Die Beklagte war mit einer
Kommanditeinlage von € 100.000,00 an der insolventen Kommanditgesellschaft (KG)
beteiligt. Sie erhielt von dieser Ausschüttungen in Höhe von € 45.000,00. Diese
wurden vom Insolvenzverwalter der KG (dem Kläger) unter dem Gesichtspunkt der
teilweisen Rückgewähr von Kommanditeinlagen eingeklagt. Er machte geltend, dass
zum Zeitpunkt der entsprechenden Ausschüttungen der Kapitalanteil der Beklagten
durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert gewesen
sei (§ 175 HGB). Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Die dagegen
gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
Das OLG hielt in seiner Entscheidung
fest, die Beklagte könne nicht zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen
(pauschal) bestreiten und auch nicht verlangen, dass der Kläger jeweils den
Forderungsgrund und die Fälligkeit substantiiert darlegen müsse. Auch seine ein
Verjährung der festgestellten Forderungen nicht ersichtlich.
Allerdings sei Voraussetzung,
dass die Inanspruchnahme der Beklagten zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger
mit festgestellten Forderungen benötigt würde. Davon sei nicht auszugehen, da
aus der Beitreibung von Erstattungszahlungen wegen der Rückgewähr geleisteter
Kommanditeinlagen das Aktivvermögen der Schuldnerin (KG) ausgereicht habe, um
solche Forderungen auch ohne Inanspruchnahme der Beklagten zu befriedigen.
Dieser Behauptung entsprechenden Behauptung der Beklagten sei der Kläger trotz
Hinweises des Senats nicht im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast in
genügender Weise, nämlich unter konkreter Darstellung der Höhe und der
Verwendung entsprechender beigetriebener Erstattungsansprüche gegen andere
Kommanditisten entgegen getreten, weshalb die Behauptung der Beklagten nach §
138 Abs. 4 ZPO als unstreitig zu behandeln sei.
Die Beklagte als Kommanditisten
hafte nach § 171 Abs. 2 iVm. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB nur für Forderungen, die der
Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt habe und denen er nicht
widersprochen habe. Eine Haftung für Masseforderungen bestünde nicht. Schon
daraus folge die sekundäre Darlegungslast des Klägers, der eine Vielzahl von
Kommanditisten in Anspruch genommen habe, da andernfalls der Insolvenzverwalter
hinsichtlich des Anspruchsgrunds sachliche Beschränkungen der Haftung der
Gesellschafter umgehen könnte, indem er bereits beigetriebene
Erstattungsansprüche zur Begleichung von Forderungen einsetzt, für die die
Gesellschafter nicht haften und damit letztlich versucht, die maßgebliche Summe
zur Insolvenztabelle festgestellter Forderungen wieder „aufzufüllen“.
Der Kläger hat
Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben (II ZR 1/19).
OLG Celle, Urteil vom 12.12.2018 - 9 U 74/17 -