Der BGH setzt konsequent seine
Rechtsprechung zur Schwarzarbeit fort. Die Schwarzarbeitsabrede stellt sich als
nichtiger Vertrag dar, da dieser gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, §§ 1
Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, 134 BGB.
Wird der Vertrag durchgeführt und
erbringt der Auftragnehmer eine mangelhafte Leistung, so hat der Auftraggeber
keine Gewährleistungsansprüche. Den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen
steht die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts entgegen.
In dem nun vom BGH entschiedenen
Fall, hatte der beklagte Unternehmer einen Kostenvoranschlag für den Einbau von
V-Fenstern und den Ausbau des Dachgeschosses über € 12.651,90 zuzüglich
Umsatzsteuer unterbreitet. Mündlich wurde daraufhin ein Vertrag über pauschal €
10.000,00 abgeschlossen, die der Kläger dem Beklagten in bar zahlte. Der
Beklagte erteilte dem Kläger eine Rechnung „zum Festpreis von 10.000,- €“, auf
der die Rubriken zur Rechnungsnummer, Steuernummer, Rechnungsbetrag netto und
Mehrwertsteuer nicht ausgefüllt wurden.
In der Folge machte der Kläger
erhebliche Mängelansprüche geltend, die er mit € 11.901,53 bezifferte. Der
beklagte berief sich auf die Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung und
forderte im Wege der Widerklage einen von ihm bereits an den Kläger gezahlten Schadensersatzbetrag
von € 1.392,76 zurück. Während das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen
hatte, gab das OLG der Widerklage vollumfänglich, der Klage teilweise statt.
Die Revision wurde in Bezug auf
die Klage zugelassen und führte zur Abweisung derselben.
Dass Grundlage des
Rechtsgeschäfts ein auf Schwarzarbeit ausgerichteter Vertrag sei, ergäbe sich
bereits aus der Rechnung. Denn die Rechnung habe entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2
SchwarArbG nicht die nach § 14 UStG erforderlichen Angaben (Ausweis der Umsatzsteuer,
Rechnungsnummer) enthalten.
Der BGH wies darauf hin, dass
durch die Nichtigkeit des Werkvertrages vertragliche Ansprüche und damit auch
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln nicht bestehen. Damit schloss es sich
der Ansicht des OLG an, welches allerdings in Hinblick auf einen vom Kläger
hilfsweise geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 817 BGB
der Klage teilweise statt gab. Dem folgte der BGH nicht. Er wies darauf hin,
dass § 817 BGB dann keine Anwendung
finde, wenn der Besteller in Ausführung des nichtigen Werkvertrages seine
Leistungen erbringe, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis Zahlung leiste,
wie sich aus § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ergäbe. Eine einschränkende Auslegung
scheide aus. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsgesetz enthaltene Verbot
missachte soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben.
BGH, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14 -