Die Klägerin nahm den Beklagten
auf Schadensersatz wegen Betruges (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit Warenlieferungen
in Anspruch und behauptete, der Beklagte habe (mit seiner Firma) die Klägerin mit
Lebensmitteln und im Zusammenwirken mit dem bei ihr ehedem beschäftigten Zeugen
U. überhöhte Rechnungen gestellt, die von ihr in der Annahme, die Lieferungen seien
korrekt berechnet worden, gezahlt worden seien. Als Schaden ergäbe sich ein
Betrag von € 834.079,72. Gegen den Beklagten wurde auch ein (noch nicht abgeschlossenes)
Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Betruges geführt.
Vom Beklagten wurde beantragt,
das Verfahren vor dem Landgericht auf Zahlung von Schadensersatz nach § 149
Abs. 1 ZPO im Hinblick auf das Strafverfahren auszusetzen. Das Landgericht wies
den Antrag zurück. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde wies das OLG
nach Nichtabhilfe durch das Landgericht zurück.
Zur Begründung verwies das OLG
darauf, dass nach § 149 Abs. 1 ZPO das Gericht die Aussetzung des Verfahrens
bis zum Abschluss eines Strafverfahrens aussetzen, wenn sich im Verlaufe des
Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergäbe; dies gelte auch dann, wenn
der Verdacht der Straftat bereits vor oder bei Beginn des zivilrechtlichen
Verfahrens bestünde. Dabei sei das Gericht bei seiner in seinem Ermessen
liegenden Entscheidung verpflichtet, die Verfahrensförderung des Zivilprozesses
gegenüber dem Vorteil des zusätzlichen
Erkenntnisgewinns (aus dem Strafverfahren) abzuwägen, was nachprüfbar
darzulegen sei. Das bedeute, dass konkret (und nicht nur floskelhaft) dargelegt
werden müsse, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von dem strafrechtlichen Ermittlungen
zu erwarten sei. Die Entscheidung des der ersten Instanz sei vom
Beschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfen. Daran gemessen sei die
Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Es sei nicht erkennbar,
dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der Strafprozess in
vertretbarer Zeit einen Erkenntnisgewinn bringen würde und damit eine
erhebliche Verzögerung des Zivilprozesses rechtfertigen könne.
So könne eine Vernehmung von
Zeugen im Strafprozess grundsätzlich die eigene Beweisaufnahme im Zivilprozess
nicht ersetzen. Zwar könnten die Zeugenaussagen im Strafprozess als Urkundsbeweis
verwertet werden, ebenso die Aussagen im Strafprozess, aber jede der
beteiligten Parteien könne die Anhörung des oder der Zeugen vor dem erkennenden
Zivilgericht beantragen, was zum Ausschluss der ausschließlichen Verwertung der
Aussagen im Strafprozess führe, unabhängig davon, dass eine
Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugen durch Verwertung deren Aussagen im
Strafprozess nicht möglich wäre. Vorliegend stütze sich die Klägerin für die
Berechnung ihres Schadens auch auf Zeugenbeweise.
Im Hinblick auf eine abstrakte
Schadensberechnung stütze sich die Klägerin auf die Einholung eines
Sachverständigengutachtens, welches bisher im Strafverfahren noch nicht in
Auftrag gegeben worden sei. Es könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen
werden, dass die in § 411a ZPO vorgesehene Beweiserleichterung durch Verwertung
dieses Gutachtens möglich sei. Es sei nicht einmal ersichtlich, in ob und in welchem
Umfang die Staatsanwaltschaft Anklage erhebe, weshalb nicht davon ausgegangen
werden könne, dass der Gegenstand des Zivilverfahrens auch in vollem Umfang
Gegenstand des Strafverfahrens sein wird. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das
Verfahren ganz oder teilweise einstelle, bleibe die Klägerin weiterhin im
Zivilverfahren befugt, den Nachweis des von ihr behaupteten Schadens zu führen.
Auch der Einwand des Beklagten,
seine Unterlagen seien beschlagnahmt, rechtfertige die Aussetzung nicht. Der
Beklagte könne über seinen Verteidiger Einsicht in die Unterlagen nehmen. Ebenso wenig könne der Einwand des Beklagten,
sich aufgrund der der Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO gegebenenfalls selbst
bezichtigen zu müssen, die Aussetzung des Verfahrens nicht rechtfertigen (OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2006 - VI-W
(Kart) 6/06 -).
Das OLG verwies ferner darauf,
dass gegen eine Aussetzung auch sprechen würde, wenn abzusehen sei, dass diese
über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr dauern würde, § 149 Abs. 2 ZPO.
Davon sei für den Fall einer Anklageerhebung bis zu einer Rechtskraft des
strafgerichtlichen Urteils auszugehen, auch wenn Anklage zum Amtsgericht
erhoben würde.
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.02.2019 - 7 W 9/19 -