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Der Bundesfinanzhof (BFH) ist mit
seinem Urteil vom 18.06.2015 wieder zu seiner alten Rechtsprechung zurückgekehrt
und hat ausdrücklich seine geänderte Rechtsprechung im Urteil vom 12.05.2011
aufgegeben. Damals hatte der Senat den Abzug aller Zivilprozesskosten als außergwöhnliche
Belastung zugelassen, soweit es sich nicht um mutwillig herbeigeführte Kosten gehandelt
hat. Es sprächen allerdings, so die Entscheidung jetzt, „schwerwiegende
sachliche Gründe, …. vor allem der Gesichtspunkt einer notwendigen Vereinheitlichung
der Rechtsanwendung und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ für
die jetzige Änderung.
Nach der Entscheidung sollen nunmehr
nur noch solche Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt
werden die aus einem rechtstreit entstehen, bei dem es für den
Steuerpflichtigen um existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich
menschlichen Lebens geht und die Verfolgung der rechtlichen Interessen trotz
unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich ist und sich damit die
Frage stellt, ob sich die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit
als iSv. § 33 EStG zwangsläufig darstellt. Dies wäre beispielsweise dann der
Fall, wenn der Steuerpflichtige, sollte er sich nicht auf den Prozess
einlassen, Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Alleine aus dem
staatlichen Gewaltmonopol könne (anders als in der Entscheidung vom 12.05.2011
angenommen) noch nicht die Zwangsläufigkeit der Kosten iSv. § 33 EStG
angenommen werden.
Anmerkung: Davon
ausgehend, dass im Obsiegensfall der Steuerpflichtige seine Kosten vom Gegner
erstattet erhält, bliebe damit mi dieser Begründung letztlich kein Raum mehr
für die Geltendmachung dieser Kosten. Verliert nämlich der Steuerpflichtige
seine Existenz, wird er wohl auch kaum noch Steuern zahlen müssen. Mithin
bliebe nur der Fall, dass er gewinnt, aber die Kosten nicht beim Gegner
vollstrecken kann. Ob im übrigen - wie vor der Entscheidung von 2011 - jedenfalls die Kosten von Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Da aber das Gewaltenmonopol über die Rechtsprechung als solches nicht ausreichen soll, könnte anzunehmen sein, dass dies nun auch negiert wird.
Obwohl vorliegend der Kläger nach der Entscheidung aus 2011 hätte obsiegen müssen, darf er nun die Kosten beider Instanzen tragen.
BFH, Urteil vom 18.06.2015 - VI R 17/14 -