Dienstag, 1. Juli 2014

Impressumspflicht im Netz

Bild: flown / pixelio.de
Dass ein Impressum auf der eigenen Homepage, aber auch auf den Seiten von facebook, google+ und twitter anzugeben ist, wenn die Seite nicht rein privat genutzt wird, ist zwischenzeitlich allgemein bekannt. Aber die Pflicht besteht auch darüber hinaus, wie die Entscheidung des LG Stuttgart vom 24.04.2014 – 11 O 72/14 – zeigt. Wenn jemand auf einem Portal sich selbst darstellen kann, er also nicht lediglich von Dritten aufgenommen wird und er selbst keinen Einfluss auf sein Profil nehmen kann, sondern Informationen selbst online stellen kann, hat er auch ein Impressum für diesen Teil einzustellen.

Der Entscheidung lag der Eintrag eines Rechtsanwalts auf dem Internetportal kanzlei-seiten.de zugrunde. Die Veröffentlichung sah das Landgericht als eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des Rechtsanwalts an, der damit für seine anwaltliche Tätigkeit werben wollte.

LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 11 O 72/14 -


Aus den Gründen:


...Bei der streitgegenständlichen Internet-Veröffentlichung des Beklagten auf der Internet-Plattform „kanzlei-seiten.de“ handelt es sich um einen eigenen Informations- und Kommunikationsdienst und somit um ein eigenes Telemedium des Beklagten, das dieser zur Nutzung bereit hält, § 2 Nr. 1 TMG. Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals ist Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern, je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt. ...

Die streitgegenständliche Internetveröffentlichung verstößt gegen die Informationspflichten gern. § 5 Abs. 1 Nr. 5 b und c TMG, da der Staat, in dem dem Beklagten die Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen, die für die Tätigkeit des Beklagten gelten, und die Angaben dazu, wie diese zugänglich sind, nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werden.

„Leicht erkennbar“ i.S.v. § 5 TMG sind die Pflichtangaben dann, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sind (Micklitz/Schirmbacher, a.a.O., § 5 TMG Rz. 16). Auf der Internetseite selbst finden sich keine Angaben dazu, in welchem Staat dem Beklagten die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ verliehen worden ist, welche berufsrechtlichen Regelungen für den Beklagten gelten und wie diese zugänglich sind, § 5 Abs. 1 Nr. 5 b und c TMG. Diese Angaben sind erforderlich, da es sich bei dem Beruf des Rechtsanwaltes um einen reglementierten Beruf i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG handelt. Nicht ausreichend ist, dass über den Link „Web:http://www.ratgeberrecht.eu“ die Internetseite der Partnerschaftsgesellschaft, der der Beklagte angehört, aufgerufen werden kann und dass auf dieser sodann über den Link „Impressum“ – der sich zum einen unmittelbar auf dieser Seite und zum anderen in dem dort aufrufbaren Drop-down-Menü „Kontakt“ befindet –, die Anbieterkennzeichnung der Partnerschaftsgesellschaft, die diese Angaben zum Beklagten enthalten soll, aufgerufen werden kann. Denn diese Form der Verfügbarkeit der erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 b und c TMG ist nicht „leicht erkennbar“...


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen