Welche Rechte hat der
Kunde eines Bauträgers, wenn dieser mit der Erstellung des Eigenheims / der
Eigentumswohnung in Verzug gerät ? In dem vom BGH mit Urteil vom 20.02.2014 –
VII ZR 172/13 – entschiedenen Fall machte der Kunde Nutzungsausfallentschädigung
geltend. Der BGH entschied, dass dem
Kunden dies zusteht, wenn nicht der bauträger dem Kunden für die Zeit des
Verzugs der Übergabe dem erworbenen Wohnraum etwa gleichwertigen Wohnraum zur
Verfügung stellt. Die vereitelte Nutzungsmöglichkeit stellt, wie der BGH schon
anderweitig (z.B. für die Nutzungsausfallentschädigung nach einem
Verkehrsunfall) feststellte, einen Vermögenswert dar. Soweit zwar anderweitiger Wohnraum zur Verfügung
gestellt wird, dieser aber nicht gleichwertig ist, ergibt sich ein
Kompensationsanspruch. Die Höhe des
Anspruchs war im revisionsverfahren nicht streitig, weshalb sich der BGH damit
nicht auseinander gesetzt hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach
BGHZ 98, 212 Faktoren wie Gewinnmarge und Provision bei Zugrundelegung einer
Vergleichsmiete für den fiktiven Ersatzwohnraum unberücksichtigt bleiben
müssen.
BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 172/13 -