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Bild: w.r.wagner / pixelio.de |
Der klagende Eigentümer hatte den Briefkasten an dem Haus
angebracht und einem Postunternehmen den Zutritt zu seinem Grundstück mit der
Folge untersagt, dass dieses die Post nicht mehr in den Briefkasten werfen
könnte. Nachdem sich das Postunternehmen nicht an das Verbot hielt, erhob der
Eigentümer Klage. Die Berufung des Eigentümers gegen das klageabweisende Urteil
des Amtsgerichts wurde vom Landgericht Köln zurückgewiesen.
Das Hausverbot könnte der Eigentümer aus § 1004 BGB ableiten.
Zweifel hatte das Landgericht bereits daran, ob eine das Hausverbot
rechtfertigende relevante Beeinträchtigung darin liegen könnte, dass das
Grundstück zur Postzustellung von Mitarbeitern der Beklagten betreten wird. Ob
dieser Gedanke tatsächlich ausreichend
wäre, das Recht des Eigentümers zu negieren, ist allerdings zweifelhaft,
weshalb hier wohl auch das Landgericht sich nicht darauf berief, vielmehr eine
Duldungspflicht des Eigentümers annahm, die dem Unterlassungsbegehren
entgegenstünde.
Diese Duldungspflicht meint das Landgericht aus dem
Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herleiten zu können.
Rechtsmissbräuchlich ist es, sich eine formale Rechtsposition zunutze zu
machen, um andere Interessen zu verfolgen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 117). Diesen
Rechtsmissbrauch nimmt das Landgericht hier an.
Dabei berücksichtigt es den Umstand, dass der Kläger seinen
Bekundungen zufolge den Briefkasten unterhält um Zustellungen von
Briefsendungen, die von anderen Postdienstleistern angeliefert werden, zu
erhalten. Alleine die Behauptung, der Kläger wolle mit seiner Maßnahme seine
Missbilligung der Arbeitsbedingungen bei der Beklagten Ausdruck verleihen, ist
nach Auffassung des Landgerichts kein Rechtfertigungsgrund. Denn das
Abwehrrecht des § 1004 BGB beruhe auf dem Eigentum, nicht aber der
Verwirklichung sozialpolitischer Vorstellungen. Damit würde es an einem
notwendigen Zusammenhang zwischen dem aus dem Eigentum fließenden Verbot und
der Begründung dafür ermangeln. Da andere Postdienstleister den Briefkasten
nutzen dürften und damit ein Betretungsrecht hätten, ginge es dem Kläger ersichtlich nicht um die
Eigentumsstörung und sei deshalb das Verbot rechtsmissbräuchlich.
Dabei berücksichtigt das Landgericht auch den Umstand, dass die
Einlegung von Schriftstücken in den Briefkasten zu den in § 33 Abs. 1 Satz 1
PostG genannten Aufgaben gehört, die dem öffentlichen Interesse an rechtssicheren
Zustellungen dient. Dem hätte der Kläger kein vergleichbares Interesse, welches
überwiegen würde, entgegengehalten.
In diesem Zusammenhang merkt das Landgericht noch an, dass
auch nach der Entscheidung des BGH zwar der Eigentümer im Rahmen seines Haurechts
frei darüber entscheiden könne, wem er Zutritt gestattet, was aus der
Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abgeleitet würde (BGH NJW 2012, 1275).
Allerdings würde auch der BGH eine Abwägung der beteiligten Interessen auf
Basis der betroffenen Grundrechte zulassen, was hier zu Gunsten des beklagten
Postdienstleisters spricht.
LG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - 9 S 123/13 -