
Die Eintragung, so das KG,
erfolge auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn das Recht von dem betroffen sei,
der die Eintragung bewilligt, § 19 GBO. Einer Bewilligung zur Berichtigung bedürfe
es dann nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen sei. Dieser Nachweis sei
nicht erbracht worden.
Zwar habe der BGH die (Teil-)
Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mit seinem Beschluss vom
02.06.2005 - V ZB 32/05 - anerkannt und
der Gesetzgeber dies auch nachvollzogen (§§ 10, Abs. 6 – 8, 27 Abs. 3 WEG), doch würde dies an der
rechtlichen Zuordnung eines für die Wohnungseigentümer eingetragenen
Verfügungsverbotes im Grundbuch nichts ändern. Die Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft sei nichtumfassend, sondern auf Teilbereiche des
Rechtslebens beschränkt, bei denen diese im Rahmender Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehme (BGH, Urteil
vom 18.03.2016 - 5 ZR 75/15 -), weshalb keine Identität der Wohnungseigentümergemeinschaft
mit der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen werden
könne. Vielmehr bleibe das Sonder- und Gemeinschaftseigentum in den Händen der
Miteigentümer und es würde sich mithin um unterschiedliche Zuordnungsobjekte
von Rechten und Pflichtenhandeln. Dies verbiete eine Umdeutung dahingehend,
dass die Sicherungshypothek nunmehr nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit
der Wohnungseigentümergemeinschaft zustünde.
Zwar könnten offenbare
Unrichtigkeiten auch von Amts wegen berichtigt werden. Auch wenn hier die
Urkundsnotarin eine Berichtigung vornahm, müsse dies geprüft werden. Die
Unrichtigkeit müsse offenkundig sein (§ 44a Abs. 2 BeurkG, der sich an § 319
Abs. 1 ZPO anlehne). Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr läge die Annahme
nahe, dass es sich bei der ursprünglichen Bezeichnung der Gläubiger um die namentlich aufgeführten Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft handele. Dies habe dem damaligen Rechtsverständnis
entsprochen, wonach Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels deren
Rechtsfähigkeit nur solche der Wohnungseigentümer waren. Damit könne die
Nachtragsurkunde der Notarin nicht richtig sein, da ansonsten die Gläubiger des
Schuldanerkenntnisses nicht gewahrt blieben.
KG, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 W 56/19 -