Der Beklagte gewährte den
Eheleuten V. ein Darlehen, welches von diesen nebst Zinsen bis zum 29.02.2012
bzw. 31.03.2012 zurückgezahlt werden sollte. Vereinbarungsgemäß und wurde
(durch direkte Zahlung des Beklagten) das Darlehen der Autohaus P.V. GmbH (Schuldnerin),
deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer V. war, zur Beseitigung
einer Liquiditätslücke zur Verfügung gestellt werden. Am 27.02.2012 zahlte die
Schuldnerin einen Teilbetrag an den Beklagten zurück. Am 30.03.2012
vereinbarten der Beklagte und V. eine Verlängerung des Darlehens bis zum
30.09.2012; die Rückzahlung erfolgte am 05.10.2012. Am 19.07.2013 beantragte V. die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter
verlangte die Rückzahlung des am 05.10.2012 gezahlten Betrages. Die Klage hatte
in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision des Beklagten wurde die Klage
abgewiesen.
Anfechtbar nach § 135 Abs. 1 Nr.
2 InsO sei eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf
Rückgewähr eines nachrangigen Darlehens iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO
Befriedigung gewährt habe, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem
Eröffnungsantrag (wie hier) oder danach vorgenommen worden sei. Allerdings
unterlägen dem Nachrang nur Ansprüche auf Rückgewähr, die von einem
Gesellschafter gewährt wurden, der einer Gesellschaft iSv. § 39 Abs. 4 S. 1
InsO angehöre und nicht dem Kleinbeteiligungsprivileg nach § 39 Abs. 5 InsO
unterfalle. Dritte, die der Gesellschaft nicht als Gesellschafter angehören,
würden dem Nachrang nur unterworfen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung
einem Gesellschafter gleichstehen würden. So könne sich der Gesellschafter
seiner Verantwortung nicht durch Zwischenschaltung anderer Gesellschaften
entziehen (BGH, Urteil vom 15.11.2018 - IX ZR 39/18 -).
Diese Voraussetzungen sah der
BGH, anders als die Vorinstanzen, als nicht erfüllt an. Mit Ausnahme des
Darlehensvertrages zwischen den Eheleuten V. und dem Beklagten würden keine
rechtliche Verbindungen zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin als
Darlehensnehmerin einerseits, dem Beklagten und den Eheleuten V. als
Darlehensgeber andererseits bestehen. Der Beklagte habe auch keinen Einfluss
auf Entschließungen der Schuldnerin gehabt. Eine Umgehung von
Anfechtungstatbeständen könne auch nicht den Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1
Nr. 2 InsO eröffnen. Dieser sei nur bei den im Gesetz benannten Voraussetzungen
gegeben. Zudem läge keine Umgehung vor. Selbst wenn der Beklagte den
Darlehensvertrag unmitellbar mit der Schuldnerin geschlossen hätte, wäre die
Rückzahlung nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO
anfechtbar gewesen, da der Beklagte nicht Gesellschafter der Schuldnerin
gewesen wäre und auch einem solchen nicht gleichgestanden hätte.
Weitere vom klagenden
Insolvenzverwalter benannte Anfechtungsgründe wurden vom BGH auch verneint.
BGH, Urteil vom 27.02.2020 - IX ZR 337/18 -