Die Klägerin als Leasingnehmerin
eines PKW nimmt nach einen Verkehrsunfall die beklagte Haftpflichtversicherung
auf Zahlung von Schadensersatz nach Maßgabe eines Reparaturkostenvoranschlags
eines Fachunternehmens in Anspruch; die 100%-ige Haftung der Beklagten ist im
Grundsatz unstreitig. Die Klägerin berief sich auf die die Leasingbedingungen,
wonach sie im Schadensfall den Leasinggeber unterrichten und im eigenen Namen und
auf eine Rechnung die Reparatur in einem vom Hersteller anerkannten Betrieb
durchführen lassen müsse, aber „Entschädigungsleistungen für Wertminderung … in
jedem Fall an den Leasinggeber“ weiterzuleiten seien.
Das Amtsgericht (AG) gab der
Klage statt. Das Landgericht, welches die Berufung zuließ, wies die Berufung
der Beklagten zurück. Auf deren Berufung hob der BGH das landgerichtliche
Urteil auf und wies den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht zurück. Nach Ansicht des BGH sei die Klage wegen fehlender
Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.
Vorliegend würden von der
Klägerin mit gleichem Klageziel unterschiedliche Streitgegenstände geltend
gemacht, nämlich zum Einen das fremde Recht der Leasinggeberin aus
Prozessstandschaft, zum Anderen das eigene Recht wegen Verletzung des
Besitzrechts als Leasingnehmerin. Dies verstoße gegen das Gebot, den Klagegrund
bestimmt zu bezeichnen, § 253 ZPO. Allerdings könne die klagende Partei noch in
der Revisionsinstanz von der alternativen zur zulässigen eventuellen
Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die
prozessualen Ansprüche geltend machen will. Die habe die Klägerin hier getan, indem
sie zunächst auf eigenes Recht und nur hilfsweise noch auf das Recht des
Leasinggebers abgestellt habe.
Nach vertiefender Auseinandersetzung
mit dem aus dem Besitzrecht nach § 823 BGB herzuleitenden Anspruch verweist der
BGH darauf, dass sich das Recht des Eigentümers (Leasinggeber) und des
Besitzers (Leasingnehmer) bei Annahme eines Reparaturschadensersatzanspruchs
des Leasingnehmers in Anspruchskonkurrenz gegenüberstehen würde. Wie diese
Anspruchskonkurrenz aufgelöst werden könne (der BGH verwies auf verschiedene
Ansätze in der Literatur), könne allerdings vorliegend auf sich beruhen. Nach
den Bedingungen wäre die Klägerin als Leasingnehmerin zur Instandsetzung des
Fahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet gewesen, ohne diese Pflicht
erfüllt zu haben. Danach könne die Klägerin nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des
Leasinggebers gemäß § 249 Abs. 2 S. 1
BGB statt Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen. Denn das Recht
des Geschädigten, Herstellungskosten statt Herstellung zu verlangen, stelle
sich als eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers dar, da nicht von vornherein
mehrere Leistungen geschuldet worden seien, vielmehr der Gläubiger berechtigt sei, anstelle der
geschuldeten Leistung eine andere zu verlangen. Er müsse die beschädigte Sache
dem Schädiger anvertrauen, könne die Natrualrestitution auch selbst vornehmen,
und zwar im Rahmen der Dispositionsfreiheit durch Reparatur durch einen Dritten
oder lediglich dem Verlangen nach den möglichen Kosten der Herstellung. Diese
Ersetzungsbefugnis bei einer Sachbeschädigung könne aber nur einheitlich
ausgeübt werden und stünde im Verhältnis zwischen Eigentümer berechtigten
unmittelbaren Besitzer dem Eigentümer als Inhaber des umfassenderen
Herrschaftsrechts über die Sache gem. § 903 BGB zu. Damit aber könne die Klägerin vorliegend
keinen fiktiven Reparaturschaden begehren, da dieses Dispositionsrecht nicht
auf sie übergegangen sei. Vielmehr sehe der Leasingvertrag eine unverzügliche
Reparatur vor.
Auch wenn sich die Ersatzpflicht
des Schädigers bei Beschädigung einer gemieteten Sache auf einen
Haftungsschaden erstrecke, als den Schaden, der dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht
gegenüber dem Eigentümer entstanden sei, könne die Klägerin vorliegend daraus
nichts herleiten. Ihre Verpflichtung bestünde darin, die notwendige
fachgerechte Reparatur auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Damit läge ein
Schaden in Form der Belastung mit einer Verbindlichkeit vor, und habe die
Klägerin einen Befreiungsanspruch, nicht aber auf Zahlung. Es stünde dem
Schuldner frei, wie er den Befreiungsanspruch erfülle.
BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 481/17 -