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Sonntag, 11. Oktober 2015

Schwarzarbeit: Barzahlung auf Rechnung ohne Mehrwertsteuerausweis führt zum Verlust der Mängelrechte und begründet auch keinen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch

Der BGH setzt konsequent seine Rechtsprechung zur Schwarzarbeit fort. Die Schwarzarbeitsabrede stellt sich als nichtiger Vertrag dar, da dieser gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, 134 BGB. 

Wird der Vertrag durchgeführt und erbringt der Auftragnehmer eine mangelhafte Leistung, so hat der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche. Den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen steht die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts entgegen.

In dem nun vom BGH entschiedenen Fall, hatte der beklagte Unternehmer einen Kostenvoranschlag für den Einbau von V-Fenstern und den Ausbau des Dachgeschosses über € 12.651,90 zuzüglich Umsatzsteuer unterbreitet. Mündlich wurde daraufhin ein Vertrag über pauschal € 10.000,00 abgeschlossen, die der Kläger dem Beklagten in bar zahlte. Der Beklagte erteilte dem Kläger eine Rechnung „zum Festpreis von 10.000,- €“, auf der die Rubriken zur Rechnungsnummer, Steuernummer, Rechnungsbetrag netto und Mehrwertsteuer nicht ausgefüllt wurden.

In der Folge machte der Kläger erhebliche Mängelansprüche geltend, die er mit € 11.901,53 bezifferte. Der beklagte berief sich auf die Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung und forderte im Wege der Widerklage einen von ihm bereits an den Kläger gezahlten Schadensersatzbetrag von € 1.392,76 zurück. Während das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen hatte, gab das OLG der Widerklage vollumfänglich, der Klage teilweise statt.

Die Revision wurde in Bezug auf die Klage zugelassen und führte zur Abweisung derselben.

Dass Grundlage des Rechtsgeschäfts ein auf Schwarzarbeit ausgerichteter Vertrag sei, ergäbe sich bereits aus der Rechnung. Denn die Rechnung habe entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarArbG nicht die nach § 14 UStG erforderlichen Angaben (Ausweis der Umsatzsteuer, Rechnungsnummer) enthalten.
Der BGH wies darauf hin, dass durch die Nichtigkeit des Werkvertrages vertragliche Ansprüche und damit auch Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln nicht bestehen. Damit schloss es sich der Ansicht des OLG an, welches allerdings in Hinblick auf einen vom Kläger hilfsweise geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 817 BGB der Klage teilweise statt gab. Dem folgte der BGH nicht. Er wies darauf hin, dass  § 817 BGB dann keine Anwendung finde, wenn der Besteller in Ausführung des nichtigen Werkvertrages seine Leistungen erbringe, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis Zahlung leiste, wie sich aus § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ergäbe. Eine einschränkende Auslegung scheide aus. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsgesetz enthaltene Verbot missachte soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben.


BGH, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14 -