine besonders schutzbedürftige
Person im vorgenannten Sinn, sondern um einen Erwachsenen ohne erkennbare
Beeinträchtigungen handelt.
Für den
Streitfall hat der Zeuge … - Revierförster und zuständiger Forstbeamter -
angegeben, sich selbst vom gefahrlosen Sitz der Stämme im Polter - gemessen an
den vorgenannten Maßstäben - überzeugt zu haben. An dieser Stelle kann
dahinstehen, ob der Polter aus Sicht von Waldbenutzern „gefährlich“ aussah; das
mag ein zusätzliches Warnsignal für Spaziergänger begründet, kann aber nicht
Verkehrssicherungspflichten ausgelöst haben. Auf dem Stapeln zeitlich
nachfolgende Kontrollen des Polters kommt es schon deshalb nicht an, weil der
Kläger nicht behauptet hat, dass sich dieser nach dem Aufsetzen des Holzes in
einer gefährlichen Weise verändert hatte. Der Kläger geht selbst davon aus,
dass sich der Stamm, durch den er eingeklemmt wurde, erst durch sein Besteigen
gelockert hatte und ins Rollen gekommen war. Deshalb kann dahinstehen, ob und
weshalb sich bereits vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen irgendein
oder gar - so der Kläger - der schadensverursachende Holzstamm gelöst hatte und
vom Polter heruntergerollt und ob dieser später von Mitarbeitern der Beklagten
oder anderen Personen wieder aufgestapelt worden war. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ist ohnehin die Feststellung der Vorderrichterin, dass sich
dieser Umstand im Nachhinein nicht mehr aufklären ließ, nicht zu beanstanden.
3.
Eingedenk dessen kann dahinstehen, dass der Kläger auch bei Annahme einer durch
die Beklagte verletzten Verkehrssicherungspflicht für das Unfallgeschehen
letztlich deshalb allein verantwortlich ist, weil er sich sehenden Auges in die
Gefahr begeben hatte, die sich später bei ihm realisierte. Er kannte die
Gefahr, jedenfalls hätte er sie - weil allgemeinbekannt - kennen müssen,
weshalb es irrelevant ist, ob er ggfl. irrtümlich darauf vertraut hatte, dass
die Stämme hinreichend sicher gegen ein Verrutschen oder Abrollen auch im Falle
eines Besteigens des Stapels gesichert waren. Im Übrigen hat der klägerseits benannte
Zeuge … insoweit angegeben, dass der Holzstapel gerade „nicht sicher“, vielmehr
„gefährlich“ ausgesehen habe. Dem Kläger hätte dies eine besondere Warnung sein
müssen, die er indes übersah oder missachtete. Er vermochte der Gefahr auch
angesichts des Umstandes, dass sein Hund auf den Holzpolter geklettert war und
sich hierbei die Hundeleine verfangen hatte, ohne weiteres auszuweichen.
Bereits die Vorderrichterin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es möglich
gewesen wäre, die Leine aus einer geringeren Höhe als von der Spitze des
Polters aus zu lösen; ggfl. hätte dies auch von der Seite aus versucht werden
können. Denkbar gewesen wäre aber auch, mithilfe eines (längeren) Holzstockes
die eingeklemmte oder verfangene Leine ohne Besteigen des Polters zu lösen.
Dass derartige Versuche nicht aussichtslos erschienen, vielmehr gerade
umgekehrt hinreichenden Erfolg versprachen, lässt sich mit hinreichender
Sicherheit den im Prozess vom Polter vorgelegten Bildern entnehmen; der Polter
war - mit 3 Lagen - weder hoch noch - mit 5-6 Stämmen - besonders breit.
Denkbar gewesen
wäre auch, auf ein Hinzukommen anderer Passanten zu warten und mit deren Hilfe
eine Befreiung des ersichtlich nicht in einer besonderen Notlage befindlichen
Hundes zu versuchen. Im Übrigen wäre der Kläger bereits gehalten gewesen zu
verhindern, dass sein an der Schleppleine geführter Hund auf den (zumal noch im
Abstand von 2 m seitlich des Wegrandes liegenden) Holzstapel klettert. Dass der
Kläger dennoch auf den Holzstapel geklettert ist, zudem noch bis ganz nach
oben, begründet eine ganz erhebliche Verletzung der gebotenen Sorgfalt gegen
sich selbst, die es rechtfertigt, ihm jedweden Ersatzanspruch gegen die
Beklagte abzusprechen. Insoweit kann offenbleiben, ob ein solches Verhalten im
Rahmen der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 254 BGB zu
berücksichtigen ist oder bereits dazu führt, dass ihm gegenüber keine
Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers bestehen (zu waldtypischen
Gefahren vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11, Rn. 13, Juris).
Letztlich
trifft es zwar zu, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch ein Fehlverhalten
von Mitmenschen angemessen berücksichtigen muss; dies gilt indes nur für
naheliegendes Fehlverhalten (BGH, Urteil vom 24.01.2002, Az. III ZR 103/01,
Juris). Für den Streitfall kann insoweit dahinstehen, ob das Besteigen eines
Holzpolters naheliegend oder aus Sicht der Beklagten eher - da hochriskant -
fernliegend war. Denn im erstgenannten Fall wäre die Beklagte mitnichten
verpflichtet gewesen, jeden einzelnen Holzstamm auf dem Polter gegen ein
Verrutschen oder Abrollen bei jeder denkbaren Einwirkung zu sichern. Ganz
unabhängig davon, ob eine solche Absicherung durch Pflöcke, Keile, Gurte oder
Ketten umfassend überhaupt möglich gewesen wäre, wäre ein solches Vorgehen für
die Beklagte jedenfalls offenkundig wirtschaftlich nicht zumutbar. Jede andere
Absicherung - namentlich in Form eines Warnschildes (mit der Aufschrift
„Betreten des Polters verboten“) oder einer Umzäunung des Polters (z.B. mittels
eines Flatterbandes) - hätte den Geschehensablauf im Streitfall nicht geändert.
Besteht eine abzusichernde Gefahrenquelle und kommt es in räumlicher Nähe dazu
zu einer Primärverletzung eines Dritten, spricht zwar der erste Anschein für
die Ursachenzusammenhang zwischen beidem. Dieser Anschein ist indes vom Kläger
selbst widerlegt worden. Denn ihm war bekannt, hätte jedenfalls bekannt sein
müssen, dass das Besteigen von Holzpoltern gefährlich ist, da es hierdurch zum
Abrollen oder auch nur zum Verschieben von Holzstämmen - und in der Folge zur
Verletzungen des den Polter Besteigenden - kommen kann. Der Kläger war damit
bereits umfassend gewarnt; weitere Warnungen hätten ihn dementsprechend nicht
vom Besteigen des Polters zur „Befreiung“ seines Hundes abgehalten.
4.
Eingedenk dieser Erwägungen kann dahinstehen, ob die Beklagte - eine
verbandsangehörige Ortsgemeinde - hinsichtlich der vom Kläger verfolgten
Ansprüche tatsächlich passivlegitimiert wäre. Zwischen den Parteien ist
unstreitig, dass es sich bei dem Wald, in dem der Unfall passiert ist, um einen
Staatswald i.S.v. § 2 Nr. 1 LWaldG RLP handelt. Dieser steht im
Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz; das (kommunale) Forstamt bewirtschaftet
ihn lediglich (§ 25 Abs. 5 LWaldG). Allein dem Grundstückseigentümer
obliegt grundsätzlich die allgemeine Verkehrssicherung. Dass und wodurch die
Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte übertragen worden wäre mit der
Folge, dass diese im Verhältnis zu Dritten sicherungspflichtig geworden wäre,
hat der Kläger nicht dargelegt. Zudem hat der Zeuge … - unwidersprochen -
angegeben, dass die Fällung und Stapelung des Holzes von „einem guten
Stammunternehmer“ durchgeführt worden war; unmittelbar ggfl. deliktisch
Handelnder wäre deshalb wohl nur dieses Unternehmen gewesen. Dass die Beklagte
bei ihr verbliebene Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt hätte, hat der
Kläger nicht behauptet.
Da die Berufung
keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die
Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das
Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).
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