Mieterhöhungen müssen begründet
werden, wobei auf Mietspiegel (§§ 558c und 558d BGB), Auskunft einer
Mietdatenbank iSv. § 558e BGB, Benennung von Entgelten dreier vergleichbarer
Wohnungen oder ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen abgestellt werden kann, § 558 Abs. 2 BGB.
Häufig bleibt dem Vermieter keine andere Möglichkeit, als ein Gutachten
einzuholen, da Mietspiegel und Mietdatenbank (im gesetzlichen Sinne) nicht
bestehen und ihm Vergleichswohnungen nicht bekannt sind. Vorliegend war
streitig, ob das von der klagenden Vermieterin eingeholte Gutachten den
gesetzlichen Anforderungen entspricht. Amts- und Landgericht verneinten dies;
die vom Landgericht zugelassene Revision führte zur Aufhebung des klageabweisenden
Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.
Der Sachverständige hatte die
streitbefangene Wohnung nicht besichtigt. Darin sahen die Vorinstanzen einen
Formmangel des Gutachtens. Dem folgte der BGH nicht.
Die Formulierung in § 558 Abs. 2
Nr. 3 BGB, „ein mit Gründen versehenes Gutachten“, bedeute, dass dem Mieter im
Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden
müssten, die er zur Prüfung des Begehrens benötige; es diene nicht dazu,
bereits den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete zu erbringen oder dem
Mieter ein Prozessrisiko abzunehmen. Damit reiche es aus, wenn das Gutachten
Tatsachen enthalte, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet würde und
die der Mieter ansatzweise selbst prüfen könne. Das aber erfordere nicht
notwendig, dass der Sachverständige vorher die Wohnung (oder eine typengleiche
Wohnung) selbst besichtige. Entscheidend für die Überprüfbarkeit durch den
Mieter sei, welche Angaben im Gutachten zu der konkreten (oder vergleichbaren) Wohnung
enthalten sind, unabhängig davon, auf welchen Weg der Sachverständige diese
Erkenntnisse gewonnen hat. Die Quelle der Sachkunde mag zwar für die
Beurteilung der Qualität bedeutsam sein, sei jedoch nicht formal bedeutsam.
Auch aus vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Hinweisen für derartige
Gutachten (nach § 2 Abs. 2 MHG), wonach der Sachverständige grundsätzlich die
Wohnung vorher besichtigen soll, ergäbe sich nichts anderes. Damit würde keine
formalisierte Verfahrensvoraussetzung geschaffen, die im Falle der
Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit führe; der Hinweis solle lediglich Maßnahmen
darstellen, die geeignet seien, unnötige Prozesse zu vermeiden und eine
außergerichtliche Einigungsbereitschaft des Mieters zu fördern. (Anmerkung: Wenn der Vermieter veranlasst
ist, für eine Mieterhöhung (nicht eventuell eine Vielzahl von Mieterhöhungen in
einem Hochhaus o.ä.) ein Gutachten einzuholen, wird schon der Vermieter selten
bereit sein, sich in Ansehung der von ihm zu tragenden Kosten des Gutachtens
auf die regelmäßig im Verhältnis zu den Kosten geringe Erhöhung des Mietzinses
auf einen geringeren Mietzins als vom sachverständigen unter Berücksichtigung
der Kappungsgrenze einzulassen).
Auch etwaige Mängel des Gutachtens
würden nicht zur formellen Unwirksamkeit des Gutachtens und damit zur Unzulässigkeit
der von der Vermieterin erhobenen
Zustimmungsklage führen.
So habe der Sachverständige
vorliegend im Gutachten keine Angabe zum Vorhandensein oder Fehlen von Balkonen und zur Geschosshöhe gemacht.
Dies begründete er damit, dass es sich dabei nicht um mietrelevante
Ausstattungsmerkmale handele. Sofern diese Merkmale doch für die Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete relevant seien, läge allenfalls ein inhaltlicher
Fehler des Gutachtens vor, der aber die formelle Wirksamkeit desselben und
damit die Zulässigkeit der Klage berühre.
BGH, Urteil vom 11.07.2018 - VIII ZR 190/17 -