Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) hatte sich hatte sich in seinem Beschluss mit der
Verfassungsbeschwerde zur sogen. Mietpreisbremse im Land Berlin
auseinanderzusetzen. Ein Vermieter wollte die Ungültigkeit der Verordnung, mit der diese im Land Berlin eingeführt wurde, festgestellt wissen. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit formalen Argumenten
zurückgewiesen: Zunächst muss der Vermieter im Zivilrechtsweg seinen die Kappungsgrenze der „Mietpreisbremse“
überschreitenden Mietzins versuchen durchzusetzen und dort bereits seine
verfassungsrechtlichen Bedenken anführen, ehe er, sollte er unterliegen, Verfassungsbeschwerde
erheben kann. Es gilt, so das BVerfG, der Subsidiaritätsgrundsatz. Die Unwirksamkeit des vertraglichen Mietzinses
würde auch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führen, sondern nur zur
Anpassung des Mietzinses auf das zulässige Maß. Insoweit wäre dann eventuell
ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den Mietparteien vorzunehmen.
Das bedeutet für den Vermieter,
dass er den von ihn angedachten Mietzins im Mietvertrag vereinbaren muss und es
nun auf einen Prozess mit seinem Mieter ankommen lassen muss. Verliert er diesen
Prozess, da das Amts- und Landgericht die „Mietpreisbremse“ als legitim ansehen,
könnte er Verfassungsbeschwerde erheben. Die Mietvertragsparteien haben mithin
ein langwieriges Verfahren zu bestreiten.
BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 BvR 1360/15 -