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Die Rechtsprechung bejaht das
Recht des Geschädigten, ein Fahrzeug reparieren zu lassen, auch wenn ein
wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies bis zu einer Grenze von 120% des
vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes, ohne
Berücksichtigung des Restwertes. Grundlage für diese Rechtsprechung ist das
angenommene Integritätsinteresse des Geschädigten.
Allerdings wird damit nicht
generell jede Reparatur nach diesen Grundsätzen entschädigt. Auch wenn sich die
Reparaturkosten noch im Rahmen der 30% über dem Wiederbeschaffungswert halten, kann der Geschädigte lediglich
den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten
Restwertes verlangen, wenn das Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht
repariert wurde. Das wiederum erfordert eine Reparatur nach den Vorgaben des
Sachverständigen. Abweichungen dadurch, dass statt vom sachverständigen
zugrunde gelegter Neuteile altersentsprechende und funktionstaugliche
Gebrauchtteile verwendet werden, stehen der Annahme einer Annahme einer
vollständigen und fachgerechten Reparatur noch nicht entgegen. Wenn aber, wie
in dem vom BGH ausgeurteilten Fall, Teile nicht ersetzt werden (hier:
Zierleisten und Kniestück), hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Erstattung
der von ihm aufgewandten Reparaturkosten.
BGH, Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14 -