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Mittwoch, 22. Februar 2023

In welchem Jahr ist die Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ?

Die Parteien stritten darum, in welchem Jahr eine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Dabei hatte sie der Kläger (der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 bestimmte) dem eine Dauerfristverlängerung erteilt war, demzufolge die Vorauszahlung erst am 10.02.2016 fällig war, die Ausgabe in der Gewinnermittlung im Jahr 2015 berücksichtigt. Dem folgte das Finanzamt (FA) nicht und erhöhte damit den Gewinn für 2015 um den entsprechenden Betrag. Das Finanzgericht gab ihm Recht. Auf die Revision des beklagten FA wurde das finanzgerichtlich Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung auf die Dauerfristverlängerung ab, weshalb die Zahlung erst bei Abfluss im Jahr 2016 berücksichtigt werden könne. Eine abweichende Zuordnung der Ausgabe nach § 11 Abs. 2 S. 2 iVm. Abs. 1 S. 2 EStG sei nicht erfüllt, da die Zahlung für den Monat Dezember 2015 nicht innerhalb des für § 11 Ab. 2 S. 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraum fällig gewesen wäre.

Grundsätzlich gelte bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, dass die Ausgaben für das Jahr abzusetzen seien, in dem sie geleistet würden. Entscheidend sei damit, wenn der Steuerpflichtige die Verfügungsgewalt über die Mittel verliere, was hier im Januar 2016 mit der Überweisung der Fall gewesen sei. Die Umsatzsteuervorauszahlungen seien regelmäßig wiederkehrende Ausgaben iSv. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG. Der Kläger habe zwar nur bis zur Zahlung am 06.01.2016 noch innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes die Verfügungsmacht über den Betrag gehabt. Im Hinblick auf eine abweichende Zuordnung einer Zahlung zum Vorjahr sei erforderlich, dass die Zahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (zehn Tage), zu dem sie wirtschaftlich gehöre, geleistet werde und wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes auch fällig würde (BFH, Urteil vom 16.02.2022 - X R 2/21 -). Da hier die Fälligkeit erst zum 10.02.2016 infolge der Dauerfristverlängerung eingetreten sei, wäre die Ausnahme nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG nicht gegeben. Eine andere Auslegung ergäbe sich auch nicht aus dem Normzweck der Norm, die auf eine Zufälligkeit abstelle, was bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen und  beantragter und erteilter Dauerfristverlängerung nicht der Fall sei; hier habe es der Steuerpflichtige in der Hand, ob er freiwillig früher leistet oder nicht.

 

BFH, Urteil vom 13.12.2022 - VII R 1/20 -

Sonntag, 17. April 2022

Werbungskosten für häusliche Arbeitszimmer - die häufige Streifrage hier bei einer Stewardess

Der Arbeitnehmer kann unter Umständen Teile seiner Mietkosten für seien Wohnung steuerlich geltend machen, wenn er einen Raum als „häusliches Arbeitszimmer“ verwendet. Aber kann nur derjenige ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, für den ein solches auch tatsächlich erforderlich ist (hier bei einer Stewardess) ? Mit dieser Frage hatte sich der BFH auseinanderzusetzen.

Die Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt wurde, war Stewardess. Im Streitjahr (2012) hatten die Kläger, die Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 148 qm waren, Aufwendungen für ein in diesem Haus befindliches, 13,5 qm großes Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von € 1.250,00 geltend gemacht. Sie hatten vorgetragen im Haus stünde der Klägerin stünde für die von ihr verrichteten Tätigkeiten kein anderer Raum im Haus zur Verfügung. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung der Kosten für das Arbeitszimmer ab. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgewiesen, ein solches sei für die Klägerin nicht erforderlich.

Die Revision führte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung. Der BFH folgte dem FG zur „Erforderlichkeit“ nicht.

§ 9 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG stünde dem Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer zwar grundsätzlich entgegen. Dies gelte aber nach S. 2 der Norm nicht, so der BFH, wenn für die betriebliche betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, wobei in diesem Fall die abziehbaren Aufwendungen auf den Betrag von € 1.350,00 begrenzt seinen (S. 3 Halbs. 1), wobei diese Beschränkung dann nicht gelte, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde (S. 3 Halbs. 2).

Der BFH stellt klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer iSv. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ein Raum sei, der nach seiner Ausstattung zur Erzielung von Einnahmen genutzt würde. Er sei zwar in seiner Lage, Funktion und Ausstattung i die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden, diene aber vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, veraltungstechnischer oder organisatorischen Arbeiten. Typischerweise sei er mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück sei. Entspreche dem ein raum seiner äußeren Erscheinung nach, so müsse er überdies (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Würde der Raum gemischt genutzt, also auch privat in einem nicht nur untergeordneten Umfang, scheide eine steuerliche Abziehbarkeit aus (BFH, Beschluss vom 27.02.2015 - GrS 1/14 -).

Die Regelungen in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG seien abschließend. Eine „Erforderlichkeit“ sei kein Merkmal für die Abzugsfähigkeit. Der Gesetzgeber habe eine Typisierung vorgenommen, indem er eine Begrenzung auf die im Gesetz genannten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung) vorgenommen habe. Er habe dabei die Typisierung die Erforderlichkeit für die zwei Fallgruppen im Gesetz aufgenommen, ohne den unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit ins Gesetz aufzunehmen, weshalb die Erforderlichkeit nicht noch zusätzlich als (ungeschriebenes) Tatbestandmarkmal berücksichtigt werden könne.

Das hat das FG verkannt. Es habe rechtsfehlerhaft die Erforderlich des Arbeitszimmers für die Tätigkeit der Klägerin als maßgebend erklärt.  Es käme allerdings nicht darauf an, ob der Klägerin kein sonstiger Arbeitsplatz (am Küchentisch, im Esszimmer oder einem anderen Raum) für die Erledigung zur Verfügung stand. Von daher könnte das Urteil keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung sei geboten, da das FG keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Raum, wie klägerseits behauptet, tatsächlich (nahezu) ausschließlich zur Einkunftserzielung genutzt worden sei oder auch eine der einkünfterelevanten Nutzung schädlichen privaten (Mit-) Nutzung.

BFH, Urteil vom 03.04.2019 - VI ZR 46/7 -