Der Kläger machte gegen die Beklagte, einem Finanzdienstleistungsunternehmen, Schadensersatzansprüche mit der Behauptung fehlerhafter Anlagenberatung geltend. Diese verwies auf eine Anlage bei der B.-Stiftung, mit der der Kläger dann 2014 Kauf- und Lieferverträge abschloss. Nach dem Verkaufsprospekt sollten die Kunden Goldbarren mit einer Reinheit von 99,9% erwerben. In 2015 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Geschäftsräume der B.-Stiftung durchsucht wurden, festgestellt wurde, dass von den Anlegergeldern in Höhe von € 57 Mio. nur Golf im Wert von € 10,58 Mio. erworben wurde, im Übrigen gelagertes Gold Falschgold gewesen wäre. Der Verblieb des Geldes blieb im Wesentlichen ungeklärt. Am 17.06.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.-Stiftung eröffnet. Der Kläger erfuhr davon und beauftragte einen Rechtsanwalt. Die Beklagte habe, so der Kläger, behauptet, die Investitionen des Klägers seien insolvenzfest, was rechtlich unzutreffend war.
Am 13.11.2019 wurde seine Klage der Beklagten zugestellt, mit der er Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend machte, die Beklagte habe ihre Pflichten aus der Anlageberatung schuldhaft verletzt. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hin hob das Oberlandesgericht (OLG) dessen Urteil auf und wies die Klage, unter Verweis auf die nach seiner Ansicht eingetretene Verjährung, ab. Auf die zugelassene Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück.
Der BGH ging, wie zutreffend auch das OLG davon aus, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mangels anderweitiger Bestimmungen, mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger sowohl von den anspruchsbegründenden Umständen wie auch von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Ausreichend sei, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Allerdings könne es auch ausnahmsweise auf die zutreffende rechtliche Würdigung ankommen, was auch das OLG erkannt habe, sich aber mit den Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Ausnahmesituation nicht befasst habe.
Läge der für den Schadensersatzanspruch erforderliche haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners (hier der Beklagten), könne die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solcher nicht ausreichen. Vielmehr müsste der Geschädigte (hier Kläger) Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 07.03.2019 - III ZR 117/18 - u.a.). Die Kenntnis alleine der tatsächlichen Umstände vermöge für den Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit der Handlung vermitteln. Die Angabe der Beklagten über eine „Insolvenzfestigkeit der Investitionen“ des Klägers sei rechtlich unzutreffend gewesen, was aber dazu führen würde, dass beim Kläger von einer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erst ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden könne, dass die (vom Kläger behauptete Angabe rechtlich unzutreffend ist, was vom OLG übersehen worden sei.
Alleine der Umstand, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Aussonderung des erworbenen Goldes eine andere Rechtsansicht vertrat als die Beklagte, genüge für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht, da der Anleger bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nehme, dessen Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen er besonderes Gewicht beimessen würde. In der Regel stelle es daher kein grobes Verschulden gegen sich selbst dar, wenn er „ohne dringenden Anlass“ davon absehe, dessen Angaben z.B. durch Lektüre des Emissionsprospektes zu überprüfen. Das Unterlassen einer Kontrolle des Beraters durch den Anleger weise auf ein Vertrauensverhältnis hin und sei nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar im Sinne grober Fahrlässigkeit gem. § 199 Abs. 1 Nr.2 BGB; dies gelte auch für beschwichtigende Äußerungen des Beraters nach Zeichnung der Anlage (BGH, Urteil vom 07.07.2011 - III ZR 90/10 -). Hinzu käme, dass die den Kläger beratende Rechtsanwaltskanzlei noch im Jahr 2015 ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt sei, eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Aussonderung des Goldes sei erfolgreich (Anm.: Auf eine dem Kläger als Mandanten zuzurechnende fehlerhaften Rechtsberatung geht der BGH nicht ein). Solange der Kläger von einer Insolvenzfestigkeit in Übereinstimmung mit dem mandatierten Anwalt und der Beklagten ausgehen durfte, läge daher keine grobe Fahrlässigkeit vor. Es spräche vieles dafür, dass die Verjährung erst in 2016 zu laufen begonnen habe, weshalb sie bei Klageerhebung in 2019 noch nicht eingetreten gewesen sei.
BGH, Urteil vom 20.10.2022
- III ZR 88/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2021
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Der Kläger
nimmt die Beklagte, ein Finanzdienstleistungsunternehmen, aus eigenem und
abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Wege der Teilklage auf Schadensersatz
wegen (behaupteter) fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
Der Kläger und
seine Ehefrau schlossen im Jahr 2014 nach Gesprächen mit dem Geschäftsführer
der Beklagten sogenannte Kauf- und Lieferverträge mit der in Berlin ansässigen
"B.
-Stiftung"
über insgesamt 95.000 € in Form des Modells "Gold Standard".
Streitgegenständlich ist ein Betrag von 50.000 €, der sich auf die
Vertragsnummern 112855 (15.000 €), 112854 (10.000 €) und 1403869 (25.000 €)
bezieht. Weitere zwischen dem 25. April 2012 und dem 16. Oktober 2014
geschlossene Verträge sind Gegenstand eines anderweitigen Rechtsstreits gewesen.
Ausweislich des
Verkaufsprospekts der B.
-Stiftung war
vorgesehen, dass die Kunden Eigentum an Goldbarren mit einer Reinheit von 99,9
% erwerben sollten. Ende Februar 2015 fand im Rahmen eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung der Geschäftsräume der B.-Stiftung
statt. Dabei wurde festgestellt, dass von den vereinnahmten Anlegergeldern in
Höhe von 57 Mio. € nur 324,486 kg Gold im Wert von etwa 10,58 Mio. € erworben
wurden. Bei etwa 95 % des in den Tresoren der B.
-Stiftung
lagernden Goldes handelte es sich um Falschgold. Von den Anlegergeldern wurden
Immobilien erworben und Darlehen an verbundene Stiftungen vergeben. Überwiegend
ist der Verbleib des Geldes ungeklärt.
Über das
Vermögen der B.-Stiftung wurde am 17. Juni 2015 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Hiervon erfuhren der Kläger und seine Ehefrau noch im selben Jahr und
ließen sich anschließend anwaltlich beraten.
Der Kläger
macht geltend, der Geschäftsführer der Beklagten habe die ihm aus einem
Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Er begehrt
mit der am 13. November 2019 zugestellten Klage, die Beklagte zur Zahlung von
50.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus den
vorgenannten Beteiligungen zu verurteilen. Des Weiteren beantragt er die
Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der
vorbezeichneten Ansprüche im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat sich
unter anderem mit der Einrede der Verjährung verteidigt.
Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Mit der vom
Senat zugelassenen Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils an.
Entscheidungsgründe
Die Revision
ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das
Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Etwaige Schadensersatzansprüche
des Klägers seien nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die
dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe nach § 199
Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen und sei nicht
durch die Einreichung des Güteantrags vom 27. November 2018 gehemmt worden.
Kenntnis vom
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen nach § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB liege im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung
einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage,
Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich sei. Weder sei
notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kenne, die für die
Beurteilung möglicherweise Bedeutung hätten, noch müsse er bereits hinreichend
sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen
risikolos führen zu können. Auch komme es - abgesehen von Ausnahmefällen -
nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genüge im Grundsatz
die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände.
Grob
fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liege
vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehle, weil er ganz naheliegende
Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet habe, was im gegebenen
Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die
den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt hätten und er leicht
zugängliche Informationsquellen nicht genutzt habe. Dem Gläubiger müsse
persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit
der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich
selbst", vorgeworfen werden können.
Gemessen an
diesen Grundsätzen sei eine - etwaige - Unkenntnis des Klägers beziehungsweise
seiner Ehefrau von - angeblichen - Beratungspflichtverletzungen der Beklagten
jedenfalls grob fahrlässig. Unstreitig sei im Juni 2015 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der B.-Stiftung eröffnet worden. Nach den tatbestandlichen
Feststellungen des Landgerichts habe der Kläger auch bereits im Jahr 2015
Kenntnis von der Insolvenzeröffnung gehabt. Wie er persönlich in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat erklärt habe, habe er unmittelbar nach der
Kenntniserlangung im Jahr 2015 eine Klage auf Aussonderung des Goldes aus dem
Insolvenzvermögen gegen den Insolvenzverwalter vorbereitet. Mit
Kenntniserlangung von der Insolvenz hätten dem Kläger und seiner Ehefrau
Zweifel daran kommen müssen, dass die von ihm vorgetragenen Angaben des
Geschäftsführers der Beklagten zur Sicherheit der Anlage und
Insolvenzfestigkeit der Investition zutreffend gewesen seien. Denn eine
Insolvenzeröffnung setze, wie allgemein bekannt sei, voraus, dass der
Insolvenzschuldner überschuldet sei oder sich in Zahlungsschwierigkeiten
befinde. Aufgrund dessen hätten der Kläger und seine Ehefrau befürchten müssen,
dass auch ihre Investition gefährdet sei. Dass bei ihnen solche Zweifel
tatsächlich auch entstanden seien, ergebe sich auch aus der Erklärung des
Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, seine Ehefrau habe
nach Bekanntwerden der Insolvenz eine Anfrage an den Geschäftsführer der
Beklagten verfasst. Den Kläger und seine Ehefrau könne auch die vom
Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung
verlesene "WhatsApp-Nachricht" des Geschäftsführers der Beklagten
nicht entlasten. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten darin ausgeführt
habe, das vom Kläger und seiner Ehefrau erworbene Gold sei Sondervermögen und
"nicht in der Insolvenzmasse", habe er mit dieser Erklärung die
behauptete Falschberatung lediglich wiederholt. Dass die Rechtslage aber
keinesfalls derart eindeutig gewesen sei, wie der Geschäftsführer der Beklagten
sie in seiner Textnachricht dargestellt habe, habe sich für den Kläger und
seine Ehefrau in der Folge erkennbar daraus ergeben, dass der um Freigabe des
Goldes ersuchte Insolvenzverwalter nach rechtlicher Prüfung einen anderen
Rechtsstandpunkt eingenommen und das Gold nicht freigegeben habe, so dass die
Eheleute noch im Jahr 2015 mit Hilfe eines Rechtsanwalts eine Klage auf
Aussonderung des Goldes gegen den Insolvenzverwalter hätten vorbereiten lassen.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe dem Kläger und seiner Ehefrau bewusst sein
müssen, dass die von dem Geschäftsführer der Beklagten suggerierte Sicherheit
nicht bestanden habe und die Insolvenzfestigkeit der Investition fraglich
gewesen sei. Damit habe ihnen auch ein mögliches Verlustrisiko vor Augen
gestanden.
II.
Diese
Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nach
§ 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des
§ 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im Rahmen des
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich die Tatsachen- und
nicht die Rechtskenntnis entscheidend. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um
die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang
rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. März 2008 - III
ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7; vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, NJW
2009, 984 Rn. 13 f und vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn.
26; siehe auch Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260
Rn. 28 mwN zu § 852 BGB aF).
2. Zwar
ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat auch
gesehen, dass es in "Ausnahmefällen" außerdem "auf die
zutreffende rechtliche Würdigung" ankommen kann. Es hat sich jedoch mit
der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer solchen
Ausnahmekonstellation gerechtfertigt ist, nicht befasst. Dementsprechend hat es
nicht erkannt, dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, soweit der
Geschäftsführer der Beklagten die Kapitalanlage aufgrund des angeblichen
Erwerbs physischen Eigentums an den Goldbarren als insolvenzfeste Investition
dargestellt hat.
a) In
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Fall, in
dem bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer
falschen Rechtsanwendung des Schuldners liegt, die Kenntnis dieser
Rechtsanwendung als solche nicht ausreichen kann; vielmehr muss der Geschädigte
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung
fehlerhaft gewesen ist (Senat, Urteil vom 24. April 2014 aaO; vgl. auch Senat,
Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, BGHZ 221, 253 Rn. 21; BGH, Urteile vom
6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 9 ff und 15 ff und vom 29.
Oktober 2021 - IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 27 f). Die bloße Kenntnis der
tatsächlichen Umstände vermag dem Laien noch keine Kenntnis der
Pflichtwidrigkeit einer Handlung zu vermitteln (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014
aaO Rn. 13 f). Dies hat das Berufungsgericht nicht bedacht und infolgedessen
übersehen, dass beim Kläger und seiner Ehefrau von einer Kenntnis oder grob
fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erst ab dem
Zeitpunkt ausgegangen werden kann, zu dem sie erfahren haben oder ihnen infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass die (behaupteten) Angaben
des Geschäftsführers der Beklagten über die "Insolvenzfestigkeit der
Investition" rechtlich unzutreffend waren.
b) Die
Kenntnis der Insolvenz der B.-Stiftung und des Umstands, dass der
Insolvenzverwalter hinsichtlich der Aussonderung des erworbenen Goldes einen
anderen Rechtsstandpunkt einnahm als der Geschäftsführer der Beklagten, genügt
für die Annahme grober Fahrlässigkeit schon deshalb nicht, weil nach der
Senatsrechtsprechung der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen
Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch
nimmt, dessen Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen besonderes Gewicht
beimisst und es daher in der Regel kein grobes Verschulden gegen sich selbst
darstellt, wenn er ohne "dringenden Anlass" davon absieht, dessen
Angaben zum Beispiel durch Lektüre des Emissionsprospekts weiter zu überprüfen.
Unterlässt der Anleger eine Kontrolle des Beraters oder Vermittlers, so weist
dies in erster Linie auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist
deshalb für sich genommen nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar
im Sinne grober Fahrlässigkeit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Dies gilt auch für beschwichtigende Äußerungen des Beraters oder Vermittlers
nach Zeichnung der Anlage (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10,
juris Rn. 19; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 10
und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 13 und 18). So liegt der
Fall hier.
Mangels
gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist vorliegend von dem
Vortrag des Klägers auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten auch
nach Bekanntwerden der Insolvenz der B.-Stiftung beschwichtigend erklärt hat,
das erworbene Gold falle als Sondervermögen nicht in die Insolvenzmasse. Es
kommt hinzu, dass die von dem Kläger noch im Jahr 2015 beauftragte Rechtsanwaltskanzlei
ebenfalls zu dem Ergebnis gelangte, eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf
Aussonderung des Goldes sei aussichtsreich. Solange der den Kläger und seine
Ehefrau beratende Rechtsanwalt - im Einklang mit der Rechtsauffassung des
Geschäftsführers der Beklagten - daran festhielt, die Anleger hätten das Gold
insolvenzfest, also sicher, erworben, durften auch der Kläger und seine Ehefrau
von dieser Rechtslage und damit von einer grundsätzlich sicheren Anlage
ausgehen, ohne grob fahrlässig zu handeln. Es bestand dann für sie kein
"dringender Anlass", die Erklärungen des Geschäftsführers der
Beklagten in Zweifel zu ziehen. Danach spricht vieles dafür, dass die
Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau
frühestens mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen hat und durch die am 19.
November 2019 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden ist. Es ist nichts
dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB bereits im Jahr 2015 vorgelegen haben könnten. Es kann daher
dahinstehen, ob der Güteantrag vom 27. November 2018 geeignet war, die
Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen.
III.
Das
angefochtene Urteil kann nach alledem mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es ist aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). In dem neuen
Berufungsverfahren wird sich das Oberlandesgericht gegebenenfalls auch mit den
weiteren vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen befassen müssen.
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