Der BGH hatte sich mit der
Revision gegen eine Entscheidung des OLG Frankfurt zu befassen, die den
Widerruf der mit notariell beurkundeten Übertragungen von Grundstücken in den
Jahren 1993 und 1994 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Beklagten zum
Inhalt hatte. Mit Schreiben vom 16.12.2011 widerrief die Übertragende die
Schenkung wegen des Verhaltens des Beklagten in einem Verfahren vor dem LG Bonn
und im Hinblick auf einen Erpressungsversuch des Beklagten. Der Beklagte wurde
vom Landgericht antragsgemäß zur Herausgabe des (Mit-) Eigentums an den
Grundstücken verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten wies das OLG Frankfurt
die Klage insoweit ab. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung des
Urteils des OLG und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits, da das OLG nicht
(ausreichend) geprüft habe, ob eine Schenkung und bejahendenfalls ein
Widerrufsgrund vorläge.
Das Landgericht hatte seien
Entscheidung damit begründet, der Übertragung müsste eine Schenkung iSv. 516
BGB zugrunde liegen und die (zwischenzeitlich verstorbene) Übertragende hätte
diesen wegen groben Undanks gem. § 530
Abs. 1 BGB widerrufen müssen. Allerdings läge jedenfalls kein Widerruf iSv. §
530 BGB vor, da die Widerrufserklärung vom 16.12.2012 wegen fehlender Angabe
eines Widerrufsgrundes unwirksam gewesen sei. Zwar seien Angaben getätigt
worden, die aber nicht erkennen ließen, welches Verhalten des Beklagten konkret
beanstandet würde.
Der BGH verwies darauf, er habe
bisher (BGH, Urteil vom 22.10.2019 - X ZR 48/17 -) nur
dazu entschieden, dass § 531 Abs. 1 BGB keine umfassende rechtliche Begründung
des Widerrufs erforderlich sei und es ausreichend sei, dass der dem Widerruf
zugrunde liegende Sachverhalt nur so weit dargestellt würde, dass der
Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden und die Einhaltung der
in § 532 BGB für den Widerruf vorgegebenen Jahresfrist beurteilen sowie im
Umkehrschluss feststellen könne, welche gegebenenfalls andere Vorfälle der
Schenker nicht zum Anlass des Widerrufs genommen habe. Ob es einer diesen
Anforderungen genügenden Begründung allerdings bedürfe, habe der zur
Entscheidung berufene Senat bisher entgegen einer in der Literatur vertretenen
Ansicht offengelassen, da sie bei der Entscheidung vom 22.10.2019 nicht von Relevanz
gewesen sei.
Nunmehr aber postulierte sich der
BGH eindeutig und erklärte, dass es für den Widerruf einer Schenkung wegen
groben Undanks keiner Begründung bedarf. Damit reicht mithin die Erklärung aus,
dass die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen wird.
Zwar würde in der
obergerichtlichen Rechtsprechung von Oberlandesgerichten und dem überwiegendem
Teil der Literatur die Mitteilung des Widerrufsgrundes (so wie vorliegend das
OLG Frankfurt) für erforderlich gehalten, und zwar im Hinblick auf die Prüfung
der Jahresfrist (§ 532 BGB) und eines
Widerrufsgrundes (§ 532 BGB). Ein teil der Literatur sei unter
Bezugnahme auf den Wortlaut des Gesetzes der Ansicht, der Mitteilug des
Widerrufsgrundes bedürfe es nicht; dieser Auffassung folgte der BGH.
Dabei verwies der BGH auf dem
Wortlaut der Norm, die keine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der
Widerrufserklärung vorsehe. Aber auch aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1
BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB könne eine entsprechende Mitteilung des Widerrufsgrundes
in der Widerrufserklärung nicht abgeleitet werden.
Zwar könne der Beschenkte in
Ansehung der Folgen des Widerrufs ein schutzwürdiges Interesse daran haben, den
Widerrufsgrund zwecks hinreichender Prüfung zu erfahren. Allerdings sei der
Beschenkte nicht schutzlos gestellt. Die materielle Wirksamkeit eines Widerrufs
sei an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft und das
Rückgabeverlangen könne im gerichtlichen Verfahren nur Erfolg haben, wenn in
diesem gerichtlichen Verfahren (!) der Schenker (bzw. hier sein
Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen des groben Undanks darlege und beweise.
Es würde im Widerspruch zu diesem
Regelungskonzept stehen, zusätzlichen Schutz durch ein formelles
Begründungserfordernis zu gewähren, obwohl das Gesetz ein solches nicht
vorsehen würde.
Dieses Ergebnis würde auch einem
systematischen Vergleich mit den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung
eines Dienstvertrages aus wichtigen Grund (§ 626 BGB) entsprechen. Auch eine
solche Kündigung würde das Vorliegen eines wichtigen Grundes als auch die
Einhaltung einer (im Vergleich zu § 532 BGB deutlich kürzeren) Erklärungsfrist
verlangen. Dort sei in § 626 Abs. 2 S. 3 BGB (anders als bei dem
Schenkungswiderruf wegen groben Undanks) normiert, dass der Kündigende dem
Gekündigten auf dessen Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich
mitzuteilen habe; die Wirksamkeit der Kündigung hänge aber nicht davon ab, dass
der Kündigende dem auch nachkomme. Vielmehr sei auch hier entscheidend, ob ein
wichtiger Grund vorliegt und die Erklärungsfrist eingehalten wurde (BAG, Urteil
vom 17.08.1972 - 2 AZR 415/17 -). Für den Widerruf einer Schenkung wegen groben
Undanks, bei dem das Gesetz sogar keinerlei Begründung (also weder zusammen mit
dem Widerruf noch auf Verlangen danach) vorsehe, könne nichts anderes gelten.
Anmerkung: Diese deutliche
Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, führte doch die Entscheidung aus 2019 zu
der Irritation, es sei eine Begründung erforderlich. Die Begründung für den
Widerruf wegen groben Undanks ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 626 BGB wird allgemein
anerkannt, dass sie - da nicht im Gesetz normiert - auch nicht erfolgen muss;
obwohl im Rahmen des § 626 BGB der Gekündigte nachträglich eine Begründung
fordern kann, wird nach der Rechtsprechung des BAG diese Unterlassen des
Kündigenden (zutreffend) nicht dahingehend sanktioniert, dass deshalb die
Kündigung unwirksam wird. Umgekehrt ist in anderen Normen (so zur ordentlichen
Kündigung im Mietrecht in § 573 Abs. 3
BGB) explizit eine Begründung gefordert, deren Fehlen zur Unwirksamkeit der
Kündigung führt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.1992 - 1 BvR 1492/91 -).
Nähme man einen Begründungszwangs bei der Widerrufserklärung an, würde durch
die Rechtsprechung ein formales Tatbestandsmerkmal geschaffen, welches der Gesetzgeber
nicht vorgesehen hat und damit das Gericht letztlich zu einen
Ersatzgesetzgeber, was der Gewaltenteilung widerspräche.
BGH,
Urteil vom 11.10.2022 - X ZR 42/20 -