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Dass ein Impressum auf der eigenen Homepage, aber auch auf
den Seiten von facebook, google+ und twitter anzugeben ist, wenn die Seite
nicht rein privat genutzt wird, ist zwischenzeitlich allgemein bekannt. Aber
die Pflicht besteht auch darüber hinaus, wie die Entscheidung des LG Stuttgart
vom 24.04.2014 – 11 O 72/14 – zeigt. Wenn jemand auf einem Portal sich selbst
darstellen kann, er also nicht lediglich von Dritten aufgenommen wird und er
selbst keinen Einfluss auf sein Profil nehmen kann, sondern Informationen
selbst online stellen kann, hat er auch ein Impressum für diesen Teil
einzustellen.
Der Entscheidung lag der Eintrag eines Rechtsanwalts auf dem
Internetportal kanzlei-seiten.de zugrunde. Die Veröffentlichung sah das
Landgericht als eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des
Rechtsanwalts an, der damit für seine anwaltliche Tätigkeit werben wollte.
LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 11 O 72/14 -
Aus den Gründen:
...Bei der
streitgegenständlichen Internet-Veröffentlichung des Beklagten auf der
Internet-Plattform „kanzlei-seiten.de“ handelt es sich um einen eigenen
Informations- und Kommunikationsdienst und somit um ein eigenes Telemedium des
Beklagten, das dieser zur Nutzung bereit hält, § 2 Nr. 1 TMG. Bei
Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals ist
Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern, je nach Lage des
Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene
Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt. ...
Die
streitgegenständliche Internetveröffentlichung verstößt gegen die
Informationspflichten gern. § 5 Abs. 1 Nr. 5 b und c TMG, da der
Staat, in dem dem Beklagten die Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt verliehen
worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen, die für die
Tätigkeit des Beklagten gelten, und die Angaben dazu, wie diese zugänglich
sind, nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werden.
„Leicht erkennbar“
i.S.v. § 5 TMG sind die Pflichtangaben dann, wenn sie einfach und effektiv
optisch wahrnehmbar sind (Micklitz/Schirmbacher, a.a.O., § 5 TMG
Rz. 16). Auf der Internetseite selbst finden sich keine Angaben dazu, in
welchem Staat dem Beklagten die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ verliehen
worden ist, welche berufsrechtlichen Regelungen für den Beklagten gelten und
wie diese zugänglich sind, § 5 Abs. 1 Nr. 5 b und c TMG. Diese
Angaben sind erforderlich, da es sich bei dem Beruf des Rechtsanwaltes um einen
reglementierten Beruf i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG handelt. Nicht
ausreichend ist, dass über den Link „Web:http://www.ratgeberrecht.eu“ die
Internetseite der Partnerschaftsgesellschaft, der der Beklagte angehört,
aufgerufen werden kann und dass auf dieser sodann über den Link „Impressum“ –
der sich zum einen unmittelbar auf dieser Seite und zum anderen in dem dort
aufrufbaren Drop-down-Menü „Kontakt“ befindet –, die Anbieterkennzeichnung
der Partnerschaftsgesellschaft, die diese Angaben zum Beklagten enthalten soll,
aufgerufen werden kann. Denn diese Form der Verfügbarkeit der erforderlichen
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 b und c TMG ist nicht „leicht
erkennbar“...
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