Dienstag, 5. August 2014

Tierhalterhaftung und Schaden: Mitverschulden und Abnutzung einer Brille


Der Kläger begab sich auf einen rheinhessischen Winzerhof um dort Wein zu kaufen. Er beugte sich zu einem dort befindlichen Hund runter, der auf ihn zukam und dessen Halter der Winzer war. Der Hund war so wild, dass er dem Kläger die Brille vom Gesicht riss und diese dabei zerstört wurde. Der Haftpflichtversicherer hatte vorgerichtlich eine Teilzahlung geleistet. Im gerichtlichen Verfahren wurden vom verklagten Winzer über seinen Haftpflichtversicherer ein Mitverschulden des Klägers durch seinen gedankenlosen Umgang mit dem Hund und im übrigen ein Abzug für Gebrauchsvorteile für die neue Brille eingewandt. Nach Einholung eines Gutachtens zur Brille wies das Amtsgericht die Klage ab. 

Mit der Beklagtenseite und gestützt durch das dies bestätigende Sachverständigengutachten sah das Amtsgericht die Anwendung der Grundsätze des Abzugs "neu für alt" als gegeben an. Zwischen dem Erwerb der beschädigten Brille und dem Schadensfall hatte sich die Sehstärke des Klägers verschlechtert, weshalb er bereits jetzt eine neue Brille mit den richtigen Dioptrien erhielt. Damit wurde die Neuanschaffung aufgrund eine Verschlechterung der Sehstärke weiter hinausgeschoben, was den Abzug "neu für alt rechtfertigt".

Im Hinblick auf das Mitverschulden stellte das Amtsgericht darauf ab, das der Kläger sich ohne Not zum Hund beugte und erst dadurch den Schadensfall ermöglichte. 


AG Alzey, Urteil vom 11.07.2014 - 23 C 69/13 -

Mittwoch, 16. Juli 2014

Wohnungseigentum: Des Verwalters Problem mit der Vollmacht und ihrem Nachweis

Der Verwalter kümmert sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft und regelt alles, was damit im Zusammenhang steht. So die Vorstellung gemeinhin, Da es sich hier um Rechtsgeschäfte handelt, die der Verwalter regelmäßig nicht für sich sondern für die Wohnungseigentümergemeinschaft als Dritten vornimmt, handelt er als Vertreter auf Grund einer Vollmacht. Dieses Handeln kann auch  - z.B. bei einer Kündigung eines Hausmeistervertrages -  in der Abgabe einer einseitigen Willenserklärung bestehen.  Gerade in diesen Fällen muss der Verwalter darauf achten, dass seine Rechtshandlung (Ausspruch der Kündigung) auch wirksam ist.

In dem vom BGH mit Urteil vom 20.02.2014 – III ZR 443/13 -  entschiedenen Fall ging es um die Kündigung eines Hausbetreuungsservices in einer Wohnungseigentumsanlage (WEG). Die Eigentümergemeinschaft hatte einen neuen Verwalter berufen und in derselben Versammlung die Kündigung des Hausbetreuungsvertrages beschlossen. Der neue Verwalter sprach unter Bezugnahme  auf den Eigentümerbeschluss die Kündigung aus, der der Hausbetreuer (und Kläger) u.a. unter Rüge der fehlenden Vollmacht widersprach. Die Zahlungsklage des gekündigten Hausbetreuers (auf Zahlung der ursprünglich vereinbarten Vergütung) hatte letztlich beim BGH im wesentlichen Erfolg, da der Verwalter die Kündigung nicht korrekt ausgesprochen hatte, d.h. eine Vollmacht nicht beigefügt hatte und aus diesem Grund die Kündigung auch unverzüglich vom Kläger zurückgewiesen wurde.

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, was vom Verwalter zur Vermeidung der Zurückweisung seiner Bevollmächtigung zu beachten ist. Zwar ergibt sich die Vollmacht des Verwalters zunächst aus § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG. Zwar bedarf es keiner Vollmachtsvorlage im Falle gesetzlicher Vertretung wie hier und scheide daher eine Zurückweisung nach § 174 BGB aus. Doch wäre die Organstellung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und auch bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft anders als bei juristischen Personen nicht aus Registern zu entnehmen, weshalb § 174 BGB bei einseitigen Willenserklärungen auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG anzuwenden ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte zwar seit der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 26.03.2007 eine (Teil-) Rechtsfähigkeit und der Verwalter sei gesetzlicher Vertreter derselben und Organ nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 und 3 WEG. Aber die Eigentümergemeinschaft könne bei der Bevollmächtigung auch über die Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG hinausgehen, ohne dass dies in einem Register erfasst wäre. Damit aber greife zur Rechtsicherheit des Schutzzweck des § 174 BGB. Dies ergäbe sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 27 Abs. 6 WEG, demzufolge der Verwalter von der Gemeinschaft die Ausstellung einer Vollmacht verlangen könne.


Anmerkung: Letztlich fängt es schon damit an, dass der Empfänger der Willenserklärung in der Regel nicht wissen kann, wer tatsächlich Verwalter und damit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 WEG berechtigt ist. Spricht also der Verwalter eine Kündigung aus, muss er schon im Zusammenhang mit der Abgabe der Willenserklärung seine entsprechende Berechtigung nachweisen (wenn nicht im Einzelfall der Empfänger Kenntnis von der Vollmacht hat). Es ist also sinnvoll, dem Verwalter eine Urkunde iSv. § 27 Abs. 6 WEG zu überlassen, aus der sich seine Vollmacht umfassend ergibt. Sie ist bei Beendigung der Tätigkeit zurückzugeben bzw. wäre öffentlich zu widerrufen. Die Vollmacht muss bei Abgabe der Willenserklärung im Original beigefügt werden. Eine Nachholung der Vorlage genügt nicht, vielmehr muss in diesem Fall die Willenserklärung erneut erfolgen (was bei fristlosen Kündigungen im Hinblick auf den Zeitablauf eventuell zur Unwirksamkeit derselben führen kann).

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - III ZR 443/13 -

Dienstag, 15. Juli 2014

Zugangsverweigerung für Briefträger in der Regel unzulässig

Bild: w.r.wagner / pixelio.de
Der klagende Eigentümer hatte den Briefkasten an dem Haus angebracht und einem Postunternehmen den Zutritt zu seinem Grundstück mit der Folge untersagt, dass dieses die Post nicht mehr in den Briefkasten werfen könnte. Nachdem sich das Postunternehmen nicht an das Verbot hielt, erhob der Eigentümer Klage. Die Berufung des Eigentümers gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wurde vom Landgericht Köln zurückgewiesen.

Das Hausverbot könnte der Eigentümer aus § 1004 BGB ableiten. Zweifel hatte das Landgericht bereits daran, ob eine das Hausverbot rechtfertigende relevante Beeinträchtigung darin liegen könnte, dass das Grundstück zur Postzustellung von Mitarbeitern der Beklagten betreten wird. Ob dieser Gedanke  tatsächlich ausreichend wäre, das Recht des Eigentümers zu negieren, ist allerdings zweifelhaft, weshalb hier wohl auch das Landgericht sich nicht darauf berief, vielmehr eine Duldungspflicht des Eigentümers annahm, die dem Unterlassungsbegehren entgegenstünde.

Diese Duldungspflicht meint das Landgericht aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herleiten zu können. Rechtsmissbräuchlich ist es, sich eine formale Rechtsposition zunutze zu machen, um andere Interessen zu verfolgen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 117). Diesen Rechtsmissbrauch nimmt das Landgericht hier an.

Dabei berücksichtigt es den Umstand, dass der Kläger seinen Bekundungen zufolge den Briefkasten unterhält um Zustellungen von Briefsendungen, die von anderen Postdienstleistern angeliefert werden, zu erhalten. Alleine die Behauptung, der Kläger wolle mit seiner Maßnahme seine Missbilligung der Arbeitsbedingungen bei der Beklagten Ausdruck verleihen, ist nach Auffassung des Landgerichts kein Rechtfertigungsgrund. Denn das Abwehrrecht des § 1004 BGB beruhe auf dem Eigentum, nicht aber der Verwirklichung sozialpolitischer Vorstellungen. Damit würde es an einem notwendigen Zusammenhang zwischen dem aus dem Eigentum fließenden Verbot und der Begründung dafür ermangeln. Da andere Postdienstleister den Briefkasten nutzen dürften und damit ein Betretungsrecht hätten,  ginge es dem Kläger ersichtlich nicht um die Eigentumsstörung und sei deshalb das Verbot rechtsmissbräuchlich.

Dabei berücksichtigt das Landgericht auch den Umstand, dass die Einlegung von Schriftstücken in den Briefkasten zu den in § 33 Abs. 1 Satz 1 PostG genannten Aufgaben gehört, die dem öffentlichen Interesse an rechtssicheren Zustellungen dient. Dem hätte der Kläger kein vergleichbares Interesse, welches überwiegen würde, entgegengehalten.

In diesem Zusammenhang merkt das Landgericht noch an, dass auch nach der Entscheidung des BGH zwar der Eigentümer im Rahmen seines Haurechts frei darüber entscheiden könne, wem er Zutritt gestattet, was aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abgeleitet würde (BGH NJW 2012, 1275). Allerdings würde auch der BGH eine Abwägung der beteiligten Interessen auf Basis der betroffenen Grundrechte zulassen, was hier zu Gunsten des beklagten Postdienstleisters spricht. 

LG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - 9 S 123/13 -

Samstag, 12. Juli 2014

Wohnungseigentum: Bis zur Feststellung der der Ungültigkeit eines Beschlusses ist dieser bindend

Es ist leider ein häufiger Irrglaube, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erst mit seiner endgültigen Bestandskraft verbindlich ist. Auch wenn nach dem angefochtenen Beschluss Zahlungsverpflichtungen begründet werden, sind diese zunächst zu erfüllen. Denn die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, wie der BGH in seinem Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 167/13 – festhält. Ausdrücklich weist der BGH auch darauf hin, dass eine Aussetzung des Verfahrens (in dem der den Beschluss anfechtende Eigentümer auf Zahlung n Anspruch genommen wird) gem. § 48 ZPO nicht in Betracht kommt, da die Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Ungültigkeit gültig sind und daher das Ergebnis der Beschlussanfechtungsklage nicht für die Zahlungsklage vorgreiflich ist.

BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 167/13 -

Freitag, 11. Juli 2014

Wohnungseigentum: Teilweise Kostentragung trotz Obsiegens im Prozess

Wie das, werden sich viele fragen. Nach § 91 ZPO trägt derjenige die Kosten eines Rechtsstreits, der unterliegt.  Klage die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Wohnungsgeld bzw. Schadensersatz und unterliegt, ergeht auch eine der Norm des § 91 ZPO entsprechende Entscheidung. Aber gleichwohl muss sich, so der BGH, der obsiegende Wohnungseigentümer an den Kosten des Verfahrens beteiligen. In seinem Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 168/13 – hat er festgehalten, dass nach § 16 Abs. 2 WEG die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Prozesskosten „von allen Wohnungseigentümern“ zu tragen sind, also auch von dem obsiegenden Wohnungseigentümer, weshalb dieser im Rahmen der Abrechnung dieser Kosten im Verhältnis der Wohnungseigentümer nicht freigestellt wird. Durch § 16 Abs. 8 WEG würde nichts anderes bestimmt, da diese Regelung nur für Mehrkosten anwendbar sei, die darauf beruhen, dass der beauftragte Rechtsanwalt auf Grund einer Vereinbarung mehr erhalte als nach der gesetzlichen Grundlage des RVG geschuldet.

Dieser Entscheidung kann nicht gefolgt werden. Sie verkehrt letztlich das Prinzip des § 91 ZPO. Zwar lässt der BGH zunächst den obsiegenden Wohnungseigentümer seinen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinschaft, fordert dann aber im Rahmen des Innenausgleichs der Gemeinschaft (so über die Jahresabrechnung) den obsiegenden Eigentümer zu Beteiligung an den Kosten des Verfahrens auf, welches hier fehlerhaft (da abweisend) gegen ihn geführt wurde. Der BGH setzt sich nur mit der Regelung in § 16 WEG auseinander, nicht aber mit der Koexistenz des § 91 ZPO, der damit (teilweise) indirekt unterlaufen wird. Schon deshalb überzeugt nicht die teleologische Auslegung des BGH zu den Regelungen im WEG, da diese von den übrigen gesetzlichen Regelungen, hier in § 91 ZPO, getrennt gesehen werden können.


Wollte man dem BGH folgen, wäre von dem obsiegenden Eigentümer in Ansehung der teilweisen Kostentragung eventuell zu prüfen, ob eine Haftung des die Eigentümergemeinschaft vertretenen Anwalts besteht, da dieser nicht abgeraten hat (resp. der WEG ihm gegenüber, wenn diese das Verfahren trotz Abratens gegen ihn aufgenommen haben sollte). Besteht ein Anwaltsverschulden, müsste er den Antrag stellen, den Anwalt auf Regress zu verklagen und dies gegebenenfalls wiederum klageweise geltend machen. Eine never ending story; aber nur so könnte es der betroffene und zunächst zu Unrecht in Anspruch genommene Eigentümer vermeiden, für von ihn nicht schuldhaft verursachten kosten „hängen zu bleiben“. 

BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 168/13 - 

Mittwoch, 2. Juli 2014

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Haftung der Erben für Gesellschaftsschulden

Bild: Thorsten Freyer / pixelio.de
Bei der GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft, die seit der Entscheidung des BGH vom
29.01.2001 – II ZR 331/00 - grundsätzlich als Außengesellschaft eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt, also klagen kann und verklagt werden kann. Allerdings haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als dem Wesen der Personengesellschaft entsprechend persönlich, also mit ihrem gesamten Vermögen, §§ 705 BGB, 128 HGB analog; eine Haftungsbeschränkung ist nicht durch Zusätze wie „mit beschränkter Haftung“ möglich, sondern lediglich durch Individualvereinbarung mit Vertragspartnern (BGH, Urteil vom 27.09.1999 – II ZR 371/98 -).  Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erben eines Gesellschafters anlog § 130 HGB für Altschulden der Gesellschaft haften, worauf der BGH in seinem Beschluss vom 17.12.2013 – II ZR 121/12 – unter Verweis auf sein Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 56/02 -  hinwies.  

Streitig ist lediglich, ob für die GbR auch § 139 HGB für den Erben des GbR-Gesellschafters herangezogen werden kann. § 139 ZPO bestimmt für die Offene Handelsgesellschaft, dass der Erbe, der nach dem Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht hat, verlangen kann, dass er als Kommanditist (und damit nicht als Vollhafter) aufgenommen wird, was eine Umwandlung von der OHG in eine KG (Kommanditgesellschaft) erforderlich macht. Diese Streitfrage hat der BGH, da nicht entscheidungserheblich, zwar in seinem Beschluss aufgezeigt, aber nicht beantwortet.  

Zu beachten ist, dass der Erbe, auch wenn er nicht in die Gesellschafterstellung einrückt, sondern z.B. durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag die Beteiligung quasi am Erbe vorbei auf einen anderen Gesellschafter übergeht, nach § 736 BGB für die bis zum Todeszeitpunkt entstanden Gesellschaftsschulden ebenfalls haftet (anschaulich im Fall LG Köln, Urteil vom 21.06.2013 - 2 O 667/05 -).

BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - II ZR 121/12 -

Dienstag, 1. Juli 2014

Impressumspflicht im Netz

Bild: flown / pixelio.de
Dass ein Impressum auf der eigenen Homepage, aber auch auf den Seiten von facebook, google+ und twitter anzugeben ist, wenn die Seite nicht rein privat genutzt wird, ist zwischenzeitlich allgemein bekannt. Aber die Pflicht besteht auch darüber hinaus, wie die Entscheidung des LG Stuttgart vom 24.04.2014 – 11 O 72/14 – zeigt. Wenn jemand auf einem Portal sich selbst darstellen kann, er also nicht lediglich von Dritten aufgenommen wird und er selbst keinen Einfluss auf sein Profil nehmen kann, sondern Informationen selbst online stellen kann, hat er auch ein Impressum für diesen Teil einzustellen.

Der Entscheidung lag der Eintrag eines Rechtsanwalts auf dem Internetportal kanzlei-seiten.de zugrunde. Die Veröffentlichung sah das Landgericht als eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des Rechtsanwalts an, der damit für seine anwaltliche Tätigkeit werben wollte.

LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 11 O 72/14 -